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Art. 144 B-VG

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 144 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 14401.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 14401.01.199131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 8/1999
Art. 14401.08.198431.12.1990 § → § BGBl. Nr. 296/1984
Art. 14401.08.198131.07.1984 § → § BGBl. Nr. 350/1981
Art. 14401.07.197631.07.1981 § → § BGBl. Nr. 302/1975
Art. 14425.12.194630.06.1976 § → § BGBl. Nr. 211/1946
Art. 14419.12.194524.12.1946 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 14403.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 51/2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144.

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
  2. Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Absatz 2,

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2 und 3 enthält Art. IV BVG, BGBl. Nr. 350/1981, für Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim VfGH anhängig gemacht wurden.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Abweisung, Abtretung, politisches Recht, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Maßnahmenbeschwerde, sonstiges Recht, Aussichtslosigkeit, Rechtsverletzung, verfassungsrechtliche Frage

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045855