Rechtssatz RS0001698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001698
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
Bei einer Räumungsexekution ist die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles im Verlust einer dem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnung offenkundig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 166/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 166/75
- 3 Ob 99/99a
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 99/99a
Beisatz: Dies gilt aber nicht, soweit es sich bei einer eine Wohnung betreffenden Räumungsexekution um Räume handelt, die nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Aufschiebungswerbers dienen. (T1)
- 3 Ob 131/02i
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 131/02i
Veröff: SZ 2002/159
- 3 Ob 63/04t
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 63/04t
Auch; Beisatz: In diesem Fall entfällt die Pflicht des Aufschiebungswerbers, einen derartigen Vermögensnachteil zu behaupten und zu bescheinigen. (T2); Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass ein Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO bei jeder Räumungsexekution offenkundig ist, soweit diese nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal betrifft. (T3); Beisatz: Fehlt das dringende Wohnbedürfnis, wird allerdings das Vorliegen einer Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO auch davon abhängen, was der betreibende Gläubiger im Fall der Räumung mit dem Objekt vor hat. (T4)
- 3 Ob 152/06h
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 152/06h
Vgl auch; Beisatz: Eine solche drohende Gefahr ist bei einem aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit zahlreichen Grundstücken bestehenden Exekutionsobjekt nicht offenkundig. (T5)
- 3 Ob 177/06k
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 177/06k
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
- 3 Ob 184/06i
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 184/06i
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nach neuerer Rsp des erkennenden Senats ist nicht generell von dieser den Aufschiebungswerber von seiner Bescheinigungslast enthebenden Offenkundigkeitbei der Räumung von Wohnungen oder Geschäftslokalen auszugehen, könnte doch grundsätzlich der durch die vorübergehend verhinderte Nutzung entstehende Nachteil durch Geldersatz ausgeglichen werden. (T6)
- 3 Ob 185/12w
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 185/12w
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001698
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00166_7500000_004