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Art. 144 B-VG

Fassungen
01.08.1984 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 296/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 144 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 14401.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 14401.01.199131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 8/1999
Art. 14401.08.198431.12.1990 § → § BGBl. Nr. 296/1984
Art. 14401.08.198131.07.1984 § → § BGBl. Nr. 350/1981
Art. 14401.07.197631.07.1981 § → § BGBl. Nr. 302/1975
Art. 14425.12.194630.06.1976 § → § BGBl. Nr. 211/1946
Art. 14419.12.194524.12.1946 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 14403.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1984,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 144

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 296/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. I Nr. 8/1999

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.

  1. Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3,Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Absatz 2,

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2 und 3 enthält Art. IV BVG, BGBl. Nr. 350/1981, für
Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim VfGH anhängig gemacht
wurden, auch Art. II Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 296/1984.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Abweisung, Abtretung, politisches Recht, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Maßnahmenbeschwerde, sonstiges Recht, Aussichtslosigkeit, Rechtsverletzung, verfassungsrechtliche Frage

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010833

alte Dokumentnummer

N1198414029R