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Entscheidung 8 Nc 48/03f×

Entscheidung 8 Nc 48/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc48/03f

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma O***** Transport GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Partei Johanna R*****, wegen 1.605,50 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die nach der Bezeichnung ihren Sitz in Deutschland hat (offensichtlich irrtümlich im Vorbringen als Königreich Großbritannien dargestellt), eine Forderung in Höhe von 1.605,50 EUR sA aus offenen Rechnungen aus Transportleistungen auf der Straße. Es habe sich um grenzüberschreitende Güterbeförderungen zwischen Wien und Frankfurt gehandelt, die dem CMR unterliegen würden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, CMR. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Auszugehen ist von den Klagsbehauptungen vergleiche dazu etwa OGH 9 Nd 512/00 und OGH 10 Nd 505/00). Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung nach oder von Österreich erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland (im Übrigen ebenso Großbritannien) sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; vergleiche siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh römisch eins zu Paragraph 452, [S 1498]). Da die inländische Gerichtsbarkeit also zu bejahen ist, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN mangels eines schon nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen zuständigen Gerichtes ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 8 Nd 505/02 mwN = RdW 1987, 411).

Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte.

Anmerkung

E71922 8Nc48.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080NC00048.03F.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20040122_OGH0002_0080NC00048_03F0000_000

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