Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, dass zwar großteils auf das Zutreffen der bekämpften Entscheidungsgründe der zweiten Instanz hingewiesen werden kann (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Notwendigkeit einer endgültigen Vollstreckbarkeit bzw Rechtskraft des Titels im Fall des Vorliegens einer Zuständigkeit des Titelgerichts nach der CMR oder nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsvertrag jedoch einer Korrektur bedarf.Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, dass zwar großteils auf das Zutreffen der bekämpften Entscheidungsgründe der zweiten Instanz hingewiesen werden kann (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO), die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Notwendigkeit einer endgültigen Vollstreckbarkeit bzw Rechtskraft des Titels im Fall des Vorliegens einer Zuständigkeit des Titelgerichts nach der CMR oder nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsvertrag jedoch einer Korrektur bedarf.
Da die Frage der Identität der Antragsgegnerin mit der aus dem Exekutionstitel verpflichteten Partei im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert wird, ist darauf nicht einzugehen. Unbekämpft blieb von der Rekurswerberin auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es komme für die Anwendbarkeit des EuGVÜ auf das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit, sei es nach der CMR, sei es nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen, an. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Verbesserung des Antrags, die vom Obersten Gerichtshof zum LGVÜ bereits bejaht wurde (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 = RZ 2001/25 = ZfRV 2001, 114; ebenso zur EuGVVO G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 40 Rz 8; zu LGVÜ/EuGVÜ Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 83 Rz 11).Da die Frage der Identität der Antragsgegnerin mit der aus dem Exekutionstitel verpflichteten Partei im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert wird, ist darauf nicht einzugehen. Unbekämpft blieb von der Rekurswerberin auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es komme für die Anwendbarkeit des EuGVÜ auf das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit, sei es nach der CMR, sei es nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen, an. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Verbesserung des Antrags, die vom Obersten Gerichtshof zum LGVÜ bereits bejaht wurde (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 = RZ 2001/25 = ZfRV 2001, 114; ebenso zur EuGVVO G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 40, Rz 8; zu LGVÜ/EuGVÜ Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 83, Rz 11).
Soweit die Antragstellerin vermeint, diese Zuständigkeit nach Art 31 Abs 1 lit d CMR ergebe sich ohnehin daraus, dass die Übernahme der Ware in Italien erfolgt sei und auch die erstbeklagte Partei im Titelverfahren in Italien ihren Sitz habe, liegt im ersten Punkt, worauf in der Rekursbeantwortung mit Recht hingewiesen wird, eine auch im Rechtsmittelverfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel unzulässige Neuerung vor. Eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren gilt ja nach § 84 Abs 2 Z 2 EO lediglich für den Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung (durch den Antragsgegner). Dass die Neuerungserlaubnis nicht für Revisionsrekurse gilt, hat der erkennende Senat bereits zweimal ausgesprochen (3 Ob 31/02h = RdW 2003/77; 3 Ob 295/02g; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 27). Zum andern ist nicht ersichtlich, was der Sitz der erstbeklagten Partei mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen nach Art 31 Abs 1 CMR zu tun haben soll.Soweit die Antragstellerin vermeint, diese Zuständigkeit nach Artikel 31, Absatz eins, Litera d, CMR ergebe sich ohnehin daraus, dass die Übernahme der Ware in Italien erfolgt sei und auch die erstbeklagte Partei im Titelverfahren in Italien ihren Sitz habe, liegt im ersten Punkt, worauf in der Rekursbeantwortung mit Recht hingewiesen wird, eine auch im Rechtsmittelverfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel unzulässige Neuerung vor. Eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren gilt ja nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO lediglich für den Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung (durch den Antragsgegner). Dass die Neuerungserlaubnis nicht für Revisionsrekurse gilt, hat der erkennende Senat bereits zweimal ausgesprochen (3 Ob 31/02h = RdW 2003/77; 3 Ob 295/02g; ebenso Jakusch in Angst, EO, Paragraph 84, Rz 27). Zum andern ist nicht ersichtlich, was der Sitz der erstbeklagten Partei mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen nach Artikel 31, Absatz eins, CMR zu tun haben soll.
Bei seinen Ausführungen zu Art 54 Abs 2 LGVÜ (für den Bereich des EuGVÜ findet sich richtigerweise die entsprechende Bestimmung in Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens) konnte sich das Rekursgericht im Übrigen auf die von ihm zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats 3 Ob 31/02h und 3 Ob 20/02s stützen.Bei seinen Ausführungen zu Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ (für den Bereich des EuGVÜ findet sich richtigerweise die entsprechende Bestimmung in Artikel 13, Absatz 2, des 4. Beitrittsübereinkommens) konnte sich das Rekursgericht im Übrigen auf die von ihm zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats 3 Ob 31/02h und 3 Ob 20/02s stützen.
