Rechtssatz RS0038792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038792
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Norm
B-VG Art144
EO §183
EO §237
TirGVG 1991 §4
TirGVG 1991 §5
TirGVG 1991 §6
TirGVG 1991 §10 Abs3
VerfGG §85
Rechtssatz
Wies die Grundverkehrsbehörde den Antrag der Verpflichteten darüber zu entscheiden, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Tir GVG 1991 entsprach ebenso zurück, wie die Grundverkehrslandesbehörde die dagegen erhobene Berufung, so hindert die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH einer dagegen von den Verpflichteten gemäß Art 144 B-VG erhobene Beschwerde nicht die auf Grund des rechtskräftig gewordenen Zuschlages zu bewilligende Einverleibung des Eigentums des Erstehers.Wies die Grundverkehrsbehörde den Antrag der Verpflichteten darüber zu entscheiden, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Tir GVG 1991 entsprach ebenso zurück, wie die Grundverkehrslandesbehörde die dagegen erhobene Berufung, so hindert die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH einer dagegen von den Verpflichteten gemäß Artikel 144, B-VG erhobene Beschwerde nicht die auf Grund des rechtskräftig gewordenen Zuschlages zu bewilligende Einverleibung des Eigentums des Erstehers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038792
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00172_9400000_001