Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich, worauf das Rekursgericht schon zu Recht hingewiesen hat, daraus, daß zur Frage des Einflusses der Gerichtsferien auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs 2 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bisher nicht ergangen ist.Die Zulässigkeit ergibt sich, worauf das Rekursgericht schon zu Recht hingewiesen hat, daraus, daß zur Frage des Einflusses der Gerichtsferien auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Paragraph 84, Absatz 2, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bisher nicht ergangen ist.
Zutreffend hat schon das Rekursgericht dargelegt, daß auf das vorliegende Exekutionsverfahren bereits die neuen Bestimmungen der EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 (BGBl 519) anzuwenden sind. Dies wäre auch der Fall, wenn man bereits den ursprünglichen Exekutionsantrag, der noch keinen ausdrücklichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung enthielt, als maßgeblich ansehen würde, weil dieser am 6.12.1995 beim Erstgericht einlangte und die hier maßgeblichen Bestimmungen bereits anzuwenden sind, soweit die entsprechenden Anträge nach dem 30.9.1995 bei Gericht eingebracht wurden.Zutreffend hat schon das Rekursgericht dargelegt, daß auf das vorliegende Exekutionsverfahren bereits die neuen Bestimmungen der EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 Bundesgesetzblatt 519) anzuwenden sind. Dies wäre auch der Fall, wenn man bereits den ursprünglichen Exekutionsantrag, der noch keinen ausdrücklichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung enthielt, als maßgeblich ansehen würde, weil dieser am 6.12.1995 beim Erstgericht einlangte und die hier maßgeblichen Bestimmungen bereits anzuwenden sind, soweit die entsprechenden Anträge nach dem 30.9.1995 bei Gericht eingebracht wurden.
Dem Revisionsrekurswerber ist zwar einzuräumen, daß nach der E EvBl 1962/216 = JBl 1962, 98 (Matscher) das erstinstanzliche Verfahren über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Exekutionstitel den Bestimmungen der EO unterstellt gewesen sein soll (krit hiezu Bajons in Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 111 f). Der Oberste Gerichtshof konnte sich dabei auf die Formulierung in § 83 Abs 2 aF EO stützen, in dem zwar von einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung die Rede war, aber lediglich auf die §§ 461 ff ZPO verwiesen wurde. Eine derartige Stütze findet die vom Erstgericht vom Revisionsrekurswerber vertretene Auffassung, nach wie vor handle es sich beim Widerspruchsverfahren erster Instanz um ein reines Exekutionsverfahren, im nunmehr anzuwendenden Gesetzestext nicht mehr. Vielmehr wird durch § 84 Abs 3 EO klargestellt, daß auf das (gesamte) Verfahren die Bestimmung über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden sind. Schon der Begriff des bezirksgerichtlichen Verfahren deutet ohne möglichen Zweifel auf die Bestimmungen der ZPO hin. Dieser Befund wird auch durch die Materialien untermauert. Durch die EO-Novelle sollte unter anderem das Recht der Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Exekutionstitel dem LGVÜ angepaßt werden. Nach der RV (109 Nr 19.GP 36 f) ist der vom LGVÜ (Art 37 Abs 1 und Art 40 Abs 2) vorgeschriebene Rechtsbehelf nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, einzulegen. Diese Regelung sollte aus Gleichheitsgründen für alle Vollstreckbarerklärungen aufgrund ausländischer Exekutionstitel (also auch wie im vorliegenden Fall bei Vorliegen eines ausländischen Schiedsspruches) gelten. Es entspricht daher völlig der neuen Rechtslage, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß § 223 Abs 2 ZPO, wonach die Gerichtsferien auf das Exekutionsverfahren keinen Einfluß haben, auf das Verfahren über den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht anwendbar ist. Dies gilt, wie die dem Rekursgericht beizupflichten ist, auch für die Widerspruchsfrist selbst, weil kein sachlich gerechtfertigter Grund zu sehen ist, aus dem gerade diese Frist noch den Regeln der EO unterworfen sein sollte. