Rechtssatz RS0111680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111680
Entscheidungsdatum
18.07.2002
Rechtssatz
Im Fall einer grenzüberschreitenden Beförderung durch Haupt- und von diesem beauftragte Unterfrachtführer ist als Übernahmeort im Sinn des Art 31 Abs 1 lit b CMR jener Ort anzusehen, an dem das zu befördernde Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet ist, der das Gut an einem anderen Ort als jenem der ursprünglichen Übernahme übernommen hat.Im Fall einer grenzüberschreitenden Beförderung durch Haupt- und von diesem beauftragte Unterfrachtführer ist als Übernahmeort im Sinn des Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR jener Ort anzusehen, an dem das zu befördernde Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet ist, der das Gut an einem anderen Ort als jenem der ursprünglichen Übernahme übernommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111680
Dokumentnummer
JJR_19990401_OGH0002_0040ND00503_9900000_001