Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Nicht von Belang sind die Einwände der betreibenden Partei gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. 9. 2000 und gegen die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen betreffend den wahrscheinlichen Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit durch den Landeshauptmann von Burgenland. Aufgrund des Bescheids des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten kann vielmehr als Wirkung seiner materiellen Rechtskraft nicht mehr in Zweifel gezogen werden, dass "die Enteignung durch zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten" zu Lasten des Grundstücks der betreibenden Partei gerade für jene Erdgashochdruckleitung zulässig ist, die im Unterboden deren Grundstücks verläuft. Das gilt auch für den Landeshauptmann von Burgenland.
2. Die betreibende Partei ist ferner der Ansicht, der erörterte Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten habe selbst in Verbindung mit einem weiteren Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland über die Einräumung einer Zwangsservitut "keinen direkten Einfluss auf die Exekutierbarkeit" des gegen die verpflichtete Partei erwirkten Beseitigungstitels. Solche Maßnahmen allein könnten die "Unwirksamkeit des Exekutionstitels" nicht herbeiführen.
Der Grundgedanke dieses Standpunkts ist, wie sogleich zu begründen sein wird, zutreffend.
Zu billigen ist die im Einklang mit der herrschenden Meinung stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Exekutionsordnung zähle die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf, gleichwohl sei die analoge Anwendung von Aufschiebungsgründen auf ähnliche Sachverhalte zulässig, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen seien, dass alles für eine Gleichbehandlung spreche (Jakusch in Angst, EO-Kommentar § 42 Rz 33 mwN). Im Anlassfall mangelt es jedoch an einem Analogiebedürfnis.Zu billigen ist die im Einklang mit der herrschenden Meinung stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Exekutionsordnung zähle die Aufschiebungsgründe erschöpfend auf, gleichwohl sei die analoge Anwendung von Aufschiebungsgründen auf ähnliche Sachverhalte zulässig, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen seien, dass alles für eine Gleichbehandlung spreche (Jakusch in Angst, EO-Kommentar Paragraph 42, Rz 33 mwN). Im Anlassfall mangelt es jedoch an einem Analogiebedürfnis.
Selbst wenn ein rechtskräftiger Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit, die sich genau auf jenen Leitungsweg bezieht, den die verpflichtete Partei auf dem Grundstück der betreibenden Partei schon bisher in Anspruch nahm, bereits vorläge, wäre damit nicht auch schon der betriebene Anspruch - sozusagen als unmittelbare Folge einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung - erloschen. Es bedarf vielmehr - dem Grundsatz der Gewaltentrennung nach Art 94 B-VG Rechnung tragend - der Einbringung einer Oppositionsklage, kann doch als Klagegrund jeglicher nach Entstehen des Exekutionstitels geschaffene Sachverhalt herangezogen werden, dem nach der Rechtsordnung die Eignung innewohnt, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder dessen Durchsetzbarkeit zu hemmen (Jakusch aaO § 35 Rz 12). Somit kann aber auch ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde einen Oppostionsklagegrund bilden (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 35 Rz 64 f), wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt.Selbst wenn ein rechtskräftiger Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland auf Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit, die sich genau auf jenen Leitungsweg bezieht, den die verpflichtete Partei auf dem Grundstück der betreibenden Partei schon bisher in Anspruch nahm, bereits vorläge, wäre damit nicht auch schon der betriebene Anspruch - sozusagen als unmittelbare Folge einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung - erloschen. Es bedarf vielmehr - dem Grundsatz der Gewaltentrennung nach Artikel 94, B-VG Rechnung tragend - der Einbringung einer Oppositionsklage, kann doch als Klagegrund jeglicher nach Entstehen des Exekutionstitels geschaffene Sachverhalt herangezogen werden, dem nach der Rechtsordnung die Eignung innewohnt, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder dessen Durchsetzbarkeit zu hemmen (Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 12). Somit kann aber auch ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde einen Oppostionsklagegrund bilden (Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Paragraph 35, Rz 64 f), wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt.
3. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Ansicht der Vorinstanzen, allein die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Begründung einer Zwangsdienstbarkeit sei schon einer Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution gleichzuhalten, nicht zutrifft. Es kann vielmehr selbst die rechtskräftige Begründung einer Zwangsdienstbarkeit für die Gashochdruckleitung über das Grundstück der betreibenden Partei nicht zur unmittelbaren Einstellung der aufgrund eines privatrechtlichen Titels gemäß § 354 EO geführten Exekution führen. Möglich und erforderlich ist also, wie bereits begründet wurde, die Erwirkung eines Oppositionsurteils über das Erlöschen des betriebenen Anspruchs.3. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Ansicht der Vorinstanzen, allein die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Begründung einer Zwangsdienstbarkeit sei schon einer Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution gleichzuhalten, nicht zutrifft. Es kann vielmehr selbst die rechtskräftige Begründung einer Zwangsdienstbarkeit für die Gashochdruckleitung über das Grundstück der betreibenden Partei nicht zur unmittelbaren Einstellung der aufgrund eines privatrechtlichen Titels gemäß Paragraph 354, EO geführten Exekution führen. Möglich und erforderlich ist also, wie bereits begründet wurde, die Erwirkung eines Oppositionsurteils über das Erlöschen des betriebenen Anspruchs.
4. Die verpflichtete Partei erwirkte jedoch nach Entstehen des Exekutionstitels einen rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. 9. 2000, in dem unter anderem wörtlich ausgesprochen wurde:
"1. Der Bestand der Erdgashochdruckleitung Mattersburg-Eisenstadt, welche auf Grundstück Nr. 3646/4 ... (Anm: das Grundstück der betreibenden Partei) annähernd parallel zum Grundstück Nr. 3648 ... auf einer Strecke von rund 32 m ca. 4 m innerhalb des Grundstückes verläuft, dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz)."1. Der Bestand der Erdgashochdruckleitung Mattersburg-Eisenstadt, welche auf Grundstück Nr. 3646/4 ... Anmerkung, das Grundstück der betreibenden Partei) annähernd parallel zum Grundstück Nr. 3648 ... auf einer Strecke von rund 32 m ca. 4 m innerhalb des Grundstückes verläuft, dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas und dem allgemeinen Besten im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz).
2. Zugunsten der genannten Erdgashochdruckleitung, welche im Eigentum
der ... (verpflichteten Partei) ... steht, ist die Enteignung durch
zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten hinsichtlich des im
Eigentum ... (der betreibenden Partei) ... stehenden Grundstücks Nr.
3646/4 ... zulässig.
3. Der Landeshauptmann von Burgenland kann aufgrund dieser Zulässigkeitsfeststellung Dienstbarkeitsrechte zwangsweise einräumen, die Höhe der angemessenen Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung festsetzen und allenfalls über die Besitzeinweisung entscheiden."
