Begründung:
Mit Mietvertrag vom 1. September 1993 mietete der Verpflichtete vom Liegenschaftseigentümer Betrieb eines Tischlereiunternehmens eine Grundfläche samt einem darauf befindlichen Gebäude (sogenannten "Altbau/Hundezwinger" - im Folgenden nur Altbau); nach diesem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag war es dem Verpflichteten gestattet, das bestehende Gebäude für die Zwecke seines Tischlereiunternehmens umzubauen und zu diesem An- und Zubauten zu errichten, die - sollten sie nach Vertragsbeendigung im Bestandobjekt verbleiben - vertragsgemäß entschädigungslos auf den Vermieter und Grundeigentümer übergehen sollten. Der Verpflichtete errichtete zu dem bereits bestehenden rund 250 m2 großen Altbau einen rund 400 m2 großen Zubau für seinen Tischlereibetrieb. Die im Oktober 1993 begonnenen Bauarbeiten für diesen Zubau waren im März 1994 abgeschlossen (Angaben des Verpflichteten im Einstellungsantrag).
Mit einem von den Parteien des Mietvertrags geschlossenen so bezeichneten "Kauf- und Mietvertrag" vom 18. April 1994 wurde der Mietvertrag vom 1. September 1993 per 31. Dezember 1993 aufgehoben, "kaufte" der Verpflichtete vom Grundeigentümer das (von ihm selbst!) errichtete Betriebsgebäude einschließlich des in den Zubau einbezogenen, bislang in der Natur schon bestandenen Altbaues als Superädifikat um 330.000 S und mietete eine dieses Gebäude umgebende, näher festgelegte Grundfläche für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Jänner 2049.
Ebenfalls am 18. April 1994 verpfändete der Verpflichtete das "Superädifiktat samt Zubehör Betriebsgebäude" der betreibenden Partei zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen und Krediten bis zum Höchstbetrag von 3,2 Mio S. Diese Pfandbestellungsurkunde wurde gerichtlich hinterlegt.
Am 12. Februar 1996 wurde zu AZ S 146/96z des Landesgerichts Linz über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet. Die betreibende Partei meldete dort eine Forderung von 8,512.612 S an. Mit Beschluss vom 3. Juni 1996 wurde dieser 1. Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben. Der betreibenden Partei wurde am 23. Juni 1997 auf dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis die Vollstreckbarkeit (ihrer Forderung) bestätigt.
Am 5. November 1999 wurde über das Vermögen des Verpflichten zu AZ S 546/99b des Landesgerichts Linz erneut der Konkurs eröffnet. Die betreibende Partei meldete unter Hinweis auf ihr aufgrund der Verpfändung des Superädifikats bestehendes Absonderungsrecht eine Forderung von 2,498.847 S an. Aufgrund der pfandrechtlichen Überbelastung wurde das Superädifikat mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Verpflichteten zur freien Verfügung überlassen. Am 4. April 2001 wurde dieser 2. Konkurs nach Verteilung des Massevermögens (Quote 5,3 %) aufgehoben.
Aufgrund des vollstreckbaren Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis aus dem 1. Konkurs wurde der betreibenden Partei gegenüber dem Masseverwalter im 2. Konkursverfahren als verpflichtete Partei "in Realisierung ihres Höchstbetragspfandrechts" am 13. Juni 2000 die Fahrnisexekution durch Pfändung und Verkauf des Superädifikats rechtskräftig bewilligt. Gepfändet wurden das (Gesamt-)Gebäude (PZ 1) sowie Bestandteile und Zubehör des Superädifikats und des Tischlereibetriebes (PZ 2 bis 39). Der Schätzwert des (Gesamt-)Gebäudes wurde mit 2,073 Mio S ermittelt.
