Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht in Schütz in Straube2 § 452 HGB, Anhang I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Apetlon der Ort der Übernahme des Gutes war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefes bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00 uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht in Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB, Anhang römisch eins). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Apetlon der Ort der Übernahme des Gutes war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefes bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00 uva).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 7 Nd 502/00 uva).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 7 Nd 502/00 uva).