Der Rekurs der Betreibenden ist wegen des vom Rekursgericht angeführten Grundes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 3 Ob 41/69 (= SZ 42/76 = EvBl 1969/380) aus, im Nachverfahren gemäß § 600 dZPO werde dasselbe Ziel wie im Oppositionsprozess verfolgt. Habe der Beklagte im anhängigen Nachverfahren dieselben Einwendungen erhoben wie als Kläger einer späteren Oppositionsklage, so begründe das Nachverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für die Oppositionsklage. Dringe der Oppositionskläger als Beklagter des Nachverfahrens mit den dort erhobenen Einwendungen durch, werde das Vorbehaltsurteil aufgehoben und der Klageanspruch abgewiesen. Damit werde jenes Urteil als Exekutionstitel beseitigt.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in der Entscheidung 3 Ob 41/69 (= SZ 42/76 = EvBl 1969/380) aus, im Nachverfahren gemäß Paragraph 600, dZPO werde dasselbe Ziel wie im Oppositionsprozess verfolgt. Habe der Beklagte im anhängigen Nachverfahren dieselben Einwendungen erhoben wie als Kläger einer späteren Oppositionsklage, so begründe das Nachverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für die Oppositionsklage. Dringe der Oppositionskläger als Beklagter des Nachverfahrens mit den dort erhobenen Einwendungen durch, werde das Vorbehaltsurteil aufgehoben und der Klageanspruch abgewiesen. Damit werde jenes Urteil als Exekutionstitel beseitigt.
1. 1. Der Beklagte kann sich im Nachverfahren gemäß § 600 dZPO auf neue Tatsachen und neue Verteidigungsmittel stützen, sich aller im ordentlichen Prozess zulässigen Beweismittel bedienen und daher urkundlich nachgewiesene anspruchsbegründende Tatsachen mit anderen Beweismitteln widerlegen (Greger in Zöller, ZPO22 § 600 Rz 5, 11). Er kann bisher nicht erhobene Einwendungen und Einreden ausführen, auch wenn er sie bereits im vorherigen Urkundenprozess hätte vorbringen können (Greger aaO § 600 Rz 14). Der Sachantrag des Beklagten ist auf Aufhebung des erlassenen Vorbehaltsurteils und auf Klageabweisung gerichtet (Greger aaO § 600 Rz 10). Demgemäß wird die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils samt der den Kläger begünstigenden Kostenentscheidung abgewiesen, wenn sie sich als unbegründet erweist (Greger aaO § 600 Rz 23). Der Ausspruch über die Aufhebung des Vorbehaltsurteils wirkt allerdings bloß deklaratorisch, weil dessen materielle Rechtskraft durch die Klageabweisung im Nachverfahren auflösend bedingt ist (Voit in Musielak, ZPO2 § 600 Rz 4). 1. 2. Nach den soeben erläuterten Besonderheiten des Nachverfahrens ist die bereits in der eingangs referierten Entscheidung 3 Ob 41/69 gezogene Parallele zum Rechtsschutzziel der Oppositionsklage fortzuschreiben, soweit der Verpflichtete dort Gründe ins Treffen führt, die einer Oppositionsklage nach österreichischem Recht als taugliche Grundlage dienen könnten. Das folgt daraus, dass der vollstreckbare Anspruch durch die infolge Klageabweisung im Nachverfahren eintretende auflösende Bedingung für die materielle Rechtskraft des deutschen Vorbehaltsurteils erlischt. Macht der Beklagte hingegen im Nachverfahren Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend, die er bereits im Titelverfahren vor Erlassung des Vorbehaltsurteils hätte ausführen können und die er deshalb in Österreich nicht mehr erfolgreich als Oppositionsgründe geltend machen könnte, so ähnelt das im Nachverfahren angestrebte Rechtsschutzziel jenem, das mit einer Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung bzw auf Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels erreicht werden soll, weil der Sachantrag des Beklagten im Nachverfahren auch auf Aufhebung des erlassenen Vorbehaltsurteils gerichtet ist und die Klage unter Aufhebung dieses Urteils abgewiesen werden soll.1. 1. Der Beklagte kann sich im Nachverfahren gemäß Paragraph 600, dZPO auf neue Tatsachen und neue Verteidigungsmittel stützen, sich aller im ordentlichen Prozess zulässigen Beweismittel bedienen und daher urkundlich nachgewiesene anspruchsbegründende Tatsachen mit anderen Beweismitteln widerlegen (Greger in Zöller, ZPO22 Paragraph 600, Rz 5, 11). Er kann bisher nicht erhobene Einwendungen und Einreden ausführen, auch wenn er sie bereits im vorherigen Urkundenprozess hätte vorbringen können (Greger aaO Paragraph 600, Rz 14). Der Sachantrag des Beklagten ist auf Aufhebung des erlassenen Vorbehaltsurteils und auf Klageabweisung gerichtet (Greger aaO Paragraph 600, Rz 10). Demgemäß wird die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils samt der den Kläger begünstigenden Kostenentscheidung abgewiesen, wenn sie sich als unbegründet erweist (Greger aaO Paragraph 600, Rz 23). Der Ausspruch über die Aufhebung des Vorbehaltsurteils wirkt allerdings bloß deklaratorisch, weil dessen materielle Rechtskraft durch die Klageabweisung im Nachverfahren auflösend bedingt ist (Voit in Musielak, ZPO2 Paragraph 600, Rz 4). 1. 2. Nach den soeben erläuterten Besonderheiten des Nachverfahrens ist die bereits in der eingangs referierten Entscheidung 3 Ob 41/69 gezogene Parallele zum Rechtsschutzziel der Oppositionsklage fortzuschreiben, soweit der Verpflichtete dort Gründe ins Treffen führt, die einer Oppositionsklage nach österreichischem Recht als taugliche Grundlage dienen könnten. Das folgt daraus, dass der vollstreckbare Anspruch durch die infolge Klageabweisung im Nachverfahren eintretende auflösende Bedingung für die materielle Rechtskraft des deutschen Vorbehaltsurteils erlischt. Macht der Beklagte hingegen im Nachverfahren Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend, die er bereits im Titelverfahren vor Erlassung des Vorbehaltsurteils hätte ausführen können und die er deshalb in Österreich nicht mehr erfolgreich als Oppositionsgründe geltend machen könnte, so ähnelt das im Nachverfahren angestrebte Rechtsschutzziel jenem, das mit einer Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung bzw auf Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels erreicht werden soll, weil der Sachantrag des Beklagten im Nachverfahren auch auf Aufhebung des erlassenen Vorbehaltsurteils gerichtet ist und die Klage unter Aufhebung dieses Urteils abgewiesen werden soll.
2. Beizutreten ist der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Exekutionsordnung zähle die Aufschiebungsgründe zwar erschöpfend auf, gleichwohl sei die analoge Anwendung von Aufschiebungsgründen auf ähnliche Sachverhalte zulässig, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen seien, dass alles für eine Gleichbehandlung spreche (3 Ob 11/01s; Jakusch in Angst, EO-Kommentar § 42 Rz 33 mwN).2. Beizutreten ist der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Exekutionsordnung zähle die Aufschiebungsgründe zwar erschöpfend auf, gleichwohl sei die analoge Anwendung von Aufschiebungsgründen auf ähnliche Sachverhalte zulässig, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen seien, dass alles für eine Gleichbehandlung spreche (3 Ob 11/01s; Jakusch in Angst, EO-Kommentar Paragraph 42, Rz 33 mwN).
2. 1. Nach allen bisherigen Erwägungen ist eine solche Ähnlichkeit der Rechtswirkung der unter 1. 1. erläuterten Klageabweisung im deutschen Nachverfahren mit dem Rechtsschutzziel einer Oppositionsklage oder jenem einer Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung bzw Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels anzunehmen, dass ein in Deutschland anhängiges Nachverfahren der Einbringung der einen oder anderen Klage oder einer Klage gleichzuhalten ist, die wegen der ausgeführten Einwendungen beide Rechtsschutzziele in sich vereinigt. Unter solchen Voraussetzungen ist aber auf das Nachverfahren der eine oder andere der Aufschiebungsgründe nach § 42 Abs 1 Z 1 und Z 5 EO oder es sind beide Gründe analog anwendbar. Daher muss für die Beantwortung der Frage nach der grundsätzlichen Aufschiebbarkeit der Exekution aufgrund eines deutschen Nachverfahrens nicht geklärt werden, welche Einwendungen der Verpflichtete dort im Einzelnen erhebt, verwirklicht doch ein solches Verfahren zumindest einen der erörterten Aufschiebungstatbestände.2. 1. Nach allen bisherigen Erwägungen ist eine solche Ähnlichkeit der Rechtswirkung der unter 1. 1. erläuterten Klageabweisung im deutschen Nachverfahren mit dem Rechtsschutzziel einer Oppositionsklage oder jenem einer Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung bzw Aufhebung des der bewilligten Exekution zugrunde liegenden Titels anzunehmen, dass ein in Deutschland anhängiges Nachverfahren der Einbringung der einen oder anderen Klage oder einer Klage gleichzuhalten ist, die wegen der ausgeführten Einwendungen beide Rechtsschutzziele in sich vereinigt. Unter solchen Voraussetzungen ist aber auf das Nachverfahren der eine oder andere der Aufschiebungsgründe nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, EO oder es sind beide Gründe analog anwendbar. Daher muss für die Beantwortung der Frage nach der grundsätzlichen Aufschiebbarkeit der Exekution aufgrund eines deutschen Nachverfahrens nicht geklärt werden, welche Einwendungen der Verpflichtete dort im Einzelnen erhebt, verwirklicht doch ein solches Verfahren zumindest einen der erörterten Aufschiebungstatbestände.