Unverständlich bleiben die Ausführungen im Rekurs, wonach die Antragstellerin deshalb nicht verpflichtet sei, eine vollständige Übersetzung des Titelurteils vorzulegen, weil dies das Erstgericht nicht für erforderlich hielt, wie sich aus seiner stattgebenden Entscheidung wohl ergibt. Ganz zu Recht weist die Rechtsmittelgegnerin darauf hin, dass es Sache der Rechtsmittelgerichte ist, ihre Rechtsansicht an die Stelle jener unterer Instanzen zu setzen, deren Entscheidung angefochten wurde. Die Behauptung im Rechtsmittel, es handle sich gegenüber der Antragsgegnerin gar nicht um ein Versäumungsurteil, ist aktenwidrig, weil das Gegenteil zumindest aus dem übersetzten Teil der Entscheidung hervorgeht. Im Übrigen ist es unrichtig, dass sich die Bezeichnung als säumig im italienischen Text lediglich auf ein nach der Antragsgegnerin genanntes Versicherungsunternehmen beziehe, wird doch dort die grammatikalische Mehrzahl verwendet.
Was schließlich die Frage der Zuständigkeit eines italienischen Gerichts nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen angeht, fehlt im Rekurs jegliche Begründung dafür, weshalb der Sitz der erstbeklagten Partei des Titelprozesses in Italien nach diesem Übereinkommen eine Zuständigkeit auch für die Antragsgegnerin begründen sollte.
Mit Recht wendet sich allerdings die Rekurswerberin gegen die Ansicht der zweiten Instanz, bei Vorliegen der internationalen Zuständigkeit nach der CMR müsse eine endgültige Vollstreckbarkeit der Titelentscheidung vorliegen und bei Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen des österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1974/521 müsse die Entscheidung rechtskräftig sein.
Bei seiner Rechtsansicht zur CMR übersieht das Rekursgericht, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine vom EuGVÜ unabhängige Vollstreckung nach der CMR geht, die als Übereinkommen auf einem Spezialgebiet nach § 57 Abs 1 von diesem Übereinkommen unberührt bleibt, zu dessen Vertragsstaaten, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, sowohl Österreich als auch Italien zählen. Nach den im Wesentlichen gleichen Regeln des Art 54 Abs 2 LGVÜ und des Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ werden Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Übereinkommen in beiden betroffenen Staaten aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Dieser Titel umfasst die Art 25 bis 49 der beiden europäischen Übereinkommen. Daraus ist aber abzuleiten, dass nach diesen Bestimmungen zu beurteilen ist, ob eine bloß "vorläufige Vollstreckbarkeit" (vor Rechtskraft der Titelentscheidung) - anders als nach Art 31 Abs 4 CMR - für eine Vollstreckbarerklärung ausreicht. Dies ist aber unzweifelhaft der Fall, weil Art 31 LGVÜ/EuGVÜ (nunmehr gleichlautend Art 38 EuGVVO) nicht unterscheidet. Demnach reicht also auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels aus (zum LGVÜ: 3 Ob 248/98m = SZ 73/74 = RdW 3001/39 = ZfRV 2000/86; G. Kodek aaO Art 38 EuGVVO Rz 5). Art 54 Abs 2 LGVÜ/EuGVÜ verweist eben nur, was die internationale Zuständigkeit angeht, auf Abkommen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft waren, wie es auf die CMR zutrifft. Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hat aber mit den Zuständigkeitsfragen nichts zu tun und hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß "vorläufig vollstreckbaren" italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ nicht. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen im Ordinationsverfahren Art 31 CMR als lex specialis zu LGVÜ/EuGVÜ bezeichnete (RIS-Justiz RS0107256), kann daraus nichts abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des (Art 54 Abs 2 LGVÜ oder hier) Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ) nicht nach dem EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Titelgerichts wird zu beachten sein, dass nur zu untersuchen ist, ob der Sachverhalt dieses Urteils eine Zuständigkeit begründet hätte. Richtigerweise wird man allerdings mit Kropholler (Europäisches ZPR7 Art 66 Rz 6) über die ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbestimmungen in dieser Entscheidung hinausgehen müssen. Wie aus § 83 EO hervorgeht, handelt es sich beim Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, für welches Art 33 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ auf das Recht des Vollstreckungsstaats verweist, um ein schriftliches, einseitiges Verfahren, bei dem ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden ist. Diese Verfahrensgestaltung, die nur ganz ausnahmsweise durchbrochen werden kann (vgl dazu Burgstaller/Höllwerth aaO § 83 Rz 16 und 3; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 33 Rz 2, Art 34 Rz 1), verbietet es, in dieser Frage ein Beweisverfahren durchzuführen.Bei seiner Rechtsansicht zur CMR übersieht das Rekursgericht, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine vom EuGVÜ unabhängige Vollstreckung nach der CMR geht, die als Übereinkommen auf einem Spezialgebiet nach Paragraph 57, Absatz eins, von diesem Übereinkommen unberührt bleibt, zu dessen Vertragsstaaten, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, sowohl Österreich als auch Italien zählen. Nach den im Wesentlichen gleichen Regeln des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ und des Artikel 13, Absatz 2, des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ werden Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Übereinkommen in beiden betroffenen Staaten aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels römisch drei anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Dieser Titel umfasst die Artikel 25 bis 49 der beiden europäischen Übereinkommen. Daraus ist aber abzuleiten, dass nach diesen Bestimmungen zu beurteilen ist, ob eine bloß "vorläufige Vollstreckbarkeit" (vor Rechtskraft der Titelentscheidung) - anders als nach Artikel 31, Absatz 4, CMR - für eine Vollstreckbarerklärung ausreicht. Dies ist aber unzweifelhaft der Fall, weil Artikel 31, LGVÜ/EuGVÜ (nunmehr gleichlautend Artikel 38, EuGVVO) nicht unterscheidet. Demnach reicht also auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels aus (zum LGVÜ: 3 Ob 248/98m = SZ 73/74 = RdW 3001/39 = ZfRV 2000/86; G. Kodek aaO Artikel 38, EuGVVO Rz 5). Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ/EuGVÜ verweist eben nur, was die internationale Zuständigkeit angeht, auf Abkommen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft waren, wie es auf die CMR zutrifft. Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hat aber mit den Zuständigkeitsfragen nichts zu tun und hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß "vorläufig vollstreckbaren" italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ nicht. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen im Ordinationsverfahren Artikel 31, CMR als lex specialis zu LGVÜ/EuGVÜ bezeichnete (RIS-Justiz RS0107256), kann daraus nichts abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Artikel 31, CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des (Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ oder hier) Artikel 13, Absatz 2, des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ) nicht nach dem EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Titelgerichts wird zu beachten sein, dass nur zu untersuchen ist, ob der Sachverhalt dieses Urteils eine Zuständigkeit begründet hätte. Richtigerweise wird man allerdings mit Kropholler (Europäisches ZPR7 Artikel 66, Rz 6) über die ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbestimmungen in dieser Entscheidung hinausgehen müssen. Wie aus Paragraph 83, EO hervorgeht, handelt es sich beim Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, für welches Artikel 33, Absatz eins, LGVÜ/EuGVÜ auf das Recht des Vollstreckungsstaats verweist, um ein schriftliches, einseitiges Verfahren, bei dem ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden ist. Diese Verfahrensgestaltung, die nur ganz ausnahmsweise durchbrochen werden kann vergleiche dazu Burgstaller/Höllwerth aaO Paragraph 83, Rz 16 und 3; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 33, Rz 2, Artikel 34, Rz 1), verbietet es, in dieser Frage ein Beweisverfahren durchzuführen.
Auch aus Art 6 des italienisch-österreichischen Vollstreckungsvertrags ergibt sich nichts anderes, wird doch danach das Gericht des ersuchten Staats bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Staats begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Aus den bereits zur CMR dargelegten Gründen kann es auf das im bilateralen Vertrag aufgestellte Erfordernis der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung ebenfalls nicht ankommen, kommt doch dieses Übereinkommen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht des EuGVÜ zur Anwendung. Da Art 55 EuGVÜ auch diesem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien derogiert hat, käme eine Vollstreckbarerklärung ausschließlich nach diesem nur unter der Voraussetzung des Art 56 EuGVÜ in Betracht, wenn hier also ein Rechtsgebiet betroffen wäre, auf welches das EuGVÜ keine Anwendung findet. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.Auch aus Artikel 6, des italienisch-österreichischen Vollstreckungsvertrags ergibt sich nichts anderes, wird doch danach das Gericht des ersuchten Staats bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Staats begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Aus den bereits zur CMR dargelegten Gründen kann es auf das im bilateralen Vertrag aufgestellte Erfordernis der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung ebenfalls nicht ankommen, kommt doch dieses Übereinkommen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht des EuGVÜ zur Anwendung. Da Artikel 55, EuGVÜ auch diesem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien derogiert hat, käme eine Vollstreckbarerklärung ausschließlich nach diesem nur unter der Voraussetzung des Artikel 56, EuGVÜ in Betracht, wenn hier also ein Rechtsgebiet betroffen wäre, auf welches das EuGVÜ keine Anwendung findet. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
Es hat demnach bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu verbleiben. Für den Fall einer neuerlich stattgebenden Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein rechtliches Interesse der betreibenden Partei an der Vollstreckbarerklärung der sie nicht betreffenden Teile des italienischen Urteils nicht besteht, weshalb (zumindest analog Art 42 EuGVÜ) bloß eine Teilvollstreckbarerklärung zu erfolgen hätte.Es hat demnach bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu verbleiben. Für den Fall einer neuerlich stattgebenden Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein rechtliches Interesse der betreibenden Partei an der Vollstreckbarerklärung der sie nicht betreffenden Teile des italienischen Urteils nicht besteht, weshalb (zumindest analog Artikel 42, EuGVÜ) bloß eine Teilvollstreckbarerklärung zu erfolgen hätte.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Durch ihr Rechtsmittel hat die betreibende Partei zur Klärung der Rechtslage beigetragen.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Durch ihr Rechtsmittel hat die betreibende Partei zur Klärung der Rechtslage beigetragen.