Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Ist daher der Übernahme- oder Ablieferungsort in Österreich gelegen, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN eines der sachlich zuständigen Gerichte als örtlich zuständig zu bestimmen (stRsp ua 6 Nd 502/00; 10 Nd 508/00).Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Ist daher der Übernahme- oder Ablieferungsort in Österreich gelegen, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN eines der sachlich zuständigen Gerichte als örtlich zuständig zu bestimmen (stRsp ua 6 Nd 502/00; 10 Nd 508/00).
Im vorliegenden Fall ist nach dem Klagevorbringen zwar der Beförderungsvertrag zustandegekommen; die Beförderung ist aber unterblieben. Ob Art 31 CMR auch in einem solchen Fall anwendbar ist, ist strittig. Für die Auffassung, dass Art 31 CMR nur anzuwenden sei, wenn die Beförderung tatsächlich stattgefunden hat, wird ins Treffen geführt, dass die Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf die tatsächliche Übernahme des Frachtguts durch den Frachtführer abstelle (HG Wien WR 1984/55 mwN; Schütz in Straube, HGB**2 Art 31 CMR Rz 1).Im vorliegenden Fall ist nach dem Klagevorbringen zwar der Beförderungsvertrag zustandegekommen; die Beförderung ist aber unterblieben. Ob Artikel 31, CMR auch in einem solchen Fall anwendbar ist, ist strittig. Für die Auffassung, dass Artikel 31, CMR nur anzuwenden sei, wenn die Beförderung tatsächlich stattgefunden hat, wird ins Treffen geführt, dass die Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf die tatsächliche Übernahme des Frachtguts durch den Frachtführer abstelle (HG Wien WR 1984/55 mwN; Schütz in Straube, HGB**2 Artikel 31, CMR Rz 1).
Gegen diese Auffassung spricht, dass der CMR nicht die tatsächliche Beförderung, sondern nur der Vertrag über die Beförderung unterliegt (Art 1, 4 CMR). Darauf nimmt Art 31 Bezug; die tatsächliche Beförderung und ihr Beginn sind daher unerheblich. Die Erstreckung auf Nichterfüllungsansprüche ist auch sachgerecht, weil sie die Geltendmachung aller Ansprüche aus einem nur teilweise erfüllten Frachtvertrag am selben Ort ermöglicht (MünchKommHGB - Basedow CMR Art 31 RdNr 4; Herber/Piper, CMR Kommentar Art 31 Rz 5, jeweils mwN; Helm in Großkomm HGB Art 31 CMR Anm 3).Gegen diese Auffassung spricht, dass der CMR nicht die tatsächliche Beförderung, sondern nur der Vertrag über die Beförderung unterliegt (Artikel eins, 4, CMR). Darauf nimmt Artikel 31, Bezug; die tatsächliche Beförderung und ihr Beginn sind daher unerheblich. Die Erstreckung auf Nichterfüllungsansprüche ist auch sachgerecht, weil sie die Geltendmachung aller Ansprüche aus einem nur teilweise erfüllten Frachtvertrag am selben Ort ermöglicht (MünchKommHGB - Basedow CMR Artikel 31, RdNr 4; Herber/Piper, CMR Kommentar Artikel 31, Rz 5, jeweils mwN; Helm in Großkomm HGB Artikel 31, CMR Anmerkung 3).
Dem Ordinationsantrag war Folge zu geben.