Rechtssatz RS0116741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116741
Entscheidungsdatum
21.08.2003
Norm
LGVÜ Art54 Abs2
LGVÜ Art28 Abs4
Rechtssatz
Entgegen dem grundsätzlichen Nachprüfungsverbot des Art 28 Abs 4 LGVÜ der Vollstreckungsrichter in den Übergangsfällen des Art 54 Abs 2 LGVÜ die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts - selbstständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüften Normen - zu überprüfen. Besteht eine Zuständigkeit nach einem Abkommen, so ist es gerechtfertigt, Anerkennung und Vollstreckung nach dem LGVÜ abzuwickeln.Entgegen dem grundsätzlichen Nachprüfungsverbot des Artikel 28, Absatz 4, LGVÜ der Vollstreckungsrichter in den Übergangsfällen des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts - selbstständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüften Normen - zu überprüfen. Besteht eine Zuständigkeit nach einem Abkommen, so ist es gerechtfertigt, Anerkennung und Vollstreckung nach dem LGVÜ abzuwickeln.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/02s
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 20/02s
Auch; Beisatz: Hier: Art 54 Abs 2 EuGVÜ. (T1); Beisatz: Den Anforderungen des Art 54 Abs 2 EuGVÜ für die Anwendung des EuGVÜ genügt auch das LGVÜ. (T2); Veröff: SZ 2002/97
- 3 Ob 31/02h
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 31/02h
- 3 Ob 145/03z
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 145/03z
Vgl auch; nur: Der Vollstreckungsrichter hat in den Übergangsfällen des Art 54 Abs 2 LGVÜ die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts - selbstständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüften Normen - zu überprüfen. (T3); Beisatz: Bei dieser Prüfung ist nur zu untersuchen, ob der Sachverhalt der ausländischen Entscheidung eine Zuständigkeit begründet hätte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116741
Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00031_02H0000_002