Die Revisionsrekurse beider Parteien sind zulässig, aber nicht berechtigt, die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei ist verspätet.
a) Zur Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei: Beide Parteien erstatteten jeweils Revisionsrekursbeantwortungen, von denen die der verpflichteten Partei als verspätet zurückzuweisen ist. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am 30. November 2001 zugestellt. Nach § 84 Abs 1 EO in der hier bereits anzuwendenden Fassung der EO-Novelle 2000 betragen die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils einen Monat (§ 521a ZPO). Die erst am 29. Jänner 2002 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist somit verspätet. Subsidiär sind nämlich auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung (wie ohnehin selbstverständlich auf das Verfahren zur Bewilligung der Exekution) die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden (§ 83 Abs 2 EO). Damit gelten aber die Gerichtsferien auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht (§ 223 Abs 2 EO). Die auf § 84 Abs 3 EO (idF vor der EO-Novelle 2000) gestützte Entscheidung zu dem mit dieser Novelle abgeschafften Widerspruchsverfahren 3 Ob 229/97s = SZ 70/204 steht dem nicht entgegen, weil die genannte Bestimmung, nach der die §§ 431 ff ZPO auf das Widerspruchsverfahren anzuwenden waren, ebenfalls für nach dem 30. September 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr gilt. Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als reines Exekutionsverfahren und nicht als Zivilprozess.a) Zur Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei: Beide Parteien erstatteten jeweils Revisionsrekursbeantwortungen, von denen die der verpflichteten Partei als verspätet zurückzuweisen ist. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am 30. November 2001 zugestellt. Nach Paragraph 84, Absatz eins, EO in der hier bereits anzuwendenden Fassung der EO-Novelle 2000 betragen die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils einen Monat (Paragraph 521 a, ZPO). Die erst am 29. Jänner 2002 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist somit verspätet. Subsidiär sind nämlich auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung (wie ohnehin selbstverständlich auf das Verfahren zur Bewilligung der Exekution) die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden (Paragraph 83, Absatz 2, EO). Damit gelten aber die Gerichtsferien auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht (Paragraph 223, Absatz 2, EO). Die auf Paragraph 84, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000) gestützte Entscheidung zu dem mit dieser Novelle abgeschafften Widerspruchsverfahren 3 Ob 229/97s = SZ 70/204 steht dem nicht entgegen, weil die genannte Bestimmung, nach der die Paragraphen 431, ff ZPO auf das Widerspruchsverfahren anzuwenden waren, ebenfalls für nach dem 30. September 2000 eingeleitete Verfahren nicht mehr gilt. Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als reines Exekutionsverfahren und nicht als Zivilprozess.
Der verpflichteten Partei, die ihren Sitz in Österreich hat, kommt auch die Verlängerung der Rekursfrist nach § 84 Abs 2 Z 1 EO nicht zugute, weil dies nur für den Rekurs gegen die Stattgebung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung durch einen Antragsgegner mit Sitz im Ausland, aber nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nicht für die Rekursbeantwortung gilt.Der verpflichteten Partei, die ihren Sitz in Österreich hat, kommt auch die Verlängerung der Rekursfrist nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht zugute, weil dies nur für den Rekurs gegen die Stattgebung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung durch einen Antragsgegner mit Sitz im Ausland, aber nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nicht für die Rekursbeantwortung gilt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei muss daher zurückgewiesen werden.
b) Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Partei:
Die Republik Österreich hat das am 16. September 1988 in Lugano abgeschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) am 26. Februar 1992 unterzeichnet, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 1996 und Veröffentlichung in BGBl 1996/448 trat es am 1. September 1996 (völkerrechtlich) in Kraft und gilt seit diesem Zeitpunkt u.a. im Verhältnis zu Frankreich (1. Jänner 1992). Das 4. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ) vom 20. November 1996, ABl. 1997 Nr. C 15, 1 (BGBl III 1998/167) bedarf nach seinem Art 15 der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten, Frankreich hat am 30. Mai 2000 seine Ratifikationsurkunde zum 4. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zum EuGVÜ hinterlegt (BGBl III 2000/126). Liegt sowohl das Ursprungsgericht als auch das ersuchte Gericht in einem EuGVÜ-Staat, der das 4. Beitrittsabkommen ratifiziert hat, ist gemäß Art 54b Abs 1 LGVÜ das EuGVÜ anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler, Neue Aspekte im internationalen Verfahrensrecht in JBl 1998, 745 ff [750]). Beide Übereinkommen gehen den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der EO vor.Die Republik Österreich hat das am 16. September 1988 in Lugano abgeschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) am 26. Februar 1992 unterzeichnet, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 1996 und Veröffentlichung in BGBl 1996/448 trat es am 1. September 1996 (völkerrechtlich) in Kraft und gilt seit diesem Zeitpunkt u.a. im Verhältnis zu Frankreich (1. Jänner 1992). Das 4. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ) vom 20. November 1996, ABl. 1997 Nr. C 15, 1 (BGBl römisch drei 1998/167) bedarf nach seinem Artikel 15, der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten, Frankreich hat am 30. Mai 2000 seine Ratifikationsurkunde zum 4. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zum EuGVÜ hinterlegt (BGBl III 2000/126). Liegt sowohl das Ursprungsgericht als auch das ersuchte Gericht in einem EuGVÜ-Staat, der das 4. Beitrittsabkommen ratifiziert hat, ist gemäß Artikel 54 b, Absatz eins, LGVÜ das EuGVÜ anzuwenden (Czernich/Tiefenthaler, Neue Aspekte im internationalen Verfahrensrecht in JBl 1998, 745 ff [750]). Beide Übereinkommen gehen den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der EO vor.
Nach Art 54 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ sind dessen Vorschriften nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn - wie hier - die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Es gilt somit das Prinzip der Nichtrückwirkung. Die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen kommen grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der Klage das LGVÜ/EuGVÜ nicht nur im Ursprungsstaat, sondern auch im Vollstreckungsstaat bereits in Kraft getreten war. Es ist also nicht ausreichend, wenn das Übereinkommen im Zeitpunkt der Klageerhebung im Erststaat und im Zeitpunkt der Anerkennung auch im Vollstreckungsstaat gegolten hat. Eine Entscheidung eines französischen Gerichts aus dem Jahr 1999 (mit Klagseinbringung 1995) kann also in Österreich auch nach der Ratifizierung durch Frankreich nicht nach den Vorschriften des LGVÜ/EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden. Aus dem vorgelegten Exekutionstitel ergibt sich nun, dass die "Streitverkündungen" auch an die verpflichtete Partei am 21. April 1995, somit noch vor Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich und vor Inkrafttreten des EuGVÜ in Österreich im Verhältnis zu Frankreich erfolgten, woraus zu folgern ist, dass auch die Hauptklage jedenfalls nicht später eingebracht wurde. Es ist daher für die vorliegende Entscheidung unerheblich, ob es für die Vollstreckbarkeit eines französischen "Garantieurteils" auf die Erhebung der Klage iSd Art 54 LGVÜ/EuGVÜ im Hauptverfahren oder gegenüber der Partei ankommt, gegen die eine Vollstreckbarkeitserklärung begehrt wird.Nach Artikel 54, Absatz eins, LGVÜ/EuGVÜ sind dessen Vorschriften nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn - wie hier - die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Es gilt somit das Prinzip der Nichtrückwirkung. Die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen kommen grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der Klage das LGVÜ/EuGVÜ nicht nur im Ursprungsstaat, sondern auch im Vollstreckungsstaat bereits in Kraft getreten war. Es ist also nicht ausreichend, wenn das Übereinkommen im Zeitpunkt der Klageerhebung im Erststaat und im Zeitpunkt der Anerkennung auch im Vollstreckungsstaat gegolten hat. Eine Entscheidung eines französischen Gerichts aus dem Jahr 1999 (mit Klagseinbringung 1995) kann also in Österreich auch nach der Ratifizierung durch Frankreich nicht nach den Vorschriften des LGVÜ/EuGVÜ anerkannt und vollstreckt werden. Aus dem vorgelegten Exekutionstitel ergibt sich nun, dass die "Streitverkündungen" auch an die verpflichtete Partei am 21. April 1995, somit noch vor Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich und vor Inkrafttreten des EuGVÜ in Österreich im Verhältnis zu Frankreich erfolgten, woraus zu folgern ist, dass auch die Hauptklage jedenfalls nicht später eingebracht wurde. Es ist daher für die vorliegende Entscheidung unerheblich, ob es für die Vollstreckbarkeit eines französischen "Garantieurteils" auf die Erhebung der Klage iSd Artikel 54, LGVÜ/EuGVÜ im Hauptverfahren oder gegenüber der Partei ankommt, gegen die eine Vollstreckbarkeitserklärung begehrt wird.