Am 21. September 2001 beantragte der Verpflichtete die Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO mit der Begründung, ein Superädifikat sei nicht wirksam begründet worden, weshalb auch die betreibende Partei nicht wirksam ein Pfandrecht daran habe erwerben können. Er habe zunächst ua mit Mietvertrag vom 1. September 1993 den auf dem Grundstück befindlichen Altbau zum Betrieb einer Tischlerei gemietet. Da dieser zu klein gewesen sei, habe er auf seine Kosten einen Zubau zum bestehenden Altbau zwischen Oktober 1993 und März 1994 errichten lassen. Nach Vollendung jeglicher Bautätigkeit habe er mit Vereinbarung vom 18. April 1994 das gesamte (Gesamt-)Gebäude (Alt- und Zubau) vom Liegenschaftseigentümer gekauft, dies allerdings in Unkenntnis, dass der "Superädifikatsvertrag" unwirksam sei. Die Verpfändung des Superädifikats sei ebenfalls in Unkenntnis der Unwirksamkeit des Superädifikatsvertrags erfolgt.Am 21. September 2001 beantragte der Verpflichtete die Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO mit der Begründung, ein Superädifikat sei nicht wirksam begründet worden, weshalb auch die betreibende Partei nicht wirksam ein Pfandrecht daran habe erwerben können. Er habe zunächst ua mit Mietvertrag vom 1. September 1993 den auf dem Grundstück befindlichen Altbau zum Betrieb einer Tischlerei gemietet. Da dieser zu klein gewesen sei, habe er auf seine Kosten einen Zubau zum bestehenden Altbau zwischen Oktober 1993 und März 1994 errichten lassen. Nach Vollendung jeglicher Bautätigkeit habe er mit Vereinbarung vom 18. April 1994 das gesamte (Gesamt-)Gebäude (Alt- und Zubau) vom Liegenschaftseigentümer gekauft, dies allerdings in Unkenntnis, dass der "Superädifikatsvertrag" unwirksam sei. Die Verpfändung des Superädifikats sei ebenfalls in Unkenntnis der Unwirksamkeit des Superädifikatsvertrags erfolgt.
Die betreibende Partei sprach sich in ihrer Äußerung gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus. Wäre der Verpflichtete mit seinen Ausführungen im Recht, dann wäre das Bauwerk Eigentum des Grundeigentümers oder Zubehör zu dessen Liegenschaft. Rechte Dritter könnten nicht mit dem angezogenen Einstellungsgrund geltend gemacht werden, vielmehr müsse der Dritte den Klageweg nach § 37 EO beschreiten. Aus Punkt III des Kauf- und Mietvertrags vom 18. April 1994 ergebe sich unstrittig, dass der Verpflichtete während aufrechtem Bestandverhältnis zum Liegenschaftseigentümer und mit dessen Zustimmung sowie auf eigene Kosten ein Betriebsgebäude in der Absicht errichtet habe, dass dieses nicht stets darauf verbleiben solle. Im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten seien somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für das sachenrechtliche Entstehen eines Superädifikats vorgelegen. Die fehlende Belassungsabsicht ergebe sich schon aus der Auflös- bzw. Kündbarkeit des ersten Grundbenützungsverhältnisses vom 1. September 1993. Aus der Neuformulierung des Grundbenützungsverhältnisses in Form eines auf 55 Jahre befristeten Mietvertrags ergebe sich die mangelnde Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Bauführung ebenfalls. Die Beschreibung des Superädifikats in der Pfandurkunde vom 18. April 1994 als Neubau und Altbestand sei für die sachenrechtliche Beurteilung des Bestehens eines Superädifikats und für das schuldrechtliche Entstehen eines Pfandrechtes an diesem unbeachtlich, vielmehr handle es sich dabei um eine umgangssprachlich gewählte Beschreibung des Bauwerks. Der Verpflichtete habe nicht nur den baulich selbstständigen Neubau ausgeführt, sondern auch an der untergeordneten Substanz des Altbaues so erhebliche, auf den Betrieb seines Tischlereiunternehmens zugeschnittene Baumaßnahmen vorgenommen, dass auch in Ansehung dieses Gebäudeteils von einer Bauführung iSd § 435 ABGB auszugehen sei. Die bauliche Einbeziehung eines im Verhältnis zum Gesamtbauwerk unwesentlichen Vorbestands hindere das rechtswirksame Entstehen eines Superädifikats nicht. Jedenfalls sei aber der im Frühjahr 1994 errichtete Zubau, die eigentliche Betriebshalle der Tischlerei, die nach der Verkehrsauffassung auch für sich gesehen ein Gebäude darstelle und sowohl technisch, als auch wirtschaftlich vom Altbau abtrennbar sei, als Superädifikat entstanden. Da eine bauliche Trennung in Form einer grundfesten, bis zur Dachkonstruktion durchreichenden Mauer an der Verbindungsstelle der Gebäudeabschnitte bestehe, lägen selbstständige, sonderrechtsfähige Wertobjekte vor. Jedenfalls seien die Gegenstände des Tischlereininventars, PZ 2 bis 39 aufgrund der bewilligten Fahrnisexekution rechtswirksam zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei gepfändet. Die exekutiven Pfandrechte am Superädifikat und am Tischlereiinventar seien selbstständig, durch Aufnahme und Beschreibung im Pfändungsprotokoll begründet worden. Es bestehe kein zwingender rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang zu dem vom Verpflichteten als unwirksam bekämpften Pfandrecht am Superädifikat aufgrund der Pfandurkunde vom 18. April 1994. Die Befreiung der Fahrnisse aus dem exekutiven Pfandbeschlag könne nicht durch das Vorbringen, das vertragliche Pfandrecht sei unwirksam, erreicht werden, vielmehr sei die Sach- und Rechtslage aufgrund der Pfandurkunde vom 18. April 1994 nach der exekutiven Pfändung vom 25. August 2000 überholt.Die betreibende Partei sprach sich in ihrer Äußerung gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens aus. Wäre der Verpflichtete mit seinen Ausführungen im Recht, dann wäre das Bauwerk Eigentum des Grundeigentümers oder Zubehör zu dessen Liegenschaft. Rechte Dritter könnten nicht mit dem angezogenen Einstellungsgrund geltend gemacht werden, vielmehr müsse der Dritte den Klageweg nach Paragraph 37, EO beschreiten. Aus Punkt römisch drei des Kauf- und Mietvertrags vom 18. April 1994 ergebe sich unstrittig, dass der Verpflichtete während aufrechtem Bestandverhältnis zum Liegenschaftseigentümer und mit dessen Zustimmung sowie auf eigene Kosten ein Betriebsgebäude in der Absicht errichtet habe, dass dieses nicht stets darauf verbleiben solle. Im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten seien somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für das sachenrechtliche Entstehen eines Superädifikats vorgelegen. Die fehlende Belassungsabsicht ergebe sich schon aus der Auflös- bzw. Kündbarkeit des ersten Grundbenützungsverhältnisses vom 1. September 1993. Aus der Neuformulierung des Grundbenützungsverhältnisses in Form eines auf 55 Jahre befristeten Mietvertrags ergebe sich die mangelnde Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Bauführung ebenfalls. Die Beschreibung des Superädifikats in der Pfandurkunde vom 18. April 1994 als Neubau und Altbestand sei für die sachenrechtliche Beurteilung des Bestehens eines Superädifikats und für das schuldrechtliche Entstehen eines Pfandrechtes an diesem unbeachtlich, vielmehr handle es sich dabei um eine umgangssprachlich gewählte Beschreibung des Bauwerks. Der Verpflichtete habe nicht nur den baulich selbstständigen Neubau ausgeführt, sondern auch an der untergeordneten Substanz des Altbaues so erhebliche, auf den Betrieb seines Tischlereiunternehmens zugeschnittene Baumaßnahmen vorgenommen, dass auch in Ansehung dieses Gebäudeteils von einer Bauführung iSd