Rechtssatz RS0113086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113086
Entscheidungsdatum
15.10.2004
Norm
CMR Art1 Abs1
CMR Art31 Abs1
JN §28 Abs1 Z1
Rechtssatz
Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN keinesfalls vor.Artikel 31, Absatz eins, CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN keinesfalls vor.
Entscheidungstexte
- 3 Nd 516/99
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 3 Nd 516/99
- 7 Nd 502/00
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 7 Nd 502/00
vgl auch
- 9 Nd 505/00
Entscheidungstext OGH 26.05.2000 9 Nd 505/00
Auch; nur: Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T1)
- 7 Nd 504/01
Entscheidungstext OGH 20.04.2001 7 Nd 504/01
Auch; nur T1
- 7 Nd 511/01
Entscheidungstext OGH 14.09.2001 7 Nd 511/01
Auch; nur: Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T2)
- 5 Nd 513/02
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Nd 513/02
nur: Voraussetzung wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T3)
- 8 Nc 48/03f
Entscheidungstext OGH 22.01.2004 8 Nc 48/03f
Auch; nur T2; Beisatz: Auszugehen ist von den Klagsbehauptungen. (T4)
- 7 Nc 3/04g
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 7 Nc 3/04g
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Nc 30/04z
Entscheidungstext OGH 15.10.2004 10 Nc 30/04z
nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113086
Dokumentnummer
JJR_20000203_OGH0002_0030ND00516_9900000_001