Der enge Anwendungsbereich des Art 54 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ wird freilich durch dessen Abs 2 etwas erweitert: Danach werden Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des LGVÜ/EuGVÜ zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor deren Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des EuGVÜ anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, die in Frankreich nach dem 1. September 1996 (Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich; die Anwendung des Art 54 Abs 2 EuGVÜ scheitert hier daran, dass das Titelurteil bereits vor dem Inkrafttreten des EuGVÜ in Österreich im Verhältnis zu Frankreich erging) aufgrund einer schon früher erhobenen Klage - wie hier - ergangen ist, zur Vollstreckung im Inland zugelassen werden kann, wenn das französische Gericht auch nach den Vorschriften etwa eines multilateralen Übereinkommens international zuständig gewesen wäre. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem Vollstreckungsgericht. Entgegen dem grundsätzlichen Nachprüfungsverbot des Art 28 Abs 4 LGVÜ hat in solchen Übergangsfällen also der Vollstreckungsrichter die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts - selbstständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüften Normen - zu überprüfen. Besteht eine Zuständigkeit nach einem Abkommen, so ist es gerechtfertigt, Anerkennung und Vollstreckung nach dem EuGVÜ abzuwickeln.Der enge Anwendungsbereich des Artikel 54, Absatz eins, LGVÜ/EuGVÜ wird freilich durch dessen Absatz 2, etwas erweitert: Danach werden Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des LGVÜ/EuGVÜ zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor deren Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels römisch drei des EuGVÜ anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels römisch zwei oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Das bedeutet, dass eine Entscheidung, die in Frankreich nach dem 1. September 1996 (Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich; die Anwendung des Artikel 54, Absatz 2, EuGVÜ scheitert hier daran, dass das Titelurteil bereits vor dem Inkrafttreten des EuGVÜ in Österreich im Verhältnis zu Frankreich erging) aufgrund einer schon früher erhobenen Klage - wie hier - ergangen ist, zur Vollstreckung im Inland zugelassen werden kann, wenn das französische Gericht auch nach den Vorschriften etwa eines multilateralen Übereinkommens international zuständig gewesen wäre. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem Vollstreckungsgericht. Entgegen dem grundsätzlichen Nachprüfungsverbot des Artikel 28, Absatz 4, LGVÜ hat in solchen Übergangsfällen also der Vollstreckungsrichter die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts - selbstständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüften Normen - zu überprüfen. Besteht eine Zuständigkeit nach einem Abkommen, so ist es gerechtfertigt, Anerkennung und Vollstreckung nach dem EuGVÜ abzuwickeln.
