Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach ihrem Vorbringen beauftragte die klagende Spediteurin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung ihrem Vertragspartner gegenüber die C***** GmbH mit der Durchführung eines Gütertransportes von Salzburg nach St. Petersburg. Die genannte Hauptfrachtführerin betraute zwei Unterfrachtführer mit jeweils einer Teilstrecke. Der erste Unterfrachtführer übernahm die Ware in Salzburg und beförderte sie nach Tschechien, wo sie umgeladen und vom nun beklagten Unterfrachtführer nach Rußland weiterbefördert wurde. Auf die hier durchgeführte grenzüberschreitende Beförderung sind die Bestimmungen der CMR anzuwenden (Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR 20 f; Seltmann, Die CMR in der österreichischen Praxis 13).
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Zur Frage, welcher Ort als "Übernahmeort des Gutes" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn Haupt- und Unterfrachtführer eingeschaltet werden und die Ersatzklage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet ist, vertreten Heber/Piper (in CMR internationales Straßentransportrecht Rz 17 zu Art 31 CMR) die Auffassung, es komme nicht auf den Ort der Übernahme durch den Unterfrachtführer an, Ort der Übernahme sei vielmehr der Abgangsort der gesamten Beförderung.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Zur Frage, welcher Ort als "Übernahmeort des Gutes" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn Haupt- und Unterfrachtführer eingeschaltet werden und die Ersatzklage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet ist, vertreten Heber/Piper (in CMR internationales Straßentransportrecht Rz 17 zu Artikel 31, CMR) die Auffassung, es komme nicht auf den Ort der Übernahme durch den Unterfrachtführer an, Ort der Übernahme sei vielmehr der Abgangsort der gesamten Beförderung.
Demgegemüber vertritt Basedow (in Münchener Kommentar zum HGB Bd 7 4. Buch Transportrecht Rz 22 zu Art 31 CMR) die Ansicht, übernehme der Hauptfrachtführer das Gut selbst im Ort A, um es im Ort B zum Weitertransport nach C an einen Unterfrachtführer zu übergeben, sei A der Übernahmeort für Streitigkeiten aus der Gesamtbeförderung A bis C, während B der Übernahmeort für solche Streitigkeiten sei, die sich allein aus dem Teiltransport von B nach C ergeben (so etwa für eine Klage des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Güterschäden, die zwischen B und C entstanden seien).Demgegemüber vertritt Basedow (in Münchener Kommentar zum HGB Bd 7 4. Buch Transportrecht Rz 22 zu Artikel 31, CMR) die Ansicht, übernehme der Hauptfrachtführer das Gut selbst im Ort A, um es im Ort B zum Weitertransport nach C an einen Unterfrachtführer zu übergeben, sei A der Übernahmeort für Streitigkeiten aus der Gesamtbeförderung A bis C, während B der Übernahmeort für solche Streitigkeiten sei, die sich allein aus dem Teiltransport von B nach C ergeben (so etwa für eine Klage des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Güterschäden, die zwischen B und C entstanden seien).
Loewe (Die Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen, TranspR 1988, 309 ff [312]) meint, bei Ausführung eines Teiles der internationalen Beförderung durch einen Unterfrachtführer, der das Gut an einem anderen als dem im Hauptfrachtvertrag vorgesehenen Ort übernimmt und auf dessen Strecke der Schade eintrete, gelte als Ort der Übernahme des Gutes der Abgangsort der gesamten Beförderung. Die gegenteilige Auffassung, es könne auch in dem Staat geklagt werden, in dem der Straßenfrachtführer das Gut übernommen habe, gelte nur für Klagen gegen den Frachtführer, die nicht auf den Beförderungsvertrag, sondern auf seine allfällige außervertragliche Haftung hätten gestützt werden können.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist im Fall einer grenzüberschreitenden Beförderung durch Haupt- und von diesem beauftragte Unterfrachtführer als Übernahmeort im Sinn des Art 31 Abs 1 lit b CMR jener Ort anzusehen, an dem das zu befördernde Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet ist, der das Gut an einem anderen Ort als jenem der ursprünglichen Übernahme übernommen hat.Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist im Fall einer grenzüberschreitenden Beförderung durch Haupt- und von diesem beauftragte Unterfrachtführer als Übernahmeort im Sinn des Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR jener Ort anzusehen, an dem das zu befördernde Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet ist, der das Gut an einem anderen Ort als jenem der ursprünglichen Übernahme übernommen hat.