Damit hat aber die verpflichtete Partei nach Entstehen des Exekutionstitels einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erworben, der die Hemmung des betriebenen Anspruchs in Verbindung mit dem eingeleiteten Verfahren auf Begründung einer mit dem bestehenden Leitungsweg übereinstimmenden konkreten Zwangsdienstbarkeit schon bewirkt haben könnte, bezieht sich doch die im Grundsätzlichen bereits rechtskräftig bejahte Enteignungsmöglichkeit gerade auf jene Erdgashochdruckleitung, die über das Grundstück der betreibenden Partei verläuft, jedoch aufgrund des betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruchs zu entfernen wäre. Die verpflichtete Partei kann diese Umstände vor dem Hintergrund der soeben erläuterten zumindest vertretbaren Rechtsansicht als Oppositionsgrund geltend machen. In Verbindung mit einer solchen Oppositionsklage kann ein Aufschiebungsantrag auf § 42 Abs 1 Z 5 EO gestützt werden, weil die den Aufschiebungsgrund bildende Aktion des Aufschiebungswerbers nur nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein darf (Jakusch aaO § 42 Rz 65 f; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 42 Rz 20 je mN aus der Rsp). Eine solche Aussichtslosigkeit ließe sich im Anlassfall nicht unterstellen. Einerseits verfügt die verpflichtete Partei nunmehr über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit, der sich auf den von ihr schon in der Vergangenheit benützten Leitungsweg über das Grundstück der betreibenden Partei bezieht, andererseits existiert keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über einen im Kern vergleichbaren Sachverhalt, aus der bereits jetzt mit hoher Wahrscheinlichtkeit die Aussichtslosigkeit einer solchen Oppositionsklage abzuleiten wäre. Somit fehlt es - in Ermangelung eines Analogiebedürfnisses - schon an der Grundvoraussetzung für eine analoge Erstreckung des Aufschiebunsgrunds nach § 42 Abs 1 Z 5 EO auf die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Begründung einer den zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch der betreibenden Partei bloß materiell aufhebenden öffentlich-rechtlichen Zwangsdienstbarkeit.Damit hat aber die verpflichtete Partei nach Entstehen des Exekutionstitels einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erworben, der die Hemmung des betriebenen Anspruchs in Verbindung mit dem eingeleiteten Verfahren auf Begründung einer mit dem bestehenden Leitungsweg übereinstimmenden konkreten Zwangsdienstbarkeit schon bewirkt haben könnte, bezieht sich doch die im Grundsätzlichen bereits rechtskräftig bejahte Enteignungsmöglichkeit gerade auf jene Erdgashochdruckleitung, die über das Grundstück der betreibenden Partei verläuft, jedoch aufgrund des betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruchs zu entfernen wäre. Die verpflichtete Partei kann diese Umstände vor dem Hintergrund der soeben erläuterten zumindest vertretbaren Rechtsansicht als Oppositionsgrund geltend machen. In Verbindung mit einer solchen Oppositionsklage kann ein Aufschiebungsantrag auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO gestützt werden, weil die den Aufschiebungsgrund bildende Aktion des Aufschiebungswerbers nur nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein darf (Jakusch aaO Paragraph 42, Rz 65 f; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 42, Rz 20 je mN aus der Rsp). Eine solche Aussichtslosigkeit ließe sich im Anlassfall nicht unterstellen. Einerseits verfügt die verpflichtete Partei nunmehr über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Begründung einer Zwangsdienstbarkeit, der sich auf den von ihr schon in der Vergangenheit benützten Leitungsweg über das Grundstück der betreibenden Partei bezieht, andererseits existiert keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über einen im Kern vergleichbaren Sachverhalt, aus der bereits jetzt mit hoher Wahrscheinlichtkeit die Aussichtslosigkeit einer solchen Oppositionsklage abzuleiten wäre. Somit fehlt es - in Ermangelung eines Analogiebedürfnisses - schon an der Grundvoraussetzung für eine analoge Erstreckung des Aufschiebunsgrunds nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO auf die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Begründung einer den zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch der betreibenden Partei bloß materiell aufhebenden öffentlich-rechtlichen Zwangsdienstbarkeit.
5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Wie allen bisherigen Erwägungen entnehmbar ist, hat das Rekursgericht die Analogiefähigkeit eines bestimmten Aufschiebungsgrunds im Anlassfall verkannt. Das wirft in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren, für die Rechtsentwicklung bedeutsamen Sachverhalt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 528 Abs 1 ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhängt. Nach den voranstehenden Erläuterungen ist aber dem Rechtsmittel der betreibenden Partei auch Folge zu geben.5. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Wie allen bisherigen Erwägungen entnehmbar ist, hat das Rekursgericht die Analogiefähigkeit eines bestimmten Aufschiebungsgrunds im Anlassfall verkannt. Das wirft in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren, für die Rechtsentwicklung bedeutsamen Sachverhalt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhängt. Nach den voranstehenden Erläuterungen ist aber dem Rechtsmittel der betreibenden Partei auch Folge zu geben.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 78 EO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.