Begründung:
Bei der Wiederversteigerung am 23.9.1992 wurde die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** dem Meistbietenden Nikolaus T***** zugeschlagen. Der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent hatte Nikolaus T***** mit Bescheid vom 16.6.1992 gemäß § 6 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz idF LGBl 1991/74 (in der Folge: GVG) die Bieterbewilligung unter der Auflage erteilt, daß er innerhalb eines halben Jahres nach Erteilung des Zuschlags auf den "T*****hof" (als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen) aufzuziehen und von dort aus nachhaltig diesen Landwirtschaftsbetrieb zur Gänze selbst, mit ortsüblicher Viehhaltung, zu bewirtschaften hat. In diesem Bescheid wurde gemäß § 10 Abs 3 GVG festgestellt, daß der Erwerb (ua) dieser Liegenschaft durch Nikolaus T***** den Bestimmungen der §§ 4 -6 GVG nicht widerspräche.Bei der Wiederversteigerung am 23.9.1992 wurde die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** dem Meistbietenden Nikolaus T***** zugeschlagen. Der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent hatte Nikolaus T***** mit Bescheid vom 16.6.1992 gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz in der Fassung LGBl 1991/74 (in der Folge: GVG) die Bieterbewilligung unter der Auflage erteilt, daß er innerhalb eines halben Jahres nach Erteilung des Zuschlags auf den "T*****hof" (als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen) aufzuziehen und von dort aus nachhaltig diesen Landwirtschaftsbetrieb zur Gänze selbst, mit ortsüblicher Viehhaltung, zu bewirtschaften hat. In diesem Bescheid wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GVG festgestellt, daß der Erwerb (ua) dieser Liegenschaft durch Nikolaus T***** den Bestimmungen der Paragraphen 4, -6 GVG nicht widerspräche.
Dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilung wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.11.1992, 2a R 632/92, nicht Folge gegeben.
Mit Beschluß vom 14.12.1992 (ON 132) hob das Erstgericht den Zuschlag an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins gemäß § 10 Abs 5 GVG auf.Mit Beschluß vom 14.12.1992 (ON 132) hob das Erstgericht den Zuschlag an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GVG auf.
Die Grundverkehrsbehörde Breitenbach wies mit Bescheid vom 15.2.1993 (ON 139) den Antrag des Erstgerichtes zurück, zu entscheiden, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden Nikolaus T***** den Vorschriften des GVG entspricht. Bei Teilnahme einer Person an einer Wiederversteigerung auf Grund einer Bieterbewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten sei ein darüber hinaus gehendes Befassen der Grundverkehrsbehörde nicht mehr erforderlich; der Grundverkehrsbehörde stehe hiefür keine Kompetenz mehr zu.
Die Landesgrundverkehrsbehörde wies die dagegen von den Verpflichteten erhobenen Berufungen mit Bescheid vom 27.5.1993 (ON 173) zurück.
Nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Erstehers mit Beschluß vom 26.4.1993 (ON 165) die zwangsweise Räumung der versteigerten Liegenschaft.
Dem dagegen von den Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 18.6.1993, 2a R 335, 343, 344/93-174, nicht Folge.
Die Verpflichteten erhoben gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beantragten, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung ihres Antrags führten sie aus, daß der Vollzug des aufgrund des rechtskräftigen Zuschlags eingeleiteten Räumungsverfahrens im Hinblick auf das laufende Grundverkehrsverfahren aufgeschoben worden sei. Erwachse nun aber die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde in Rechtskraft und erfolge die Räumung, so seien der tatsächliche Erfolg der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gefährdet und kaum ersetzbare und nur sehr schwer rückgängig zu machende Schäden vor allem in der Vegetations- und Bewirtschaftungsphase zu gewärtigen.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluß vom 13.8.1993, B 1252/93-6, dem Antrag der Verpflichteten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs 2 und 4 VerfGG Folge und führte zur Begründung aus, im Sinne der gebotenen rechtschutzfreundlichen Auslegung sei davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil die Berufung im Falle der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof die Rechtswirkungen gemäß § 64 Abs 1 AVG entfalten würde. Dem Antrag sei auch deshalb Folge zu geben gewesen, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gewiß seien auch die Interessen des Erwerbers hoch zu veranschlagen; sie müßten aber im Verhältnis zu den vitalen Interessen der Beschwerdeführer (die ihren Hof "zu verlassen haben") als weniger gewichtig eingestuft werden.Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluß vom 13.8.1993, B 1252/93-6, dem Antrag der Verpflichteten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VerfGG Folge und führte zur Begründung aus, im Sinne der gebotenen rechtschutzfreundlichen Auslegung sei davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil die Berufung im Falle der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG entfalten würde. Dem Antrag sei auch deshalb Folge zu geben gewesen, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gewiß seien auch die Interessen des Erwerbers hoch zu veranschlagen; sie müßten aber im Verhältnis zu den vitalen Interessen der Beschwerdeführer (die ihren Hof "zu verlassen haben") als weniger gewichtig eingestuft werden.
Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten, die Räumung der Liegenschaft bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aufzuschieben, ab (ON 184).
Die zwangsweise Räumung wurde im wesentlichen am 19.8.1993 und am 21.8.1993 vollzogen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.9.1993 wurden auf Antrag des Erstehers neben der Löschung diverser Eintragungen die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers und die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 9,750.000,-- für die A***** AG bewilligt. Diese grundbücherlichen Eintragungen wurden am selben Tag vollzogen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Anträge des Erstehers auf Löschung der im C-Blatt der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** enthaltenen Eintragungen laut Z 1 bis 48 des Antrags, Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der vorbezeichneten Liegenschaft für Nikolaus Alfred T*****, geboren *****, Einverleibung des Pfandrechtes für die A***** AG im Höchstbetrag von S 9,750.000,-- abgewiesen werden.Dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Anträge des Erstehers auf Löschung der im C-Blatt der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** enthaltenen Eintragungen laut Ziffer eins bis 48 des Antrags, Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der vorbezeichneten Liegenschaft für Nikolaus Alfred T*****, geboren *****, Einverleibung des Pfandrechtes für die A***** AG im Höchstbetrag von S 9,750.000,-- abgewiesen werden.
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründe die Verpflichtung der staatlichen Behörden nach § 86 Abs 3 VerfGG, den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiefür erforderlichen Verfügungen zu treffen. Das bedeute, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Es hätten daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinne dienen und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Durch die mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte Eintragung des Eigentumsrechtes an den Ersteher, Löschung der Eintragungen im C-Blatt und Eintragungen eines Pfandrechtes für die A***** AG würde im weiteren Sinn der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde erhobene Beschwerde in unzulässiger Weise vorgegriffen.Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründe die Verpflichtung der staatlichen Behörden nach Paragraph 86, Absatz 3, VerfGG, den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiefür erforderlichen Verfügungen zu treffen. Das bedeute, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Es hätten daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinne dienen und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Durch die mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte Eintragung des Eigentumsrechtes an den Ersteher, Löschung der Eintragungen im C-Blatt und Eintragungen eines Pfandrechtes für die A***** AG würde im weiteren Sinn der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde erhobene Beschwerde in unzulässiger Weise vorgegriffen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.