Rechtssatz RS0115296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115296
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt (hier: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit für eine Gashochdruckleitung nach dem EnergiewirtschaftsG durch Bescheid).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 11/01s
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 11/01s
- 3 Ob 128/02y
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 128/02y
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 11/01s. (T1)
- 3 Ob 248/05z
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
nur: Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt. (T2); Beisatz: Erst die rechtskräftige Entscheidung bewirkt somit die Aufrechnung und damit das im Oppositionsprozess wahrzunehmende Erlöschen des Anspruchs. (T3); Veröff: SZ 2006/42
- 3 Ob 131/05v
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 131/05v
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft des Bescheides wurde weder behauptet noch festgestellt. (T4)
- 3 Ob 81/08w
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 81/08w
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Klagende Partei hat weder behauptet noch nachgewiesen, die im Bescheid erteilte „Auflage" erfüllt zu haben. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115296
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0030OB00011_01S0000_001