Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Zunächst ist allerdings - im Sinne einer Klar- und Richtigstellung - vorauszuschicken, dass die Behauptung der Klägerin in Punkt I.1, wonach "seit dem Jahr 1992 das gesamte Straßengüterbeförderungsgewerbe durch das Inkrafttreten des § 439a HGB selbst bei rein innerösterreichischen Straßengüterbeförderungen auch der CMR" unterliege, unrichtig ist. Die Bestimmung des Art 31 CMR wurde nämlich in § 439a Abs 1 HGB durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 ausdrücklich ausgenommen (3 Nd 516/99).Zunächst ist allerdings - im Sinne einer Klar- und Richtigstellung - vorauszuschicken, dass die Behauptung der Klägerin in Punkt römisch eins.1, wonach "seit dem Jahr 1992 das gesamte Straßengüterbeförderungsgewerbe durch das Inkrafttreten des Paragraph 439 a, HGB selbst bei rein innerösterreichischen Straßengüterbeförderungen auch der CMR" unterliege, unrichtig ist. Die Bestimmung des Artikel 31, CMR wurde nämlich in Paragraph 439 a, Absatz eins, HGB durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 ausdrücklich ausgenommen (3 Nd 516/99).
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft aber für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anhang I). Da nach dem Klagevorbringen solche grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen - was auch durch die beigeschlossenen Rechnungen samt Frachtbriefen untermauert wird - und Entladeort des Gutes jeweils Wien war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft aber für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2 Paragraph 452, HGB Anhang römisch eins). Da nach dem Klagevorbringen solche grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen - was auch durch die beigeschlossenen Rechnungen samt Frachtbriefen untermauert wird - und Entladeort des Gutes jeweils Wien war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/TiefenthalerFür Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler
Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99).