Die verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren begehrt beim Obersten Gerichtshof als gemäß § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Gericht die Wiederaufnahme des Revisionsrekursverfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO und bekämpft damit jenen Beschluss, mit dem im Exekutionsverfahren die erstgerichtlichen Strafbeschlüsse wiederhergestellt wurden. Ersterer Wiederaufnahmsgrund liegt dann vor, wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB), als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen (§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde. Z 4 leg cit liegt vor, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder der einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahnenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.Die verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren begehrt beim Obersten Gerichtshof als gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständigen Gericht die Wiederaufnahme des Revisionsrekursverfahrens aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO und bekämpft damit jenen Beschluss, mit dem im Exekutionsverfahren die erstgerichtlichen Strafbeschlüsse wiederhergestellt wurden. Ersterer Wiederaufnahmsgrund liegt dann vor, wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (Paragraph 108, StGB), als Unterschlagung (Paragraph 134, StGB), als Betrug (Paragraph 146, StGB), als Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 224, StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (Paragraph 228, StGB), als Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen (Paragraph 230, StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde. Ziffer 4, leg cit liegt vor, wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder der einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahnenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.
Nach der Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs ist die Wiederaufnahmsklage eine Klage besonderer Art, mit der eine bereits ergangene durch eine für den Kläger günstigere Entscheidung ersetzt werden soll. Wie weit auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen zulässig sind, ist umstritten, die Rsp ist weitgehend ablehnend. Die EO enthält weder eigene Regelungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens noch erfasst die Verweisungsnorm des § 78 EO den 5. Teil der ZPO über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage. Die Verfahrenseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens könnte daher nur im Wege der Analogie zur Schließung einer als offensichtlich systemwidrig erkannten Lücke auch für das Exekutions- und Sicherungsverfahren nach der EO Geltung beanspruchen. Mangels Aufnahme in die Verweisungsvorschrift lehnen Heller/Berger/Stix (EO4 2891 f), Fasching (Kommentar IV 481, der nur die Urteile nach § 83 Abs 2 EO idF vor der EO-Novelle 1995 ausnimmt) und in der neueren Lehre Jakusch (in Angst, EO, § 78 Rz 1) und Fucik (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 78 Rz 21) die Wiederaufnahmemöglichkeit ab. Dies entspricht auch der stRsp (ausdrücklich auch zur Wiederaufnahmsklage 3 Ob 261/98y [insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 88.0639], zuletzt 3 Ob 51/01y zur Nichtigkeitsklage; RIS-Justiz RS0048251). Dort, wo es gilt, einen sacherledigenden Beschluss des Vollstreckungsverfahrens zu beseitigen, tritt jetzt Fasching (in Lehrbuch2 Rz 2042) für die analoge Anwendung ein. Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 177 f und 188) "erwägt" die Möglichkeit eines Nichtigkeitsantrags innerhalb des Exekutionsverfahrens; Konecny (ÖBA 1988, 1191 ff) will § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im Provisorialverfahren analog anwenden.Nach der Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofs ist die Wiederaufnahmsklage eine Klage besonderer Art, mit der eine bereits ergangene durch eine für den Kläger günstigere Entscheidung ersetzt werden soll. Wie weit auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen zulässig sind, ist umstritten, die Rsp ist weitgehend ablehnend. Die EO enthält weder eigene Regelungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens noch erfasst die Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO den 5. Teil der ZPO über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage. Die Verfahrenseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens könnte daher nur im Wege der Analogie zur Schließung einer als offensichtlich systemwidrig erkannten Lücke auch für das Exekutions- und Sicherungsverfahren nach der EO Geltung beanspruchen. Mangels Aufnahme in die Verweisungsvorschrift lehnen Heller/Berger/Stix (EO4 2891 f), Fasching (Kommentar römisch vier 481, der nur die Urteile nach Paragraph 83, Absatz 2, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 1995 ausnimmt) und in der neueren Lehre Jakusch (in Angst, EO, Paragraph 78, Rz 1) und Fucik (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 78, Rz 21) die Wiederaufnahmemöglichkeit ab. Dies entspricht auch der stRsp (ausdrücklich auch zur Wiederaufnahmsklage 3 Ob 261/98y [insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 88.0639], zuletzt 3 Ob 51/01y zur Nichtigkeitsklage; RIS-Justiz RS0048251). Dort, wo es gilt, einen sacherledigenden Beschluss des Vollstreckungsverfahrens zu beseitigen, tritt jetzt Fasching (in Lehrbuch2 Rz 2042) für die analoge Anwendung ein. Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 177 f und 188) "erwägt" die Möglichkeit eines Nichtigkeitsantrags innerhalb des Exekutionsverfahrens; Konecny (ÖBA 1988, 1191 ff) will Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im Provisorialverfahren analog anwenden.
