Rechtssatz RS0113663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113663
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
LGVÜ Art25
codice di precedura civile Art186
Rechtssatz
Ein Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Art 186 der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Art 25 LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren.Ein Zahlungsbefehl des (Instruktionsrichters) eines italienischen Tribunales gemäß Artikel 186, der it ZPO ist eine anerkennungsfähige Entscheidung gemäß Artikel 25, LGVÜ. Dass der italienische Zahlungsbefehl nur "vorläufig vollstreckbar" ist, steht seiner Anerkennung als Exekutionstitel zur Erwirkung der Befriedigungsexekution ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er (auf Grund der Bestimmungen der it ZPO) von dem ihn erlassenden Instruktionsrichter wieder zurückgenommen oder auch vom "Spruchkörper des Prozessgerichts" geändert werden kann, da der Titel eine unbedingte Zahlungspflicht ausweist oder dass die Gerichte jener Staaten, bei welchen die Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, einem Exekutionsaufschiebungsbegehren der verpflichteten Partei geneigter sein könnten als in anderen Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 248/98m
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 248/98m
Veröff: SZ 73/74
- 3 Ob 145/03z
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 145/03z
Vgl auch; Beisatz: Auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels reicht für eine Vollstreckbarerklärung aus. (T1)
- 3 Ob 189/04x
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 189/04x
Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ beziehungsweise der EuGVVO nicht. (T2)
- 3 Ob 47/05s
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 47/05s
Vgl auch; Beisatz: Eine Verfügung-Zahlungsaufforderung eines italienischen Prozessgerichts gemäß Art 186 ter der italienischen Zivilprozessordnung bildet ungeachtet der für den Verpflichteten eingeschränkten Möglichkeiten nach dem italienischen Prozessrecht, sich gegen einen derartigen Leistungsbefehl zur Wehr zu setzen, einen (auch) in Österreich zu vollstreckenden Exekutionstitel. (T3)
- 3 Ob 49/06m
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
Vgl; Beisatz: Hier: Art 38 EuGVVO. (T4); Beisatz: Die bloße Tatsache, dass auf Grund einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung bereits Befriedigungsexekution geführt werden kann, begründet für sich keinesfalls einen Verstoß gegen den ordre public. (T5)
- 3 Ob 178/06g
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 178/06g
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 157/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
Auch; Veröff: SZ 2006/161
- 3 Ob 123/12b
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 123/12b
Vgl; Beisatz: Ein in einem ex‑parte‑Verfahren (ein Verfahren ohne Beteiligung des Gegners) ergangener italienischer Mahnbescheid ist keine anerkennungsfähige Entscheidung iSd Art 32 EuGVVO. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113663
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20000426_OGH0002_0030OB00248_98M0000_001