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Rechtssatz RS0001741×

Rechtssatz RS0001741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001741

Geschäftszahl

3Ob109/82; 3Ob84/82; 3Ob147/89; 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob152/06h

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Rechtssatz

Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 85, Absatz 2, VerfGG 1953 zuerkannt wurde. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Exekution auf Antrag der betreibenden oder verpflichteten Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des Paragraph 44, EO, vorliegen müssten, es bleiben jedoch Exekutionsakte, welche zur Zeit der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bereits in Vollzug gesetzt waren aufrecht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zurückwirkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 109/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 109/82
    Veröff: SZ 55/120
  • 3 Ob 84/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 84/82
  • 3 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1990 3 Ob 147/89
    nur: Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde. (T1); Veröff: RZ 1990/100
  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    nur T1
    Beisatz: Eine solche Beschwerde ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die Verfahrenshandlung, die den Grund für die Aufschiebung bildete. Sie könnte daher nur dann zur Aufschiebung führen, wenn sie einem der Aufschiebungsgründe, die im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, zu unterstellen ist. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 64/88
  • 3 Ob 152/06h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 152/06h
    Vgl aber; Beisatz: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde kann grundsätzlich einen Aufschiebungsgrund für das Exekutionsverfahren darstellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001741

Im RIS seit

08.09.1982

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0030OB00109_8200000_002