Ein "Spezialübereinkommen" iSd Art 54 Abs 2 LGVÜ ist das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 57 Rz 44). Die Regelungen des CMR, die in Österreich und Frankreich seit 2. Juli 1971 gelten, über die sogenannte internationale Zuständigkeit bei den, den CMR unterliegenden Beförderungsverträgen sind lex specialis zum LGVÜ/EuGVÜ, gehen zufolge deren Art 57 den Zuständigkeitsbestimmungen der beiden Übereinkommen vor (stRsp, 8 Nd 518/01 u.v.a.; RIS-Justiz RS0107256), Art 31 CMR verdrängt somit die entsprechenden Bestimmungen des LGVÜ/EuGVÜ. Bereits im Zeitpunkt der Klageeinbringung lag hier die internationale Zuständigkeit des französischen Gerichts nach Art 31 Abs 1 CMR vor, ist doch der nach dessen erstem Satz lit b) maßgebliche Übernahmeort auch für Klagen gegen einen Unterfrachtführer jener der Übernahme beim ursprünglichen Absender, auch wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen Ort übernommen hat (4 Nd 503/99 = SZ 72/62 = RdW 1999, 659 [zust Csoklich] = TranspR 2000, 34). Dass entgegen den Vereinbarungen, die sich aus dem Titelurteil ergeben, die Übernahme tatsächlich an einem anderen Ort als dem vereinbarten (in Frankreich) erfolgt wäre, ist im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht hervorgekommen. Damit konnte aber die verpflichtete Partei auch vor dem 1. September 1996 vor einem nach Art 31 CMR zuständigen französischen Gericht belangt werden.Ein "Spezialübereinkommen" iSd Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ ist das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Artikel 57, Rz 44). Die Regelungen des CMR, die in Österreich und Frankreich seit 2. Juli 1971 gelten, über die sogenannte internationale Zuständigkeit bei den, den CMR unterliegenden Beförderungsverträgen sind lex specialis zum LGVÜ/EuGVÜ, gehen zufolge deren Artikel 57, den Zuständigkeitsbestimmungen der beiden Übereinkommen vor (stRsp, 8 Nd 518/01 u.v.a.; RIS-Justiz RS0107256), Artikel 31, CMR verdrängt somit die entsprechenden Bestimmungen des LGVÜ/EuGVÜ. Bereits im Zeitpunkt der Klageeinbringung lag hier die internationale Zuständigkeit des französischen Gerichts nach Artikel 31, Absatz eins, CMR vor, ist doch der nach dessen erstem Satz Litera b,) maßgebliche Übernahmeort auch für Klagen gegen einen Unterfrachtführer jener der Übernahme beim ursprünglichen Absender, auch wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen Ort übernommen hat (4 Nd 503/99 = SZ 72/62 = RdW 1999, 659 [zust Csoklich] = TranspR 2000, 34). Dass entgegen den Vereinbarungen, die sich aus dem Titelurteil ergeben, die Übernahme tatsächlich an einem anderen Ort als dem vereinbarten (in Frankreich) erfolgt wäre, ist im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen nicht hervorgekommen. Damit konnte aber die verpflichtete Partei auch vor dem 1. September 1996 vor einem nach Artikel 31, CMR zuständigen französischen Gericht belangt werden.
Auf die Anwendung des Zuständigkeitsvorschrift des Art 39 Abs 2 CMR kommt es nicht mehr an.Auf die Anwendung des Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 39, Absatz 2, CMR kommt es nicht mehr an.
Die verpflichtete Partei bestreitet in ihrem Rechtsmittel eine auf Art 31 CMR gestützte internationale Zuständigkeit des französischen Berufungsgerichts. Denn wie sich aus dem in Kopie mit dem Revisionsrekurs vorgelegten CMR-Frachtbrief ergebe, sei sie von einer deutschen Speditions GmbH beauftragt gewesen, 20 Colli Sammelgut aus Deutschland nach Österreich zu befördern. Ein anderes Vertragsverhältnis zwischen dem im Titelurteil genannten anderen Vertragsparteien könne zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nicht herangezogen werden. Im Hinblick auf den gemäß Art 41 leg.cit. zwingend anzuwendenden Art 31 Abs 1 CMR verbiete sich eine Anwendung des Art 6 LGVÜ/EuGVÜ. Soweit die verpflichtete Partei damit erstmals im Revisionsrekurs behauptet, entgegen den dargelegten Feststellungen im Titelurteil habe sie keinen Vertrag mit der betreibenden Partei geschlossen, vielmehr mit einer den gleichen Personennamen in der Firma tragenden deutschen Gesellschaft mbH kontrahiert, kann