Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer im Kaufvertrag oder auch nachträglich vorbehaltene Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Kaufpreis wieder zurückzukaufen (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1068;Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer im Kaufvertrag oder auch nachträglich vorbehaltene Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Kaufpreis wieder zurückzukaufen (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1068,;
Koziol-Welser 6 I 257 f). Zur Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes genügt die einseitige Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Damit kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande (JBl. 1971, 569;Koziol-Welser 6 römisch eins 257 f). Zur Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes genügt die einseitige Erklärung des Wiederkaufsberechtigten, die Rückstellung des Kaufgegenstandes zu fordern. Damit kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande (JBl. 1971, 569;
JBl. 1971, 620; Aicher aaO Rdz 7;
Koziol-Welser aaO 258). Das Begehren der klagenden Partei, der Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes einzuwilligen, war ausdrücklich darauf gestützt, daß wirksam ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden sei, das von der klagenden Partei durch einseitige Erklärung auch bereits ausgeübt worden sei. Soweit die klagende Partei im Rechtsmittelverfahren ihr Hauptbegehren darauf stützen will, daß der Kaufvertrag vom 6. Oktober und 16. November 1977 wirksam nicht zustandegekommen sei, macht sie gegenüber dem einzig geltend gemachten Rechtsgrund unzulässigerweise einen neuen, nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden geltend.
Der Revisionswerberin kann aber auch nicht gefolgt werden, daß zwischen den Streitteilen (schlüssig) ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden sei. Die Feststellung, welche Parteierklärungen erfolgten, gehört in den Tatsachenbereich und ist damit nicht revisibel. Nur die Auslegung abgegebener Willenserklärungen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 413; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1926; derselbe, Komm. IV 333). Die klagende Partei vermag sich nur auf die Feststellung zu stützen, daß einer ihrer Gemeinderäte den Beklagten privat nahezu zwei Jahre vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages von einem Gemeinderatsbeschluß in Kenntnis gesetzt habe, wonach bei Abschluß des Vertrages ein 'Bauzwang' aufzuerlegen sei. Was darunter zu verstehen sei, insbesondere, ob als Sanktion im Falle der Nichterfüllung eines Bauzwanges ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden sollte, ist dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Weder in dem Schreiben der klagenden Partei vom 5. November 1977, in dem der Beklagte in Kenntnis gesetzt wurde, daß er die Teilflächen zu einem Kaufpreis von S 30,-- pro m 2 kaufen könne, noch bei allfälligen weiteren Vertragsgesprächen vor Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages durch den Beklagten, desgleichen nicht im schriftlichen Kaufvertrag selbst war davon die Rede, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte, innerhalb einer gewissen Zeit das gekaufte Grundstück zu verbauen, und daß als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung die klagende Partei sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten habe.Der Revisionswerberin kann aber auch nicht gefolgt werden, daß zwischen den Streitteilen (schlüssig) ein Wiederkaufsrecht vereinbart worden sei. Die Feststellung, welche Parteierklärungen erfolgten, gehört in den Tatsachenbereich und ist damit nicht revisibel. Nur die Auslegung abgegebener Willenserklärungen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 413; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1926; derselbe, Komm. römisch vier 333). Die klagende Partei vermag sich nur auf die Feststellung zu stützen, daß einer ihrer Gemeinderäte den Beklagten privat nahezu zwei Jahre vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages von einem Gemeinderatsbeschluß in Kenntnis gesetzt habe, wonach bei Abschluß des Vertrages ein 'Bauzwang' aufzuerlegen sei. Was darunter zu verstehen sei, insbesondere, ob als Sanktion im Falle der Nichterfüllung eines Bauzwanges ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden sollte, ist dem Beklagten nicht mitgeteilt worden. Weder in dem Schreiben der klagenden Partei vom 5. November 1977, in dem der Beklagte in Kenntnis gesetzt wurde, daß er die Teilflächen zu einem Kaufpreis von S 30,-- pro m 2 kaufen könne, noch bei allfälligen weiteren Vertragsgesprächen vor Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages durch den Beklagten, desgleichen nicht im schriftlichen Kaufvertrag selbst war davon die Rede, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte, innerhalb einer gewissen Zeit das gekaufte Grundstück zu verbauen, und daß als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung die klagende Partei sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten habe.
Das festgestellte Verhalten der klagenden Partei kann nicht dahin beurteilt werden, daß es für den Beklagten als redlichen Erklärungsempfänger auf Grund des vorliegenden objektiven Erklärungswertes des Verhaltens der klagenden Partei mit Überlegung aller Umstände keinen Grund übrig ließ, daran zu zweifeln, daß die klagende Partei den Kaufvertrag nur unter der Bedingung der Einräumung eines Wiederkaufsrechtes für den Fall der Verletzung eines Bauzwanges innerhalb von fünf Jahren abschließen wollte. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.