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Entscheidung 5 Nd 504/01×

Entscheidung 5 Nd 504/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd504/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ferdinand H***** GmbH & Co KG, ***** wegen S 129.679,-- samt Anhang, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, von der in Deutschland ansässigen Beklagten mit der Durchführung eines LKW-Transportes von Apetlon nach Hamburg beauftragt worden zu sein; es seien fixe Kosten vereinbart worden. Das Transportgut sei jedoch am Empfangsort nicht angekommen. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 31, CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehre die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß Paragraph 28, JN.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht in Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB, Anhang römisch eins). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Apetlon der Ort der Übernahme des Gutes war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefes bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00 uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN, 2 Nd 503/00, 7 Nd 507/00, 7 Nd 502/00 uva).

Anmerkung

E61196 05J05041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00504.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0050ND00504_0100000_000

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