3. Die Betreibende wendet in ihrem Rekurs gegen die voranstehend erläuterte - im Kern schon vom Rekursgericht erkannte - Rechtslage bloß ein, ein deutsches Nachverfahren, das "der österreichischen Rechtsordnung gänzlich fremd" sei, eigne sich nicht als Grundlage für eine Erweiterung der Aufschiebungsgründe durch Analogiebildung. Darauf ist - im Lichte aller bisherigen Erwägungen - zu erwidern, dass bloß die Rechtsähnlichkeit der Wirkungen eines klageabweisenden Urteils im deutschen Nachverfahren mit den voranstehend erörterten Klagen ausschlaggebend ist. Die Betreibende verkennt überdies, dass der deutsche Exekutionstitel nach seiner Vollstreckbarerklärung für Österreich gemäß § 84b EO wie ein inländischer zu behandeln ist. Demnach muss das deutsche Nachverfahren, das zum Erlöschen des (vorläufig) vollstreckbaren Anspruchs, aber auch zur Beseitigung des Exekutionstitels führen kann, in das inländische System möglicher Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch bzw möglicher Klagen zur Ungültig- oder Unwirksamerklärung bzw Aufhebung des Exekutionstitel eingefügt werden. Soweit die Betreibende gegen eine Stattgebung des Aufschiebungsantrags Gründe anführt, die den Verlauf des konkreten deutschen Nachverfahrens betreffen, hat das mit der hier zu behandelnden grundsätzlichen Anwendbarkeit eines der erörterten Aufschiebungsgründe nichts zu tun.3. Die Betreibende wendet in ihrem Rekurs gegen die voranstehend erläuterte - im Kern schon vom Rekursgericht erkannte - Rechtslage bloß ein, ein deutsches Nachverfahren, das "der österreichischen Rechtsordnung gänzlich fremd" sei, eigne sich nicht als Grundlage für eine Erweiterung der Aufschiebungsgründe durch Analogiebildung. Darauf ist - im Lichte aller bisherigen Erwägungen - zu erwidern, dass bloß die Rechtsähnlichkeit der Wirkungen eines klageabweisenden Urteils im deutschen Nachverfahren mit den voranstehend erörterten Klagen ausschlaggebend ist. Die Betreibende verkennt überdies, dass der deutsche Exekutionstitel nach seiner Vollstreckbarerklärung für Österreich gemäß Paragraph 84 b, EO wie ein inländischer zu behandeln ist. Demnach muss das deutsche Nachverfahren, das zum Erlöschen des (vorläufig) vollstreckbaren Anspruchs, aber auch zur Beseitigung des Exekutionstitels führen kann, in das inländische System möglicher Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch bzw möglicher Klagen zur Ungültig- oder Unwirksamerklärung bzw Aufhebung des Exekutionstitel eingefügt werden. Soweit die Betreibende gegen eine Stattgebung des Aufschiebungsantrags Gründe anführt, die den Verlauf des konkreten deutschen Nachverfahrens betreffen, hat das mit der hier zu behandelnden grundsätzlichen Anwendbarkeit eines der erörterten Aufschiebungsgründe nichts zu tun.
4. Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Die Betreibende vermochte weder ihren Rekursantrag - Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses - durchzusetzen, noch konnte sie erreichen, dass dem Erstgericht eine für ihren Standpunkt günstigere Rechtsansicht anstelle der des Rekursgerichts für das fortgesetzte Verfahren überbunden wird. Sie hat daher die Kosten ihres gänzlich erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.4. Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die Betreibende vermochte weder ihren Rekursantrag - Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses - durchzusetzen, noch konnte sie erreichen, dass dem Erstgericht eine für ihren Standpunkt günstigere Rechtsansicht anstelle der des Rekursgerichts für das fortgesetzte Verfahren überbunden wird. Sie hat daher die Kosten ihres gänzlich erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.