Begründung:
Die zu versteigernde Liegenschaft wurde bei der Versteigerung am 15. Dezember 1988 der Revisionsrekurswerberin um das Meistbot von S 20,550.000,- zugeschlagen. Nach § 10 Abs 1 TirGVG holte das Erstgericht vor Ausfertigung dieses Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags die bescheidmäßige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ein, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entspricht.Die zu versteigernde Liegenschaft wurde bei der Versteigerung am 15. Dezember 1988 der Revisionsrekurswerberin um das Meistbot von S 20,550.000,- zugeschlagen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, TirGVG holte das Erstgericht vor Ausfertigung dieses Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags die bescheidmäßige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ein, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entspricht.
Die Grundverkehrsbehörde Fritzens entschied am 13. Feber 1989, daß die Übertragung des Eigentums an der versteigerten Liegenschaft an die Meistbietende den Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widerspricht. Die Landesgrundverkehrsbehörde wies die Berufung der Meistbietenden gegen diesen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte die Versagung der Zustimmung zur exekutiven Eigentumsübertragung am 22. Juni 1989. Gegen diesen Bescheid war kein Rechtsmittel zulässig.
Das Erstgericht hat daher gemäß dem § 10 Abs 2 TirGVG unverzüglich den neuerlichen Versteigerungstermin für den 19. Oktober 1989 bestimmt.Das Erstgericht hat daher gemäß dem Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG unverzüglich den neuerlichen Versteigerungstermin für den 19. Oktober 1989 bestimmt.
Am 21. August 1989 beantragte die Meistbietende des ersten Versteigerungstermines unter Hinweis auf die inzwischen gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, das Exekutionsverfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aufzuschieben und den Versteigerungstermin vom 19. Oktober 1989 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Das Erstgericht schob die Exekution bis zur Entscheidung über die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde vom 22. Juni 1989 auf und setzte den Versteigerungstermin ab. Der Aufschiebungswerberin drohe sonst die Gefahr eines unersetzlichen Vermögensnachteiles, weil sie das Eigentum nicht mehr erlangen könne, wenn beim zweiten Versteigerungstermin der Zuschlag an einen anderen Ersteher erteilt (und daher nach § 10 Abs 5 TirGVG der Zuschlag an die Meistbietende des ersten Versteigerungstermines aufgehoben) wird. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein als aussichtslos zu beurteilen, und die Befriedigung der Gläubiger werde durch die Aufschiebung nicht gefährdet. Trotz erschöpfender Aufzählung der Aufschiebungsgründe sei die analoge Anwendung auf gleichartig gelagerte Fälle zulässig. Die Beeinträchtigung des Rechtes zum Erwerb des Eigentums komme dem Eingriff in das Eigentum nahe, gegen das mit Klage nach § 37 EO Abwehr gesucht werde. Ohne Aufschiebung würde die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sinnlos. Das Rekursgericht wies infolge des Rekurses zweier betreibender Gläubiger den Antrag der Meistbietenden des ersten Versteigerungstermines ab. Sie sei zwar Beteiligte in diesem Exekutionsverfahren, denn es könne immer noch zur Ausfertigung des Beschlusses kommen, womit ihr der Zuschlag erteilt wurde (§ 10 Abs 5 TirGVG). Der Bescheid der als Kollegialorgan eingerichteten Grundverkehrslandesbehörde sei nur durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechtbar und habe das Erstgericht mit dem Eintritt der Rechtskraft gebunden. Es sei daher die neuerliche Versteigerung durchzuführen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 85 Abs 1 VerfGG). Die Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes trete erst ein, wenn der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuerkenne. Dann habe auch das Gericht die Exekution aufzuschieben, ohne daß sonst die Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution nach § 44 EO zu fordern seien, weil der angefochtene Bescheid im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig nicht rechtswirksam sei. Vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof komme dann ein Vorgehen nach § 10 Abs 2 TirGVG nicht in Betracht. Der erstgerichtliche Beschluß sei aber nach der Sachlage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen. Zu dieser Zeit sei das Erstgericht an den rechtskräftigen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde gebunden gewesen und habe die Exekution deshalb nicht aufschieben dürfen. Nach der Beschlußfassung eingetretene Umstände könnten nicht beachtet werden. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands S 300.000,- übersteigt.Das Erstgericht schob die Exekution bis zur Entscheidung über die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde vom 22. Juni 1989 auf und setzte den Versteigerungstermin ab. Der Aufschiebungswerberin drohe sonst die Gefahr eines unersetzlichen Vermögensnachteiles, weil sie das Eigentum nicht mehr erlangen könne, wenn beim zweiten Versteigerungstermin der Zuschlag an einen anderen Ersteher erteilt (und daher nach Paragraph 10, Absatz 5, TirGVG der Zuschlag an die Meistbietende des ersten Versteigerungstermines aufgehoben) wird. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein als aussichtslos zu beurteilen, und die Befriedigung der Gläubiger werde durch die Aufschiebung nicht gefährdet. Trotz erschöpfender Aufzählung der Aufschiebungsgründe sei die analoge Anwendung auf gleichartig gelagerte Fälle zulässig. Die Beeinträchtigung des Rechtes zum Erwerb des Eigentums komme dem Eingriff in das Eigentum nahe, gegen das mit Klage nach Paragraph 37, EO Abwehr gesucht werde. Ohne Aufschiebung würde die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sinnlos. Das Rekursgericht wies infolge des Rekurses zweier betreibender Gläubiger den Antrag der Meistbietenden des ersten Versteigerungstermines ab. Sie sei zwar Beteiligte in diesem Exekutionsverfahren, denn es könne immer noch zur Ausfertigung des Beschlusses kommen, womit ihr der Zuschlag erteilt wurde (Paragraph 10, Absatz 5, TirGVG). Der Bescheid der als Kollegialorgan eingerichteten Grundverkehrslandesbehörde sei nur durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechtbar und habe das Erstgericht mit dem Eintritt der Rechtskraft gebunden. Es sei daher die neuerliche Versteigerung durchzuführen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 85, Absatz eins, VerfGG). Die Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes trete erst ein, wenn der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuerkenne. Dann habe auch das Gericht die Exekution aufzuschieben, ohne daß sonst die Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 44, EO zu fordern seien, weil der angefochtene Bescheid im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig nicht rechtswirksam sei. Vor Abschluß des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof komme dann ein Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, TirGVG nicht in Betracht. Der erstgerichtliche Beschluß sei aber nach der Sachlage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen. Zu dieser Zeit sei das Erstgericht an den rechtskräftigen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde gebunden gewesen und habe die Exekution deshalb nicht aufschieben dürfen. Nach der Beschlußfassung eingetretene Umstände könnten nicht beachtet werden. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands S 300.000,- übersteigt.