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Entscheidung 8 Nd 518/01×

Entscheidung 8 Nd 518/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nd518/01

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei F*****, wegen S 65.079,98 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, Forderungen in Höhe von insgesamt S 65.079,98 sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitende Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31,, da in Österreich der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Empfangsort) gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vergleiche siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 7 Nd 511/01 mwN = RdW 1987, 411).

Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 54, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche 7 Ob 511/01 mwN; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00, zuletzt 5 Nd 508/01 uam).

Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E63860 08J05181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00518.01.1120.000

Dokumentnummer

JJT_20011120_OGH0002_0080ND00518_0100000_000

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