Sinn und Zweck des Art 31 CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Damit soll die Häufung von Klagen und damit verbundenen Verfahren über ein und denselben Beförderungsvorgang vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Staaten vermieden werden. Diese Regelung ermöglicht es damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Landes abwickeln zu können.Sinn und Zweck des Artikel 31, CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Damit soll die Häufung von Klagen und damit verbundenen Verfahren über ein und denselben Beförderungsvorgang vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Staaten vermieden werden. Diese Regelung ermöglicht es damit den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Landes abwickeln zu können.
Die Anwendung der CMR setzt voraus, daß Güter über Staatsgrenzen hinweg befördert werden, woraus sich - mangels der im Art 31 vorgesehenen Regelung - eine nicht mehr zu überblickende Zahl an Anknüpfungspunkten für die internationale Zuständigkeit ergeben würde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es daher auch, einheitliche verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelungen zu treffen, die von den am Transport Beteiligten leicht überblickt und überprüft werden können, und zwar sowohl für Ansprüche, die sich aus der CMR selbst, als auch für Ansprüche, die sich aus der Tatsache einer der CMR unterliegenden Beförderung eines bestimmten Gutes ergeben (Glöckner, Leitfaden zur CMR Rz 1 f zu Art 31).Die Anwendung der CMR setzt voraus, daß Güter über Staatsgrenzen hinweg befördert werden, woraus sich - mangels der im Artikel 31, vorgesehenen Regelung - eine nicht mehr zu überblickende Zahl an Anknüpfungspunkten für die internationale Zuständigkeit ergeben würde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es daher auch, einheitliche verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelungen zu treffen, die von den am Transport Beteiligten leicht überblickt und überprüft werden können, und zwar sowohl für Ansprüche, die sich aus der CMR selbst, als auch für Ansprüche, die sich aus der Tatsache einer der CMR unterliegenden Beförderung eines bestimmten Gutes ergeben (Glöckner, Leitfaden zur CMR Rz 1 f zu Artikel 31,).
Die Zuständigkeitsvorschrift des Art 31 CMR sieht nun keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintrittes vor, sodaß es für die Frage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat. Entgegen der Auffassung von Basedow (aaO Rz 22) kann es daher für die Frage, welcher Ort als "Übernahmeort des Gutes" anzusehen ist, nicht darauf ankommen, auf welcher Teilstrecke der Beförderung der Schade entstanden ist. Wesentlich ist vielmehr, daß der vom Abkommen vorgesehene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (und damit potentiell Ersatzberechtigten oder Ersatzpflichtigen) aus den Papieren unschwer nachvollzogen werden kann. Dies trifft aber gerade nur auf den Ausgangsort der grenzüberschreitenden Beförderung, nicht aber auf weitere Orte, an denen allfällige spätere Unterfrachtführer (auf deren Einschaltung der Auftraggeber keinen Einfluß hat) die Ware übernommen haben könnten, zu.Die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 31, CMR sieht nun keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintrittes vor, sodaß es für die Frage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat. Entgegen der Auffassung von Basedow (aaO Rz 22) kann es daher für die Frage, welcher Ort als "Übernahmeort des Gutes" anzusehen ist, nicht darauf ankommen, auf welcher Teilstrecke der Beförderung der Schade entstanden ist. Wesentlich ist vielmehr, daß der vom Abkommen vorgesehene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (und damit potentiell Ersatzberechtigten oder Ersatzpflichtigen) aus den Papieren unschwer nachvollzogen werden kann. Dies trifft aber gerade nur auf den Ausgangsort der grenzüberschreitenden Beförderung, nicht aber auf weitere Orte, an denen allfällige spätere Unterfrachtführer (auf deren Einschaltung der Auftraggeber keinen Einfluß hat) die Ware übernommen haben könnten, zu.
Ursprüglicher Übernahmeort der von der Klägerin versendeten Ware war Salzburg, sodaß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend zu machenden Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Nach dem hiefür maßgeblichen Parteivorbringen ist für diese Rechtssache ein Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig, sodaß das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte.Ursprüglicher Übernahmeort der von der Klägerin versendeten Ware war Salzburg, sodaß die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend zu machenden Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Nach dem hiefür maßgeblichen Parteivorbringen ist für diese Rechtssache ein Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig, sodaß das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte.