Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czerny/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 517/00).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Ziffer eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Artikel 57, dem EuGVÜ vorgeht vergleiche Czerny/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 517/00).
Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können. Im Ordinationsantrag fehlt Vorbringen bei den einzelnen Geschäftsfällen dazu, an welchem konkreten Ort im Inland die Übernahme oder die Ablieferung des Gutes erfolgt ist. Es wird auch der zweite vom Transport berührte Vertragsstaat der CMR nicht genannt. Es kann daher schon nach dem Vorbringen nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des Art 31 CMR vorliegen. Im Übrigen fehlt auch jegliche Bescheinigung dieser Angaben.Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN bejahen zu können. Im Ordinationsantrag fehlt Vorbringen bei den einzelnen Geschäftsfällen dazu, an welchem konkreten Ort im Inland die Übernahme oder die Ablieferung des Gutes erfolgt ist. Es wird auch der zweite vom Transport berührte Vertragsstaat der CMR nicht genannt. Es kann daher schon nach dem Vorbringen nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des Artikel 31, CMR vorliegen. Im Übrigen fehlt auch jegliche Bescheinigung dieser Angaben.
Im § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre ist dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen (Mayr in Rechberger2, § 28 JN, Rz 8 mwN; Matscher in Fasching I2 § 28 JN, Rz 157), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen wahrzunehmende Prüfung durchzuführen (so auch jüngst 3 Nd 517/00). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2761; 3 Nd 508/00, 3 Nd 517/00; nicht mehr ablehnend dazu Matscher aaO Rz 130).Im Paragraph 28, Absatz 4, JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre ist dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen (Mayr in Rechberger2, Paragraph 28, JN, Rz 8 mwN; Matscher in Fasching I2 Paragraph 28, JN, Rz 157), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen wahrzunehmende Prüfung durchzuführen (so auch jüngst 3 Nd 517/00). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2761; 3 Nd 508/00, 3 Nd 517/00; nicht mehr ablehnend dazu Matscher aaO Rz 130).