Rechtssatz RS0111681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111681
Entscheidungsdatum
09.09.2011
Rechtssatz
Sinn und Zweck des Art 31 CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken.Sinn und Zweck des Artikel 31, CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 503/99
Entscheidungstext OGH 01.04.1999 4 Nd 503/99
Veröff: SZ 72/62
- 4 Nd 508/01
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Nd 508/01
Vgl auch; Beisatz: Dem CMR unterliegt nicht die tatsächliche Beförderung, sondern nur der Vertrag über die Beförderung (Art 1, 4 CMR). Darauf nimmt Art 31 Bezug; die tatsächliche Beförderung und ihr Beginn sind daher unerheblich. Die Erstreckung auf Nichterfüllungsansprüche ist auch sachgerecht, weil sie die Geltendmachung aller Ansprüche aus einem nur teilweise erfüllten Frachtvertrag am selben Ort ermöglicht. (T1)
- 7 Ob 194/08t
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 194/08t
- 7 Ob 216/09d
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 216/09d
Beisatz: Hier: (Teil‑)Nichtigkeit einer Schiedsklausel. (T2); Veröff: SZ 2010/49
- 7 Nc 14/11k
Entscheidungstext OGH 09.09.2011 7 Nc 14/11k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111681
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19990401_OGH0002_0040ND00503_9900000_002