I. Der Revisionsrekurs ist wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen:römisch eins. Der Revisionsrekurs ist wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen:
Mit dem vom Betreibenden dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 2006 Zl. B 361/06-20 wurde die Beschwerde der Verpflichteten als unbegründet abgewiesen, sodass sie sich wegen der ohnehin de facto erfolgten Aufschiebung des Exekutionsverfahrens bis zum beantragten Zeitpunkt durch die Rekursentscheidung nicht mehr für beschwert erachten kann. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, theoretisch gewordene Rechtsfragen zu lösen (stRsp SZ 61/6 u.v.a.; RIS-Justiz RS0002495).
II. Hier ist allerdings die allfällige Berechtigung des Aufschiebungsantrags im Hinblick auf die Kostenbestimmung des § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO hypothetisch zu prüfen.römisch zwei. Hier ist allerdings die allfällige Berechtigung des Aufschiebungsantrags im Hinblick auf die Kostenbestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO hypothetisch zu prüfen.
Die Rekurswerberin stützte ihren Aufschiebungsantrag auf die eingebrachte Klage gemäß den §§ 35 und 36 EO, die im Wesentlichen mit der vom Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde begründet wurde. Diese Beschwerde führe nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem „Schwebezustand, der erst durch die Entscheidung des VfGH beendet werde. Der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung entfalte noch keine Rechtswirkungen, sodass die Exekution aufzuschieben sei. Die Aufschiebung sei auch wegen der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zu bewilligen. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Rekurswerberin stützte ihren Aufschiebungsantrag auf die eingebrachte Klage gemäß den Paragraphen 35 und 36 EO, die im Wesentlichen mit der vom Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde begründet wurde. Diese Beschwerde führe nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem „Schwebezustand, der erst durch die Entscheidung des VfGH beendet werde. Der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung entfalte noch keine Rechtswirkungen, sodass die Exekution aufzuschieben sei. Die Aufschiebung sei auch wegen der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zu bewilligen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Ob die von der Rekurswerberin zitierte oberstgerichtliche Judikatur (3 Ob 11/96 = SZ 69/9; 3 Ob 171/99i; 3 Ob 172/94 = SZ 67/144; 4 Ob 264/05k) ihren Standpunkt trägt, muss hier im Einzelnen nicht untersucht werden. Jedenfalls spricht die Entscheidung 3 Ob 172/94 = SZ 67/144 gegen die Ansicht, die Zuschlagserteilung sei nicht rechtskräftig geworden. In der zitierten Entscheidung wurde zwar ausgeführt, dass die Behörden (und Gerichte) aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrsbehörde die Rechtslage so zu beurteilen hätten, als wäre der Bescheid nicht ergangen. Dies hindere aber nicht die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers aufgrund eines bereits früher rechtskräftig gewordenen Zuschlags. Ob Letzteres auch für die zwangsweise Räumung der Liegenschaft (§ 156 EO iVm § 349 EO) gilt, kann hier dahingestellt bleiben, weil es um die Frage der Aufschiebung auch dieser Räumungsexekution aufgrund der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde geht. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts über die Rechtskraft der Zuschlagserteilung ist jedenfalls durch oberstgerichtliche Rsp gedeckt. Selbst einer allfälligen Nichtigkeit des Zuschlags steht die Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0003128).1. Ob die von der Rekurswerberin zitierte oberstgerichtliche Judikatur (3 Ob 11/96 = SZ 69/9; 3 Ob 171/99i; 3 Ob 172/94 = SZ 67/144; 4 Ob 264/05k) ihren Standpunkt trägt, muss hier im Einzelnen nicht untersucht werden. Jedenfalls spricht die Entscheidung 3 Ob 172/94 = SZ 67/144 gegen die Ansicht, die Zuschlagserteilung sei nicht rechtskräftig geworden. In der zitierten Entscheidung wurde zwar ausgeführt, dass die Behörden (und Gerichte) aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrsbehörde die Rechtslage so zu beurteilen hätten, als wäre der Bescheid nicht ergangen. Dies hindere aber nicht die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers aufgrund eines bereits früher rechtskräftig gewordenen Zuschlags. Ob Letzteres auch für die zwangsweise Räumung der Liegenschaft (Paragraph 156, EO in Verbindung mit Paragraph 349, EO) gilt, kann hier dahingestellt bleiben, weil es um die Frage der Aufschiebung auch dieser Räumungsexekution aufgrund der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde geht. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts über die Rechtskraft der Zuschlagserteilung ist jedenfalls durch oberstgerichtliche Rsp gedeckt. Selbst einer allfälligen Nichtigkeit des Zuschlags steht die Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0003128).
Grundsätzlich wurde aber schon ausgesprochen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde grundsätzlich einen Aufschiebungsgrund für das Exekutionsverfahren darstellen kann (3 Ob 11/96).
2. Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin noch nichts gewonnen, weil jede Exekutionsaufschiebung zwingend zu unterbleiben hat, wenn die Fortführung der Exekution nicht mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden ist (§ 44 Abs 1 EO). Dazu hat die Verpflichtete im gesamten bisherigen Zwischenverfahren über die Aufschiebung der Exekution nichts vorgebracht. Die Aufschiebungswerberin hätte - abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit - den drohenden Nachteil konkret behaupten und bescheinigen müssen (3 Ob 237/04f; RIS-Justiz RS0001619). Bei der nur Wohnräume betreffenden Räumungsexekution ging die Rsp bislang zwar von offenkundigen Vermögensnachteilen iSd § 44 Abs 1 EO wegen anzunehmenden dringenden Wohnbedürfnisses aus. Eine solche drohende Gefahr ist aber bei aus mehreren Wohnobjekten bestehenden Exekutionsobjekten und insbesondere - wie hier - bei einem aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit zahlreichen Grundstücken bestehenden Exekutionsobjekt nicht offenkundig, sodass es entsprechender Behauptungen der Aufschiebungswerberin bedurft hätte (vgl dazu 3 Ob 63/04t = JBl 2005, 108). Grundsätzlich ist der Nachteil, das Exekutionsobjekt vorübergehend nicht benützen zu können (hier bis zu einer Rückabwicklung im Fall eines Erfolgs der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde) kein Nachteil, der nicht mit Geldersatz ausgeglichen werden könnte. Der hypothetische Nachvollzug der Aufschiebungsvoraussetzungen führt daher hier dazu, dass die Abweisung des Aufschiebungsantrags durch das Rekursgericht im Ergebnis eine richtige Sachentscheidung war, der Verpflichteten also kein Kostenersatz zusteht.2. Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin noch nichts gewonnen, weil jede Exekutionsaufschiebung zwingend zu unterbleiben hat, wenn die Fortführung der Exekution nicht mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden ist (Paragraph 44, Absatz eins, EO). Dazu hat die Verpflichtete im gesamten bisherigen Zwischenverfahren über die Aufschiebung der Exekution nichts vorgebracht. Die Aufschiebungswerberin hätte - abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit - den drohenden Nachteil konkret behaupten und bescheinigen müssen (3 Ob 237/04f; RIS-Justiz RS0001619). Bei der nur Wohnräume betreffenden Räumungsexekution ging die Rsp bislang zwar von offenkundigen Vermögensnachteilen iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO wegen anzunehmenden dringenden Wohnbedürfnisses aus. Eine solche drohende Gefahr ist aber bei aus mehreren Wohnobjekten bestehenden Exekutionsobjekten und insbesondere - wie hier - bei einem aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit zahlreichen Grundstücken bestehenden Exekutionsobjekt nicht offenkundig, sodass es entsprechender Behauptungen der Aufschiebungswerberin bedurft hätte vergleiche dazu 3 Ob 63/04t = JBl 2005, 108). Grundsätzlich ist der Nachteil, das Exekutionsobjekt vorübergehend nicht benützen zu können (hier bis zu einer Rückabwicklung im Fall eines Erfolgs der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde) kein Nachteil, der nicht mit Geldersatz ausgeglichen werden könnte. Der hypothetische Nachvollzug der Aufschiebungsvoraussetzungen führt daher hier dazu, dass die Abweisung des Aufschiebungsantrags durch das Rekursgericht im Ergebnis eine richtige Sachentscheidung war, der Verpflichteten also kein Kostenersatz zusteht.
3. Auf eine Wiederaufnahmsklage als Aufschiebungsgrund kann sich die Verpflichtete schon deshalb nicht berufen, weil sie eine solche Klage nicht eingebracht hat. Im Übrigen sind Wiederaufnahmsklagen im Exekutionsverfahren unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach eine Analogie zu den Bestimmungen der ZPO (§§ 530 ff) abgelehnt (3 Ob 1/01w mwN).3. Auf eine Wiederaufnahmsklage als Aufschiebungsgrund kann sich die Verpflichtete schon deshalb nicht berufen, weil sie eine solche Klage nicht eingebracht hat. Im Übrigen sind Wiederaufnahmsklagen im Exekutionsverfahren unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach eine Analogie zu den Bestimmungen der ZPO (Paragraphen 530, ff) abgelehnt (3 Ob 1/01w mwN).
Die Entscheidung über die Kosten der betreibenden Partei für die Urkundenvorlage beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Die Urkundenvorlage erfolgte im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens.Die Entscheidung über die Kosten der betreibenden Partei für die Urkundenvorlage beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die Urkundenvorlage erfolgte im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens.