Begründung:
Die betreibende Partei, eine italienische Handelsgesellschaft, beantragte beim Erstgericht "gemäß § 79 EO iVm den Bestimmungen des Lugano-Abkommens (BGBl 1996/448)" die Vollstreckbarerklärung des "Zahlungsbefehls des Tribunale di Verona, GeschäftsNr RG 5219/94, vom 16. 10. 1997" und auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von "öS 272.022,15 (öS 210.703 zzgl DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = öS 61.320) samt verzeichneten Antragskosten von 12.837,60 S die Bewilligung der Fahrnisexekution. Sie legte ihren Anträgen (Fotokopien von) "Auszüge(n)" aus beim Tribunale di Verona zu RG 5219/94 teils hand-, teils maschinschriftlich verfassten Verhandlungsprotokollen vom 13. 4. 1995 und vom 16. 10. 1997 bei, deren Übereinstimmung mit den Originalen (laut Übersetzung) gerichtlich bestätigt wird und die auf Grund angeschlossener deutscher Übersetzungen einer italienischen Dolmetscherin folgenden wesentlichen Inhalt aufweisen:Die betreibende Partei, eine italienische Handelsgesellschaft, beantragte beim Erstgericht "gemäß Paragraph 79, EO in Verbindung mit den Bestimmungen des Lugano-Abkommens (BGBl 1996/448)" die Vollstreckbarerklärung des "Zahlungsbefehls des Tribunale di Verona, GeschäftsNr RG 5219/94, vom 16. 10. 1997" und auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von "öS 272.022,15 (öS 210.703 zzgl DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = öS 61.320) samt verzeichneten Antragskosten von 12.837,60 S die Bewilligung der Fahrnisexekution. Sie legte ihren Anträgen (Fotokopien von) "Auszüge(n)" aus beim Tribunale di Verona zu RG 5219/94 teils hand-, teils maschinschriftlich verfassten Verhandlungsprotokollen vom 13. 4. 1995 und vom 16. 10. 1997 bei, deren Übereinstimmung mit den Originalen (laut Übersetzung) gerichtlich bestätigt wird und die auf Grund angeschlossener deutscher Übersetzungen einer italienischen Dolmetscherin folgenden wesentlichen Inhalt aufweisen:
"Landgericht Verona RG 5219/94
VERHANDLUNGSPROTOKOLL
in der Streitsache M***** S.R.L. gegen B*****.
Heute, am 13. 4. 1995, ist vor dem Ermittlungsrichter (im Original:
G.I. = giudice istruttore) Dr. J***** für die Klägerpartei M***** S.r.l. Rechtsanwalt Avv. Dario F***** erschienen, der sich bereits auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Für die beklagte Partei ist Rechtsanwalt Avv. A***** erschienen, der sich auf den Rechtsstreit einlässt, indem er die Klagebeantwortung hinterlegt, die er austauscht. Aus den in der Klagebeantwortung dargelegten Gründen besteht der Prozessbevollmächtigte der beklagten Partei darauf, dass Herr L***** Herbert, wohnhaft in Bremen ...... unter Einberaumung einer angemessenen Frist zum Verfahren geladen wird.
Avv. F***** beantragt, dass ein Zahlungsbefehl gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung ergeht, da sich die Widerspruchsklage nicht auf schriftliche Beweise gründet und nicht kurzfristig lösbar ist. Avv. F***** weist darauf hin, dass die beklagte Partei erklärt, den nicht autorisierten Vertreter bezahlt zu haben. ...Avv. F***** beantragt, dass ein Zahlungsbefehl gemäß Artikel 186, ter der italienischen Zivilprozessordnung ergeht, da sich die Widerspruchsklage nicht auf schriftliche Beweise gründet und nicht kurzfristig lösbar ist. Avv. F***** weist darauf hin, dass die beklagte Partei erklärt, den nicht autorisierten Vertreter bezahlt zu haben. ...
Avv. A***** widersetzt sich der Forderung auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls, bestreitet, was ausgeführt wurde, und besteht auf der Vorladung.
Der Ermittlungsrichter nimmt dies zur Kenntnis. Er gewährt den Zahlungsbefehl gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. gegen die B***** GmbH über den in der Klageschrift genannten Betrag und erklärt diese Verfügung gemäß Art 642 der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. für einstweilig vollstreckbar. ...."Der Ermittlungsrichter nimmt dies zur Kenntnis. Er gewährt den Zahlungsbefehl gemäß Artikel 186, ter der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. gegen die B***** GmbH über den in der Klageschrift genannten Betrag und erklärt diese Verfügung gemäß Artikel 642, der italienischen Zivilprozessordnung zu Gunsten der M***** S.R.L. für einstweilig vollstreckbar. ...."