In seiner Entscheidung 3 Ob 108/98y hat der erkennende Senat (ihm folgenden 6 Ob 250/99d) den Stand der Lehre und der oberstgerichtlichen Rsp zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens im Provisorialverfahren zusammengefasst:
Erstmals die Entscheidung 8 Ob 585/93 = JBl 1994, 478 = EvBl 1994/60 erblickte in einer einstweiligen Verfügung über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 EO eine Sachentscheidung, die wegen des von Fasching angeführten besonderen Rechtsschutzbedürfnisses die analoge Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens der ZPO rechtfertige. Die generelle Richtigkeit dieser Auffassung wurde schon in der E 6 Ob 626/93 = EFSlg 73.159 in Frage gestellt, in mehreren Folgeentscheidungen jedenfalls eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO auf "echte" einstweilige Verfügungen abgelehnt (4 Ob 43/95 = JBl 1996, 327 = ÖBl 1996, 87; 3 Ob 108/98y ua; zur Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage 3 Ob 261/98y). Die von der Wiederaufnahmswerberin zur Stützung ihres Standpunkts herangezogene E 4 Ob 13/99m betrifft zwar die "systematische Auslegung" des § 78 EO, aber nicht im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmsantrag, sondern im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO, die sich in Wahrheit mit den Parteien des Verfahrens iSd §§ 1 bis 73 ZPO beschäftige; die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über die Parteien hätten aber kraft ausdrücklicher Erwähnung in § 78 EO auch im Exekutionsverfahren zur Anwendung zu kommen.Erstmals die Entscheidung 8 Ob 585/93 = JBl 1994, 478 = EvBl 1994/60 erblickte in einer einstweiligen Verfügung über den einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO eine Sachentscheidung, die wegen des von Fasching angeführten besonderen Rechtsschutzbedürfnisses die analoge Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens der ZPO rechtfertige. Die generelle Richtigkeit dieser Auffassung wurde schon in der E 6 Ob 626/93 = EFSlg 73.159 in Frage gestellt, in mehreren Folgeentscheidungen jedenfalls eine Ausweitung der Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO auf "echte" einstweilige Verfügungen abgelehnt (4 Ob 43/95 = JBl 1996, 327 = ÖBl 1996, 87; 3 Ob 108/98y ua; zur Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage 3 Ob 261/98y). Die von der Wiederaufnahmswerberin zur Stützung ihres Standpunkts herangezogene E 4 Ob 13/99m betrifft zwar die "systematische Auslegung" des Paragraph 78, EO, aber nicht im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmsantrag, sondern im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO, die sich in Wahrheit mit den Parteien des Verfahrens iSd Paragraphen eins bis 73 ZPO beschäftige; die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über die Parteien hätten aber kraft ausdrücklicher Erwähnung in Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren zur Anwendung zu kommen.
Das vorliegende Verfahren ist nicht geeignet, die zitierte Rsp in Bezug auf eine Unterlassungsexekution - somit kein Provisorialverfahren - zu überprüfen und die gestellte Rechtsfrage unter Befassung eines verstärkten Senats neuerlich zu behandeln. Denn wenn angesichts dieser unterschiedlichen Meinungen in Lehre und Rsp der Gesetzgeber anlässlich der EO-Novelle 2000 mit ihren zahlreichen Änderungen und Anpassungen die Verweisungsnorm des § 78 EO unverändert ließ, bleibt für die analoge Schaffung eines Wiederaufnahmsantrags im Exekutionsverfahren kein Raum. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, insoweit - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit belassen zu haben.Das vorliegende Verfahren ist nicht geeignet, die zitierte Rsp in Bezug auf eine Unterlassungsexekution - somit kein Provisorialverfahren - zu überprüfen und die gestellte Rechtsfrage unter Befassung eines verstärkten Senats neuerlich zu behandeln. Denn wenn angesichts dieser unterschiedlichen Meinungen in Lehre und Rsp der Gesetzgeber anlässlich der EO-Novelle 2000 mit ihren zahlreichen Änderungen und Anpassungen die Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO unverändert ließ, bleibt für die analoge Schaffung eines Wiederaufnahmsantrags im Exekutionsverfahren kein Raum. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, insoweit - gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung - eine planwidrige Unvollständigkeit belassen zu haben.
Der vorliegende Wiederaufnahmsantrag war daher bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.
Die Übermittelung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien gründet sich auf § 84 StPO.Die Übermittelung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien gründet sich auf Paragraph 84, StPO.