darauf wegen Verletzung des Neuerungsverbots ebensowenig eingegangen werden wie auf die nun erfolgte Vorlage eines entsprechenden Frachtbriefs. Denn nach § 84 Abs 2 Z 2 EO können im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht werden, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Die Neuerungserlaubnis gilt aber nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz (vgl Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 27; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84 Rz 15). Auf die eingeschränkte Neuerungsmöglichkeit, die Jakusch (aaO) für die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers vertritt, ist hier nicht weiter einzugehen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei, wie dargelegt, verspätet erstattet wurde. Die Frage, ob es sich tatsächlich um eine CMR-Streitsache handelte, ist daher hier einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.Die verpflichtete Partei bestreitet in ihrem Rechtsmittel eine auf Artikel 31, CMR gestützte internationale Zuständigkeit des französischen Berufungsgerichts. Denn wie sich aus dem in Kopie mit dem Revisionsrekurs vorgelegten CMR-Frachtbrief ergebe, sei sie von einer deutschen Speditions GmbH beauftragt gewesen, 20 Colli Sammelgut aus Deutschland nach Österreich zu befördern. Ein anderes Vertragsverhältnis zwischen dem im Titelurteil genannten anderen Vertragsparteien könne zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nicht herangezogen werden. Im Hinblick auf den gemäß Artikel 41, leg.cit. zwingend anzuwendenden Artikel 31, Absatz eins, CMR verbiete sich eine Anwendung des Artikel 6, LGVÜ/EuGVÜ. Soweit die verpflichtete Partei damit erstmals im Revisionsrekurs behauptet, entgegen den dargelegten Feststellungen im Titelurteil habe sie keinen Vertrag mit der betreibenden Partei geschlossen, vielmehr mit einer den gleichen Personennamen in der Firma tragenden deutschen Gesellschaft mbH kontrahiert, kann darauf wegen Verletzung des Neuerungsverbots ebensowenig eingegangen werden wie auf die nun erfolgte Vorlage eines entsprechenden Frachtbriefs. Denn nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO können im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht werden, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Die Neuerungserlaubnis gilt aber nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz vergleiche Jakusch in Angst, EO, Paragraph 84, Rz 27; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 84, Rz 15). Auf die eingeschränkte Neuerungsmöglichkeit, die Jakusch (aaO) für die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers vertritt, ist hier nicht weiter einzugehen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei, wie dargelegt, verspätet erstattet wurde. Die Frage, ob es sich tatsächlich um eine CMR-Streitsache handelte, ist daher hier einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Nach Art 31 Abs 3 CMR ist ein iSd Abs 1 ergangenes Urteil eines Gerichts eines Vertragsstaats, dass dort vollstreckbar geworden ist, auch in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald die in dem in Betracht kommenden Staat hiefür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Stammt ein solches Urteil nun aus einem Vertragsstaat des LGVÜ/EuGVÜ, bestimmt sich die Vollstreckung wiederum nach den Art 31 ff, 27 f LGVÜ/EuGVÜ (Basedow im Münchener Kommentar zum HGB, VII Art 31 CMR Rz 38; Helm, Frachtrecht II CMR2, Art 31 CMR Rz 52; ähnlich Herber/Piper, CMR, Art 31 Rz 32).Nach Artikel 31, Absatz 3, CMR ist ein iSd Absatz eins, ergangenes Urteil eines Gerichts eines Vertragsstaats, dass dort vollstreckbar geworden ist, auch in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald die in dem in Betracht kommenden Staat hiefür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Stammt ein solches Urteil nun aus einem Vertragsstaat des LGVÜ/EuGVÜ, bestimmt sich die Vollstreckung wiederum nach den Artikel 31, ff, 27 f LGVÜ/EuGVÜ (Basedow im Münchener Kommentar zum HGB, römisch sieben Artikel 31, CMR Rz 38; Helm, Frachtrecht II CMR2, Artikel 31, CMR Rz 52; ähnlich Herber/Piper, CMR, Artikel 31, Rz 32).
Zu Unrecht wendet die verpflichtete Partei im Revisionsrekurs schließlich noch ein, ein Urteil auf Grund einer französischen "Garantieklage" sei schon deshalb in Österreich nicht vollstreckbar, weil eine solche der österr. Rechtsordnung unbekannt sei. Schon in den Regierungsvorlagen zu beiden Übereinkommen wird deutlich gemacht, der Umstand, dass die österr. Rechtsordnung weder eine Klage auf Gewährleistung noch eine Interventionsklage iS mehrerer romanischer Rechtsordnungen kennt, stelle keinen Versagungsgrund dar. Das ist auch die einhellige Meinung in Rsp und Lehre (vst Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 = JBl 1997, 368 [krit Klicka 611]; OLG Hamburg IPRax 1995, 391; Mansel in IPRax 1995, 362; Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündigung und Interventionsklage (Deutschland), in Bajons/Mayr/Zeiler (Herausgeber), Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, 177 ff [205]; Neumayr, EuGVÜ.LGVÜ, 39; Simotta in Fasching, Kommentar2 § 94 JN Rz 23; Musger in RZ 1993, 192 ff [196]; Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 2.96). Demnach kann auch keine Rede davon sein, dass die bereits in den Regierungsvorlagen für die Ratifikation beider Übereinkommen berücksichtigte Vollstreckbarkeit derartiger Garantieurteile gegen den österr. ordre public verstoßen würde.Zu Unrecht wendet die verpflichtete Partei im Revisionsrekurs schließlich noch ein, ein Urteil auf Grund einer französischen "Garantieklage" sei schon deshalb in Österreich nicht vollstreckbar, weil eine solche der österr. Rechtsordnung unbekannt sei. Schon in den Regierungsvorlagen zu beiden Übereinkommen wird deutlich gemacht, der Umstand, dass die österr. Rechtsordnung weder eine Klage auf Gewährleistung noch eine Interventionsklage iS mehrerer romanischer Rechtsordnungen kennt, stelle keinen Versagungsgrund dar. Das ist auch die einhellige Meinung in Rsp und Lehre (vst Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 = JBl 1997, 368 [krit Klicka 611]; OLG Hamburg IPRax 1995, 391; Mansel in IPRax 1995, 362; Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündigung und Interventionsklage (Deutschland), in Bajons/Mayr/Zeiler (Herausgeber), Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, 177 ff [205]; Neumayr, EuGVÜ.LGVÜ, 39; Simotta in Fasching, Kommentar2 Paragraph 94, JN Rz 23; Musger in RZ 1993, 192 ff [196]; Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 2.96). Demnach kann auch keine Rede davon sein, dass die bereits in den Regierungsvorlagen für die Ratifikation beider Übereinkommen berücksichtigte Vollstreckbarkeit derartiger Garantieurteile gegen den österr. ordre public verstoßen würde.
Gegen den Umfang der Vollstreckbarerklärung werden im Revisionsrekurs keine Einwände erhoben. Auch die zweitinstanzliche Rechtsansicht, der vorliegende Exekutionstitel sei hinreichend bestimmt, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.
Dem Rechtsmittel der verpflichteten Partei kann daher kein Erfolg beschieden sein.
c) Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
Die betreibende Gläubigerin wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, keine Kostenfestsetzungsbeschlüsse von Urkundsbeamten iSd Art 25 LGVÜ/EuGVÜ für die Kosten von 3.361,58 FF und 3.741,60 FF vorgelegt zu haben. Auf die Richtigkeit dieses Vorbringens ist allerdings nicht einzugehen. Die beiden (summierten) Kostenbeträge scheinen nur im Antrag auf Exekutionsbewilligung auf. Da aber die Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel eine Vollstreckbarerklärung voraussetzt (§ 79 Abs 1 EO), hat das Rekursgericht zu Recht insoweit die Exekution nicht bewilligt. Es ergibt sich aus der Aufstellung der Teilbeträge im Antrag, dass diese Beträge im Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2000, der Grundlage für die Zahlung von 45.374,42 FF durch die betreibende Partei war, jedenfalls nicht zur Gänze enthalten sind. Eine Vollstreckbarerklärung der beiden Kostentitel (falls es sich tatsächlich um solche handeln sollte) wurde nicht begehrt. Weder aus dem genannten Zahlungsbefehl noch aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass jene Kosten, in Ansehung derer das Gericht zweiter Instanz die Vollstreckbarerklärung verweigerte, zu jenen zählten, die Gegenstand der Titelentscheidung in Ansehung der verpflichteten Partei waren. Im Revisionsrekurs werden auch keine Argumente vorgetragen, aus denen sich ableiten ließe, die Kostensumme von etwa 2.320 FF (Differenz zwischen dem Ausmaß der Vollstreckerklärung durch die zweite Instanz und dem erschließbaren Antrag der betreibenden Partei in erster Instanz) entspreche jenen Kosten, zu deren Zahlung die Rechtsvorgängerin der verpflichteten Partei vom Titelgericht verurteilt worden wäre.Die betreibende Gläubigerin wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, keine Kostenfestsetzungsbeschlüsse von Urkundsbeamten iSd Artikel 25, LGVÜ/EuGVÜ für die Kosten von 3.361,58 FF und 3.741,60 FF vorgelegt zu haben. Auf die Richtigkeit dieses Vorbringens ist allerdings nicht einzugehen. Die beiden (summierten) Kostenbeträge scheinen nur im Antrag auf Exekutionsbewilligung auf. Da aber die Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel eine Vollstreckbarerklärung voraussetzt (Paragraph 79, Absatz eins, EO), hat das Rekursgericht zu Recht insoweit die Exekution nicht bewilligt. Es ergibt sich aus der Aufstellung der Teilbeträge im Antrag, dass diese Beträge im Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2000, der Grundlage für die Zahlung von 45.374,42 FF durch die betreibende Partei war, jedenfalls nicht zur Gänze enthalten sind. Eine Vollstreckbarerklärung der beiden Kostentitel (falls es sich tatsächlich um solche handeln sollte) wurde nicht begehrt. Weder aus dem genannten Zahlungsbefehl noch aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass jene Kosten, in Ansehung derer das Gericht zweiter Instanz die Vollstreckbarerklärung verweigerte, zu jenen zählten, die Gegenstand der Titelentscheidung in Ansehung der verpflichteten Partei waren. Im Revisionsrekurs werden auch keine Argumente vorgetragen, aus denen sich ableiten ließe, die Kostensumme von etwa 2.320 FF (Differenz zwischen dem Ausmaß der Vollstreckerklärung durch die zweite Instanz und dem erschließbaren Antrag der betreibenden Partei in erster Instanz) entspreche jenen Kosten, zu deren Zahlung die Rechtsvorgängerin der verpflichteten Partei vom Titelgericht verurteilt worden wäre.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das französische Berufungsurteil auch die Auslegung erlaubt, die im viertletzten und letzten Absatz seines Spruchs bezeichneten Kosten wären nicht der nun betreibenden Partei, sondern direkt den dort genannten Rechtsanwälten zugesprochen worden, enthält der Ausspruch doch die Erlaubnis, die dort genannten Anwaltsgesellschaften könnten den sie betreffenden Teil der Kosten direkt einbringlich machen.
Im Übrigen geht die betreibende Partei selbst davon aus, es handle sich bei den über die beiden Kostenbeträge ausgestellten Urkunden um Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Urkundsbeamten iSd Art 25 LGVÜ. Dann unterliegen sie aber der Anerkennung und Vollstreckung nach dem Titel III des LGVÜ, weshalb ihre Vollstreckung eine Vollstreckbarerklärung iSd Art 31 Abs 1 LGVÜ voraussetzen würde, die aber von der betreibenden Partei nicht beantragt wurde.Im Übrigen geht die betreibende Partei selbst davon aus, es handle sich bei den über die beiden Kostenbeträge ausgestellten Urkunden um Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Urkundsbeamten iSd Artikel 25, LGVÜ. Dann unterliegen sie aber der Anerkennung und Vollstreckung nach dem Titel römisch drei des LGVÜ, weshalb ihre Vollstreckung eine Vollstreckbarerklärung iSd Artikel 31, Absatz eins, LGVÜ voraussetzen würde, die aber von der betreibenden Partei nicht beantragt wurde.
Auch dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher nicht zu Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 83 Abs 2, § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.