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Art. 144 B-VG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 51/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 144 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 14401.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 14401.01.199131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 8/1999
Art. 14401.08.198431.12.1990 § → § BGBl. Nr. 296/1984
Art. 14401.08.198131.07.1984 § → § BGBl. Nr. 350/1981
Art. 14401.07.197631.07.1981 § → § BGBl. Nr. 302/1975
Art. 14425.12.194630.06.1976 § → § BGBl. Nr. 211/1946
Art. 14419.12.194524.12.1946 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 14403.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144.

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
  2. Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Absatz 2, ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Absatz eins, unzulässig.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40139706