Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Belgien und Österreich sind Vertragsstaaten des Abkommens (vgl Länderübersicht in Schütze in Straube2, § 452 HGB Anhang I). Da nach dem bescheinigten Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01 uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Belgien und Österreich sind Vertragsstaaten des Abkommens vergleiche Länderübersicht in Schütze in Straube2, Paragraph 452, HGB Anhang römisch eins). Da nach dem bescheinigten Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01 uva).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 5 Nd 504/01).