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein solches nach der Exekutionsordnung (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 136). Zu diesem Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen des LGVÜ, wonach der dort genannte Rechtsbehelf nach den Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens "einzulegen" ist, was ebenfalls dafür spricht, diese Regeln bereits auf die Frist selbst anzuwenden.Dem Revisionsrekurswerber ist zwar einzuräumen, daß nach der E EvBl 1962/216 = JBl 1962, 98 (Matscher) das erstinstanzliche Verfahren über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Exekutionstitel den Bestimmungen der EO unterstellt gewesen sein soll (krit hiezu Bajons in Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 111 f). Der Oberste Gerichtshof konnte sich dabei auf die Formulierung in Paragraph 83, Absatz 2, aF EO stützen, in dem zwar von einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung die Rede war, aber lediglich auf die Paragraphen 461, ff ZPO verwiesen wurde. Eine derartige Stütze findet die vom Erstgericht vom Revisionsrekurswerber vertretene Auffassung, nach wie vor handle es sich beim Widerspruchsverfahren erster Instanz um ein reines Exekutionsverfahren, im nunmehr anzuwendenden Gesetzestext nicht mehr. Vielmehr wird durch Paragraph 84, Absatz 3, EO klargestellt, daß auf das (gesamte) Verfahren die Bestimmung über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden sind. Schon der Begriff des bezirksgerichtlichen Verfahren deutet ohne möglichen Zweifel auf die Bestimmungen der ZPO hin. Dieser Befund wird auch durch die Materialien untermauert. Durch die EO-Novelle sollte unter anderem das Recht der Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Exekutionstitel dem LGVÜ angepaßt werden. Nach der Regierungsvorlage (109 Nr 19.Gesetzgebungsperiode 36 f) ist der vom LGVÜ (Artikel 37, Absatz eins und Artikel 40, Absatz 2,) vorgeschriebene Rechtsbehelf nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, einzulegen. Diese Regelung sollte aus Gleichheitsgründen für alle Vollstreckbarerklärungen aufgrund ausländischer Exekutionstitel (also auch wie im vorliegenden Fall bei Vorliegen eines ausländischen Schiedsspruches) gelten. Es entspricht daher völlig der neuen Rechtslage, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß Paragraph 223, Absatz 2, ZPO, wonach die Gerichtsferien auf das Exekutionsverfahren keinen Einfluß haben, auf das Verfahren über den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht anwendbar ist. Dies gilt, wie die dem Rekursgericht beizupflichten ist, auch für die Widerspruchsfrist selbst, weil kein sachlich gerechtfertigter Grund zu sehen ist, aus dem gerade diese Frist noch den Regeln der EO unterworfen sein sollte. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein solches nach der Exekutionsordnung (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 136). Zu diesem Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen des LGVÜ, wonach der dort genannte Rechtsbehelf nach den Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens "einzulegen" ist, was ebenfalls dafür spricht, diese Regeln bereits auf die Frist selbst anzuwenden.
Was nun die Frage angeht, ob Widerspruchsverfahren nach § 84 EO idF der EO-Novelle 1995 analog § 224 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO (so Bajons aaO) als Ferialsachen anzusehen sind oder nicht (so bereits Neuwirth in Fasching II 1024 entgegen SZ 17/22), hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Was nun die Frage angeht, ob Widerspruchsverfahren nach Paragraph 84, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 analog Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ZPO (so Bajons aaO) als Ferialsachen anzusehen sind oder nicht (so bereits Neuwirth in Fasching römisch zwei 1024 entgegen SZ 17/22), hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, die gerade in der Praxis bei prozessualen Fristen von größter Bedeutung ist, muß die Aufzählung der Ferialsachen in § 224 Abs 1 ZPO als taxativ, also abschließend angesehen werden (so wohl auch Gitschthaler in Rechberger Rz 9 zu § 224, der allerdings für eine nicht zu enge Auslegung der Tatbestände eintritt). Entgegen der Ansicht von Bajons (aaO) sieht der erkennende Senat keinerlei Rechtsähnlichkeit des Widerspruchsverfahrens nach § 84 EO mit Anträgen auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen, bei denen es sich um ein exekutionsrechtliches Sonderverfahren handelt. Auch der Oberste Gerichtshof hat in SZ 17/22 nicht etwa die Bestimmung des § 224 Z 5 und 6 ZPO,sondern, was, wie dargelegt, nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich ist, § 223 ZPO zur Begründung dafür herangezogen, weshalb die Gerichtsferien auf die Fristen