"... Danach ist am heutigen 16. 10. 1997 vor dem Verfahrensrichter, Dr. C*****, für die Klägerpartei in Vertretung von Rechtsanwalt Dario F***** Rechtsanwalt M. V***** erschienen, der mit Bezug auf den Bescheid laut Art 186/3 C.P.C., der vom Verfahrensrichter in der Verhandlung vom 13. 4. 1995 gegen die Beklagte erlassen wurde, beantragt, dass der Bescheid wegen falscher Anschrift des Namens richtiggestellt wird. Der Verfahrensrichter berichtigt und ergänzt den Bescheid vom 13. 4. 1995 wie folgt: "Nach Bestätigung wird der Bußgeldbescheid laut Art 186 ter C.P.C. zu Gunsten der Fa. M***** S.r.l. gegen den Ö***** Landesleitung Tirol über den in der Klageschrift genannten Betrag von Österreichische Schilling 210.703und Deutsche Mark 8.636,50 zum Wechselkurs in Lire im Augenblick der Zahlung eingeräumt. Dieser Bescheid ist laut Art 642 vorläufig vollstreckbar ....""... Danach ist am heutigen 16. 10. 1997 vor dem Verfahrensrichter, Dr. C*****, für die Klägerpartei in Vertretung von Rechtsanwalt Dario F***** Rechtsanwalt M. V***** erschienen, der mit Bezug auf den Bescheid laut Artikel 186 /, 3, C.P.C., der vom Verfahrensrichter in der Verhandlung vom 13. 4. 1995 gegen die Beklagte erlassen wurde, beantragt, dass der Bescheid wegen falscher Anschrift des Namens richtiggestellt wird. Der Verfahrensrichter berichtigt und ergänzt den Bescheid vom 13. 4. 1995 wie folgt: "Nach Bestätigung wird der Bußgeldbescheid laut Artikel 186, ter C.P.C. zu Gunsten der Fa. M***** S.r.l. gegen den Ö***** Landesleitung Tirol über den in der Klageschrift genannten Betrag von Österreichische Schilling 210.703und Deutsche Mark 8.636,50 zum Wechselkurs in Lire im Augenblick der Zahlung eingeräumt. Dieser Bescheid ist laut Artikel 642, vorläufig vollstreckbar ...."
Erschienen ist ebenfalls Rechtsanwalt Claudia C***** in Vertretung von Rechtsanwalt A*****. ...."
Das Erstgericht erklärte den "Zahlungsbefehl/Bußgeldbescheid des Tribunale Civile Penale die Verona vom 16. 10. 1997, RG 5219/94" für Österreich für vorläufig vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von 272.022,15 S (210.703 S zuzüglich DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = 61.320 S) und der mit 12.837,60 S bestimmten Antragskosten die Fahrnisexekution. Aus der vorgelegten Protokollabschrift gehe der betriebene Anspruch, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung des ausländischen Gerichts und die Anwesenheit des Vertreters der verpflichteten (dort beklagten) Partei bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung hervor. Den Bestimmungen der Art 46 und 47 des anzuwendenden "Lugano-Übereinkommens" (BGBl 1996/448) sei dadurch Genüge getan, dass eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sowie Urkunden vorlägen, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats zugestellt worden und vollstreckbar ist. Gründe im Sinne der Art 27 und 28 des genannten Übereinkommens, den Antrag abzulehnen, seien nicht hervorgekommen. Demnach sei die vorgelegte ausländische Entscheidung entsprechend ihrem Inhalt für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die beantragte Fahrnisexekution zu bewilligen.Das Erstgericht erklärte den "Zahlungsbefehl/Bußgeldbescheid des Tribunale Civile Penale die Verona vom 16. 10. 1997, RG 5219/94" für Österreich für vorläufig vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von 272.022,15 S (210.703 S zuzüglich DM 8.636,50, Kurs 1:7,1 = 61.320 S) und der mit 12.837,60 S bestimmten Antragskosten die Fahrnisexekution. Aus der vorgelegten Protokollabschrift gehe der betriebene Anspruch, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung des ausländischen Gerichts und die Anwesenheit des Vertreters der verpflichteten (dort beklagten) Partei bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung hervor. Den Bestimmungen der Artikel 46 und 47 des anzuwendenden "Lugano-Übereinkommens" (BGBl 1996/448) sei dadurch Genüge getan, dass eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, sowie Urkunden vorlägen, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats zugestellt worden und vollstreckbar ist. Gründe im Sinne der Artikel 27 und 28 des genannten Übereinkommens, den Antrag abzulehnen, seien nicht hervorgekommen. Demnach sei die vorgelegte ausländische Entscheidung entsprechend ihrem Inhalt für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die beantragte Fahrnisexekution zu bewilligen.
Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs und Widerspruch. Im Rekurs brachte sie unter anderem vor: Das "Lugano-Übereinkommen" (folgend: LGVÜ) sei gar nicht anzuwenden, weil die Klage, die dem am 13. 4. 1995 erlassenen und am 16. 10. 1997 lediglich verbesserten (berichtigten) Zahlungsbefehl zu Grunde liegen, vor dessen Inkrafttreten in Österreich (1. 9. 1996) erhoben worden sei. Gemäß Art 9 des sohin anzuwendenden österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens (BGBl 1974/521) müsste die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und einer Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (Cancelliere), dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, vorgelegt werden. All dies sei hier nicht geschehen. Eine Anerkennung der Entscheidung komme aber auch gemäß Art 5 dieses Übereinkommens nicht in Betracht, weil die dort unter Z 1 bis 7 genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die verpflichtete Partei habe sich nur nach Bestreitung der Zuständigkeit des Tribunale di Verona in die Sache eingelassen. Im Übrigen könne die Zuständigkeit dieses Gerichts gar nicht überprüft werden, weil die vorgelegte ausländische Entscheidung - entgegen der in der italienischen ZPO für Beschlüsse vorgesehenen Begründungspflicht - unbegründet sei und damit auch gegen den österreichischen ordre public verstoße. Aus diesem Grund könne auch keine Nachprüfung (der Zuständigkeit) im Sinne des Art 54 Abs 2 LGVÜ vorgenommen werden.Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs und Widerspruch. Im Rekurs brachte sie unter anderem vor: Das "Lugano-Übereinkommen" (folgend: LGVÜ) sei gar nicht anzuwenden, weil die Klage, die dem am 13. 4. 1995 erlassenen und am 16. 10. 1997 lediglich verbesserten (berichtigten) Zahlungsbefehl zu Grunde liegen, vor dessen Inkrafttreten in Österreich (1. 9. 1996) erhoben worden sei. Gemäß Artikel 9, des sohin anzuwendenden österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens (BGBl 1974/521) müsste die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und einer Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (Cancelliere), dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, vorgelegt werden. All dies sei hier nicht geschehen. Eine Anerkennung der Entscheidung komme aber auch gemäß Artikel 5, dieses Übereinkommens nicht in Betracht, weil die dort unter Ziffer eins bis 7 genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die verpflichtete Partei habe sich nur nach Bestreitung der Zuständigkeit des Tribunale di Verona in die Sache eingelassen. Im Übrigen könne die Zuständigkeit dieses Gerichts gar nicht überprüft werden, weil die vorgelegte ausländische Entscheidung - entgegen der in der italienischen ZPO für Beschlüsse vorgesehenen Begründungspflicht - unbegründet sei und damit auch gegen den österreichischen ordre public verstoße. Aus diesem Grund könne auch keine Nachprüfung (der Zuständigkeit) im Sinne des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ vorgenommen werden.
Die betreibende Partei brachte in ihrer Rekursbeantwortung unter anderem vor, die verpflichtete Partei habe sich im Verfahren vor dem Tribunale di Verona ohne Rüge der Zuständigkeit in die Sache eingelassen, und beantragte, dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge zu geben.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß § 78EO iVm § 527 Abs 2 ZPO: Rekurs) zulässig sei. Da die zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte ausländische Entscheidung vom 13. 4. 1995 stamme - ihre Berichtigung am 16. 10. 1997 habe am Inhalt des richterlichen Ausspruchs vom 13. 4. 1995 nichts verändert -, sei das LGVÜ auch nicht über dessen Art 54 Abs 2 anwendbar, sondern die Sache nach dem österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen BGBl 1974/521 zu beurteilen. Gemäß dessen Art 9 habe eine Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen wolle, eine Ausfertigung der Entscheidung und, wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden sei, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, sowie im Falle eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück vorzulegen. Das Fehlen der zuletzt genannten Bestätigung(en) könne aber nicht zur Abweisung des "Exekutionsantrags" führen. Vielmehr sei der betreibenden Partei unter Setzung einer Frist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Zur Frage, ob durch einen nach dem 1. 9. 1996 erlassenen Berichtigungsbeschluss ein vor diesem Zeitpunkt (vor einem italienischen Gericht) entstandener Titel in den Geltungsbereich des LGVÜ überführt werde, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs.Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (richtig gemäß Paragraph 78 E, O, in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO: Rekurs) zulässig sei. Da die zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte ausländische Entscheidung vom 13. 4. 1995 stamme - ihre Berichtigung am 16. 10. 1997 habe am Inhalt des richterlichen Ausspruchs vom 13. 4. 1995 nichts verändert -, sei das LGVÜ auch nicht über dessen Artikel 54, Absatz 2, anwendbar, sondern die Sache nach dem österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen BGBl 1974/521 zu beurteilen. Gemäß dessen Artikel 9, habe eine Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen wolle, eine Ausfertigung der Entscheidung und, wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden sei, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden sei, sowie im Falle eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück vorzulegen. Das Fehlen der zuletzt genannten Bestätigung(en) könne aber nicht zur Abweisung des "Exekutionsantrags" führen. Vielmehr sei der betreibenden Partei unter Setzung einer Frist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Zur Frage, ob durch einen nach dem 1. 9. 1996 erlassenen Berichtigungsbeschluss ein vor diesem Zeitpunkt (vor einem italienischen Gericht) entstandener Titel in den Geltungsbereich des LGVÜ überführt werde, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs.
Beide Parteien erhoben gegen die Entscheidung des Rekursgerichts Rekurse, die auch berechtigt sind.