Paragraph 435, ABGB auszugehen sei. Die bauliche Einbeziehung eines im Verhältnis zum Gesamtbauwerk unwesentlichen Vorbestands hindere das rechtswirksame Entstehen eines Superädifikats nicht. Jedenfalls sei aber der im Frühjahr 1994 errichtete Zubau, die eigentliche Betriebshalle der Tischlerei, die nach der Verkehrsauffassung auch für sich gesehen ein Gebäude darstelle und sowohl technisch, als auch wirtschaftlich vom Altbau abtrennbar sei, als Superädifikat entstanden. Da eine bauliche Trennung in Form einer grundfesten, bis zur Dachkonstruktion durchreichenden Mauer an der Verbindungsstelle der Gebäudeabschnitte bestehe, lägen selbstständige, sonderrechtsfähige Wertobjekte vor. Jedenfalls seien die Gegenstände des Tischlereininventars, PZ 2 bis 39 aufgrund der bewilligten Fahrnisexekution rechtswirksam zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei gepfändet. Die exekutiven Pfandrechte am Superädifikat und am Tischlereiinventar seien selbstständig, durch Aufnahme und Beschreibung im Pfändungsprotokoll begründet worden. Es bestehe kein zwingender rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang zu dem vom Verpflichteten als unwirksam bekämpften Pfandrecht am Superädifikat aufgrund der Pfandurkunde vom 18. April 1994. Die Befreiung der Fahrnisse aus dem exekutiven Pfandbeschlag könne nicht durch das Vorbringen, das vertragliche Pfandrecht sei unwirksam, erreicht werden, vielmehr sei die Sach- und Rechtslage aufgrund der Pfandurkunde vom 18. April 1994 nach der exekutiven Pfändung vom 25. August 2000 überholt.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Durch den Kauf- und Mietvertrag vom 18. April 1994 habe das Superädifikat nicht erst entstehen sollen, weil es zur Begründung eines Bauwerks iSd § 435 ABGB keines schuldrechtlichen Vertrags bedürfe. Entscheidend für die Qualifikation zum Überbau sei vielmehr die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen. Diese fehlende Belassungsabsicht könne auch aus einem von vornherein zeitlich begrenzten Grundbenützungsrecht erschlossen werden. Die zeitliche Beschränkung laut Vertrag vom 18. April 1994 decke die vorgetragene Rechtsfolge. Da der Verpflichtete auch beim Altbestand erhebliche Baumaßnahmen vorgenommen habe, sei auch hier von einer Bauführung iSd § 435 ABGB auszugehen. Der Verpflichtete habe als Bauführer und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen (fremder Grund, Absicht iSd § 435 ABGB, Grundbenützungsverhältnis) durch die Bauführung das Eigentum am Superädifikat erworben. Das gepfändete Tischlereizubehör sei vom Pfandrecht mitumfasst.Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Durch den Kauf- und Mietvertrag vom 18. April 1994 habe das Superädifikat nicht erst entstehen sollen, weil es zur Begründung eines Bauwerks iSd Paragraph 435, ABGB keines schuldrechtlichen Vertrags bedürfe. Entscheidend für die Qualifikation zum Überbau sei vielmehr die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen. Diese fehlende Belassungsabsicht könne auch aus einem von vornherein zeitlich begrenzten Grundbenützungsrecht erschlossen werden. Die zeitliche Beschränkung laut Vertrag vom 18. April 1994 decke die vorgetragene Rechtsfolge. Da der Verpflichtete auch beim Altbestand erhebliche Baumaßnahmen vorgenommen habe, sei auch hier von einer Bauführung iSd Paragraph 435, ABGB auszugehen. Der Verpflichtete habe als Bauführer und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen (fremder Grund, Absicht iSd Paragraph 435, ABGB, Grundbenützungsverhältnis) durch die Bauführung das Eigentum am Superädifikat erworben. Das gepfändete Tischlereizubehör sei vom Pfandrecht mitumfasst.
Das Rekursgericht fasste einen Aufhebungsbeschluss und sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Superädifikatseigenschaften sei auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, und zwar auf den Beginn der Arbeiten am Bauwerk, abzustellen. Ein nachträglicher Wegfall der Belassungsabsicht könne keine Superädifikatseigenschaft mehr begründen, weil das Bauwerk bereits zum unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft geworden sei und nicht mehr nachträglich verselbstständigt werden könne. Die Vereinbarung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks durch bloße Parteienübereinkunft ohne Vorliegen der mangelnden Belassungsabsicht im Zeitpunkt des Baubeginns sei nicht möglich. Insbesondere sei das Einverständnis des Grundeigentümers mit der Verpfändung, etwa wie im vorliegenden Fall durch Mitunterfertigung der Pfandurkunde, ohne Bedeutung. Für das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer komme es zudem nicht etwa auf dessen unkontrollierbare innere Absicht, sondern allein darauf an, wie diese Absicht nach außen in Erscheinung trete. So könne das Fehlen der Belassungsabsicht durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortreten. Treffe dies aufgrund der soliden Bauweise - wie im vorliegenden Fall - nicht zu, könne sich die fehlende Belassungsabsicht auch aus den zwischen Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerks bestehenden Rechtsverhältnissen ergeben oder aus der Zweckwidmung des Baues und aus anderen tatsächlichen Begleitumständen folgen. Jedenfalls durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht lasse sich die Absicht, das Gebäude nicht ständig auf der Grundfläche zu lassen, objektivieren. Nach der Entscheidung NZ 1992, 66 schließe selbst die Tatsache, dass das Bestandverhältnis für die Grundfläche auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, die Annahme einer fehlenden Belassungsabsicht noch nicht aus. Ohne Bedeutung sei es, wenn das Bauwerk aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung nach dem Ende des Benützungsrechtes dem Grundeigentümer zufallen solle.
Im Sinne dieser in Lehre und Rsp herrschenden Grundsätze sei es sicherlich ein nicht unbeachtliches Indiz für die fehlende Belassungsabsicht schon bei Baubeginn, wenn der Verpflichtete eine Vereinbarung unterfertige, in der festgehalten sei, dass er ein Gebäude in fehlender Belassungsabsicht errichtet habe. Dennoch bliebe dies eine nachträgliche Erklärung, die iSd der vorstehenden Rsp gerade nicht ausreiche. Der vom Erstgericht seiner Entscheidung allein zugrunde gelegte Vertrag vom 18. April 1994 mache zumindest nach seinem Wortlaut keinen Sinn; es sei nicht nachvollziehbar, dass der Verpflichtete ein von ihm selbst erbautes "Superädifikat" kaufe, obwohl einem solchen wesensimmanent sei, dass der Erbauer daran bereits originär Eigentum erwerbe. Es wäre daher erforderlich gewesen, die maßgeblichen Umstände für das Entstehen eines Superädifikats, insbesondere die Frage der Belassungsabsicht bei Beginn der Bauarbeiten iSd § 55 EO etwa durch Befragung des Grundeigentümers und/oder des Vertragserrichters näher zu erheben, und sodann anhand der aufgenommen Beweise entsprechende Feststellungen zu treffen. Erst dann sei eine rechtliche Beurteilung der Sache möglich.Im Sinne dieser in Lehre und Rsp herrschenden Grundsätze sei es sicherlich ein nicht unbeachtliches Indiz für die fehlende Belassungsabsicht schon bei Baubeginn, wenn der Verpflichtete eine Vereinbarung unterfertige, in der festgehalten sei, dass er ein Gebäude in fehlender Belassungsabsicht errichtet habe. Dennoch bliebe dies eine nachträgliche Erklärung, die iSd der vorstehenden Rsp gerade nicht ausreiche. Der vom Erstgericht seiner Entscheidung