im Widerspruchsverfahren keinen Einfluß haben sollten. Ähnlich argumentiert auch Gitschthaler zum Widerspruch (aaO). Was den § 224 Abs 1 Z 5 ZPO angeht, so verweist schon Neuwirth (in Fasching II 1024) zu Recht darauf hin, daß alle anderen exekutionsrechtlichen Klagen (außer jene nach § 35 bis 37 EO) eindeutig keine gesetzlichen Ferialsachen sind. Wenn auch grundsätzlich der Analogieschluß bei Auslegung der Zivilverfahrensgesetze nicht ausgeschlossen erscheint, verbieten es die bereits dargelegten Gründe der Rechtssicherheit über den prozessualen Fristenlauf, angesichts der eindeutigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle eine analoge Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes auf andere als die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten vorzunehmen. Dasselbe muß auch für den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel gelten. Damit zeigt sich aber, daß der Widerspruch innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs 2 EO erhoben wurde und daher vom Rekursgericht zu Recht als rechtzeitig angesehen wurde.Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, die gerade in der Praxis bei prozessualen Fristen von größter Bedeutung ist, muß die Aufzählung der Ferialsachen in Paragraph 224, Absatz eins, ZPO als taxativ, also abschließend angesehen werden (so wohl auch Gitschthaler in Rechberger Rz 9 zu Paragraph 224,, der allerdings für eine nicht zu enge Auslegung der Tatbestände eintritt). Entgegen der Ansicht von Bajons (aaO) sieht der erkennende Senat keinerlei Rechtsähnlichkeit des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 84, EO mit Anträgen auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen, bei denen es sich um ein exekutionsrechtliches Sonderverfahren handelt. Auch der Oberste Gerichtshof hat in SZ 17/22 nicht etwa die Bestimmung des Paragraph 224, Ziffer 5 und 6 ZPO,sondern, was, wie dargelegt, nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich ist, Paragraph 223, ZPO zur Begründung dafür herangezogen, weshalb die Gerichtsferien auf die Fristen im Widerspruchsverfahren keinen Einfluß haben sollten. Ähnlich argumentiert auch Gitschthaler zum Widerspruch (aaO). Was den Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO angeht, so verweist schon Neuwirth (in Fasching römisch zwei 1024) zu Recht darauf hin, daß alle anderen exekutionsrechtlichen Klagen (außer jene nach Paragraph 35 bis 37 EO) eindeutig keine gesetzlichen Ferialsachen sind. Wenn auch grundsätzlich der Analogieschluß bei Auslegung der Zivilverfahrensgesetze nicht ausgeschlossen erscheint, verbieten es die bereits dargelegten Gründe der Rechtssicherheit über den prozessualen Fristenlauf, angesichts der eindeutigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle eine analoge Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes auf andere als die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten vorzunehmen. Dasselbe muß auch für den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel gelten. Damit zeigt sich aber, daß der Widerspruch innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten einmonatigen Widerspruchsfrist des Paragraph 84, Absatz 2, EO erhoben wurde und daher vom Rekursgericht zu Recht als rechtzeitig angesehen wurde.
Da das Gesetz keinen besonderen Inhalt des Widerspruchs vorschreibt, kann es sich bei dem vorliegenden Schriftsatz, der nach dem Willen des Verpflichteten sowohl als Revisionsrekurs als auch als Widerspruch behandelt werden sollte, nicht um einen "leeren" Rechtsbehelf handeln. Ob die geltend gemachten Gründe geeignet sind, zu einem für die Verpflichtete günstigen Urteil zu führen, ist hier nicht zu beurteilen.
Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob, wofür gute Gründe sprechen, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs 2 EO zulässig ist (so jüngst 3 Ob 87/97h). Im Hinblick darauf, daß der Revisionsrekurs, was die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs angeht, erfolglos bleiben mußte, erübrigt es sich, darauf einzugehen.Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob, wofür gute Gründe sprechen, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist nach Paragraph 84, Absatz 2, EO zulässig ist (so jüngst 3 Ob 87/97h). Im Hinblick darauf, daß der Revisionsrekurs, was die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs angeht, erfolglos bleiben mußte, erübrigt es sich, darauf einzugehen.
