Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vgl siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452 [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 7 Nd 511/01 mwN = RdW 1987, 411).Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vergleiche siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1229]). Da es an einem zuständigen inländischen Gericht mangelt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 7 Nd 511/01 mwN = RdW 1987, 411).
Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl 7 Ob 511/01 mwN; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00, zuletzt 5 Nd 508/01 uam).Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 54, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche 7 Ob 511/01 mwN; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00, zuletzt 5 Nd 508/01 uam).
Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.