allein zugrunde gelegte Vertrag vom 18. April 1994 mache zumindest nach seinem Wortlaut keinen Sinn; es sei nicht nachvollziehbar, dass der Verpflichtete ein von ihm selbst erbautes "Superädifikat" kaufe, obwohl einem solchen wesensimmanent sei, dass der Erbauer daran bereits originär Eigentum erwerbe. Es wäre daher erforderlich gewesen, die maßgeblichen Umstände für das Entstehen eines Superädifikats, insbesondere die Frage der Belassungsabsicht bei Beginn der Bauarbeiten iSd Paragraph 55, EO etwa durch Befragung des Grundeigentümers und/oder des Vertragserrichters näher zu erheben, und sodann anhand der aufgenommen Beweise entsprechende Feststellungen zu treffen. Erst dann sei eine rechtliche Beurteilung der Sache möglich.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob äußerlich erkennbare Umstände die Feststellung zuließen, dass die Errichtung des Zubaues in Belassungsabsicht erfolgt sei. Dazu komme noch ein weiterer, aufklärungsbedürftiger Punkt, nämlich die Frage der Auswirkung der Tatsache, dass ein Neubau (Zubau) unter Einbeziehung eines Altbaues errichtet worden sei, auf die dargelegten Voraussetzungen für die Errichtung eines Superädifikats. Für die Annahme des Erstgerichts, der Verpflichtete habe auch beim Altbau erhebliche, adaptierende Baumaßnahmen vorgenommen, fehlten entsprechende Verfahrensergebnisse und Feststellungen. Bei einem Superädifikat müsse es sich immer um ein selbstständiges Gebäude und nicht bloß um Gebäudeteile handeln. So stellten etwa die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes und die Verbindungsbauten zu vorhandenen Gebäuden keine selbstständigen Gebäude dar. Auch ein, nicht ohne weiteres abtrennbarer Teil einer in nicht unterteilter Bauweise ausgeführten Verkaufshalle sei kein selbstständiges Bauwerk, sondern nur Gebäudeteil. Eine baulich feste Verbindung mit dem Nachbarhaus bei einer gemeinsamen Mittelwand und der technischen Möglichkeit, die Hälfte des Gesamtbauwerks abzutragen, stehe der Beurteilung jedes Teiles als selbstständiges Bauwerk aber nicht entgegen.
Es werde demnach zu prüfen sein,
1. ob der vom Verpflichteten errichtete Neubau ein bloß unselbstständiger Zubau zum Altbau sei (dann werde wohl insgesamt kein Superädifikat vorliegen),
2. ob beim Altbau derart wesentliche Änderungen (Totalsanierung bzw -adaptierung) durchgeführt worden seien, dass dies einer Neuaufführung gleich komme (dann werde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der fehlenden Belassungsabsicht, insgesamt ein Superädifikat anzunehmen sein) und
3. ob Alt- und Neubau selbstständige Gebäude seien (dann seien unterschiedliche Eigentümer denkbar und sei unter Umständen nur der Neubau als Superädifikat zu beurteilen, wobei in diesem Fall der Betrieb einer Tischlerei allenfalls nicht mehr möglich sein werde, was wiederum auf den Schätzwert und die vom Pfandrecht umfassten Zubehör- und Bestandteile Auswirkungen habe).
Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei in ihrem Äußerungsschriftsatz zum Einstellungsantrag komme eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens und somit eine teilweise Bestätigung der Abweisung des Einstellungsantrags auch in Ansehung der PZ 2 - 39 nicht in Betracht. Da die vorliegende Exekutionsführung nur aufgrund des, den Zwangsausgleich im 1. Konkurs "überlebenden" Absonderungsrechtes zulässig sei, setze der exekutive Pfandrechtserwerb ein wirksames vertragliches Pfandrecht voraus. Für das Tischlereizubehör gelte daher, dass dann, wenn kein Superädifikat vorliege, es als Unternehmenszubehör zur Liegenschaft gehöre, sodass ohne Bejahung der Superädifikatseigenschaft das Tischlereizubehör vom vertraglichen Pfandrecht über das "Superädifikat samt Zubehör" nicht umfasst sei.