Im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens betreffend den Widerspruch verneint, auch wenn es übersehen hat, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Rechtsbehelf als verspätet zurückgewiesen hat, demnach wegen der Verweisung in § 84 Abs 3 EO auf das streitige Verfahren (wie auch in der Frage der Gerichtsferien völlig richtig erkannt wurde) jedenfalls auch § 521 a ZPO zur Anwendung käme, läge eine der dort genannten Fälle vor. Da nun der Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung eben nach § 84 Abs 3 EO ein streitiges Verfahren einleitet, erscheint eine Analogie zu § 521 a Z 3 ZPO gerechtfertigt. Fraglich ist allerdings, wann bei diesem Rechtsbehelf die Streitanhängigkeit eintritt, weil ja der Prozeßgegner - anders als im Regelfall bei der Klage - durch seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits in ein gerichtliches Verfahren involviert ist. Dennoch wird richtigerweise erst die Zustellung des Widerspruchs (analog § 232 Abs 1 ZPO) die Streitanhängigkeit begründen können, weil ja erst dieser ein streitiges Prozeßrechtsverhältnis begründet (Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 232 ZPO), in welches der Betreibende erst durch Zustellung des den Widerspruch enthaltenden Schriftsatzes einbezogen wird.Im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens betreffend den Widerspruch verneint, auch wenn es übersehen hat, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Rechtsbehelf als verspätet zurückgewiesen hat, demnach wegen der Verweisung in Paragraph 84, Absatz 3, EO auf das streitige Verfahren (wie auch in der Frage der Gerichtsferien völlig richtig erkannt wurde) jedenfalls auch Paragraph 521, a ZPO zur Anwendung käme, läge eine der dort genannten Fälle vor. Da nun der Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung eben nach Paragraph 84, Absatz 3, EO ein streitiges Verfahren einleitet, erscheint eine Analogie zu Paragraph 521, a Ziffer 3, ZPO gerechtfertigt. Fraglich ist allerdings, wann bei diesem Rechtsbehelf die Streitanhängigkeit eintritt, weil ja der Prozeßgegner - anders als im Regelfall bei der Klage - durch seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits in ein gerichtliches Verfahren involviert ist. Dennoch wird richtigerweise erst die Zustellung des Widerspruchs (analog Paragraph 232, Absatz eins, ZPO) die Streitanhängigkeit begründen können, weil ja erst dieser ein streitiges Prozeßrechtsverhältnis begründet (Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 232, ZPO), in welches der Betreibende erst durch Zustellung des den Widerspruch enthaltenden Schriftsatzes einbezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat allerdings das Erstgericht dem betreibenden Gläubiger den Widerspruch gerade zusammen mit seiner diesen (als verspätet) zurückweisenden Entscheidung zugestellt, also zugleich dessen Eignung zur Schaffung eines dreiseitigen Prozeßrechtsverhältnisses (Kodek aaO Rz 5) verneint. Diese Zustellung hätte, wie sich aus § 230 Abs 2 ZPO ableiten läßt, zu unterbleiben gehabt. Richtigerweise hätte die Verfügung der Zustellung des Widerspruches erst in Befolgung der aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgen sollen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann diese Zustellung des zurückgewiesenen Rechtsbehelfes nicht vor Zustellung der Rekursentscheidung die Streitanhängigkeit bewirken, sodaß das Rekursverfahren noch einseitig war.Im vorliegenden Fall hat allerdings das Erstgericht dem betreibenden Gläubiger den Widerspruch gerade zusammen mit seiner diesen (als verspätet) zurückweisenden Entscheidung zugestellt, also zugleich dessen Eignung zur Schaffung eines dreiseitigen Prozeßrechtsverhältnisses (Kodek aaO Rz 5) verneint. Diese Zustellung hätte, wie sich aus Paragraph 230, Absatz 2, ZPO ableiten läßt, zu unterbleiben gehabt. Richtigerweise hätte die Verfügung der Zustellung des Widerspruches erst in Befolgung der aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgen sollen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann diese Zustellung des zurückgewiesenen Rechtsbehelfes nicht vor Zustellung der Rekursentscheidung die Streitanhängigkeit bewirken, sodaß das Rekursverfahren noch einseitig war.
Dagegen lag - da eine erneute Zustellung des Widerspruches nach dieser Entscheidung als unnötiger Formalakt unterbleiben konnte, da auch die unrichtige vorhergehende Zustellung der betreibenden Partei die Kenntnis vom Inhalt des Rechtsbehelfes verschaffte - ab Zustellung der Rekursentscheidung sehr wohl Streitanhängigkeit vor, sodaß das Revisionsrekursverfahren (analog § 521 a Z 3 ZPO) zweiseitig ist.Dagegen lag - da eine erneute Zustellung des Widerspruches nach dieser Entscheidung als unnötiger Formalakt unterbleiben konnte, da auch die unrichtige vorhergehende Zustellung der betreibenden Partei die Kenntnis vom Inhalt des Rechtsbehelfes verschaffte - ab Zustellung der Rekursentscheidung sehr wohl Streitanhängigkeit vor, sodaß das Revisionsrekursverfahren (analog Paragraph 521, a Ziffer 3, ZPO) zweiseitig ist.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.