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Entscheidung 4 Nd 508/01×

Entscheidung 4 Nd 508/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Nd508/01

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K*****, wegen 4.824,26 S sA, über den Ordinationsantrag der Klägerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt, ein sachlich zuständiges Gericht als für ihre Klage auf Zahlung der Kosten für eine Leerfahrt örtlich zuständig zu bestimmen. Sie sei von der Beklagten mit dem Transport von 6 Lademeter Profile von Deutschland nach Österreich beauftragt worden. Die Klägerin habe als Unterfrachtführer die J***** GmbH beigezogen. Der Transport hätte am 9. 2. 2001 erfolgen sollen. Etwa 1 1/2 Stunden vor dem festgelegten Ladetermin habe die Beklagte den Auftrag storniert. Die Klägerin habe keine Ersatzladung beschaffen können; der LKW der J***** GmbH sei daher "leer" nach Österreich gefahren. Die J***** GmbH habe der Klägerin die Kosten der Leerfahrt verrechnet. Die Beklagte habe der Klägerin diesen Betrag zu ersetzen, weil sie den Ausfall der Ladung zu vertreten habe. Der Transportvertrag unterliege dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Ist daher der Übernahme- oder Ablieferungsort in Österreich gelegen, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN eines der sachlich zuständigen Gerichte als örtlich zuständig zu bestimmen (stRsp ua 6 Nd 502/00; 10 Nd 508/00).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Klagevorbringen zwar der Beförderungsvertrag zustandegekommen; die Beförderung ist aber unterblieben. Ob Artikel 31, CMR auch in einem solchen Fall anwendbar ist, ist strittig. Für die Auffassung, dass Artikel 31, CMR nur anzuwenden sei, wenn die Beförderung tatsächlich stattgefunden hat, wird ins Treffen geführt, dass die Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf die tatsächliche Übernahme des Frachtguts durch den Frachtführer abstelle (HG Wien WR 1984/55 mwN; Schütz in Straube, HGB**2 Artikel 31, CMR Rz 1).

Gegen diese Auffassung spricht, dass der CMR nicht die tatsächliche Beförderung, sondern nur der Vertrag über die Beförderung unterliegt (Artikel eins, 4, CMR). Darauf nimmt Artikel 31, Bezug; die tatsächliche Beförderung und ihr Beginn sind daher unerheblich. Die Erstreckung auf Nichterfüllungsansprüche ist auch sachgerecht, weil sie die Geltendmachung aller Ansprüche aus einem nur teilweise erfüllten Frachtvertrag am selben Ort ermöglicht (MünchKommHGB - Basedow CMR Artikel 31, RdNr 4; Herber/Piper, CMR Kommentar Artikel 31, Rz 5, jeweils mwN; Helm in Großkomm HGB Artikel 31, CMR Anmerkung 3).

Dem Ordinationsantrag war Folge zu geben.

Anmerkung

E62080 04J05081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040ND00508.01.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_0040ND00508_0100000_000

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