Demnach liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag vor (3 Nd 508/99m), wobei es nicht darauf ankommen kann, dass das Erstgericht zwar seine Zuständigkeit verneint, aber (noch) nicht die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat.
Nach der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunde kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des § 28 JN gegeben wären. Nach dem Vorbringen kommt ohnehin nur die Variante des Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung in Betracht. Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet nämlich diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (ua) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Nach der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunde kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, JN gegeben wären. Nach dem Vorbringen kommt ohnehin nur die Variante des Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung in Betracht. Artikel 31, Absatz eins, CMR verpflichtet nämlich diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (ua) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung (die von der Geltung für den innerstaatlichen Transport nach § 439a Abs 1 HGB ausdrücklich ausgenommen ist) wäre aber, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Mit ihrer Klage macht die klagende Partei, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, noch Restforderungen aus einer Rechnung vom 8. 6. 1998 geltend (warum im Ordinationsantrag ON 8 ein Klagsbetrag von S 30.030,-- sA genannt ist, bleibt unerfindlich). Nach dieser in Telefaxform vorgelegten Rechnung betrifft der Rechnungsbetrag allerdings teilweise Transporte "von Lustenau nach Bregenz", auf die also die die inländische Gerichtsbarkeit und die Verpflichtung Österreichs begründene Norm des Art 31 CMR keinesfalls anwendbar ist. Weiters sind darin auch entgegen den Behauptungen Transporte enthalten, bei denen der Empfänger entweder in der Schweiz oder in einem anderen Ort Österreichs als Bregenz seinen Sitz hatte. Darüber hinaus sind auch zwei Transporte angegeben, die offenbar von der Schweiz nach Deutschland führten. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort (auf den sich die klagende Partei allein gestützt hat) nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN keinesfalls vor. Da aber die klagende Partei nicht einmal behauptet hat, sie habe die erfolgte Zahlung gerade auf jene Rechnungsteilbeträge angerechnet, auf die sich ihr Ordinationsantrag nicht zu stützen vermöchte, sodass lediglich solche offenblieben, für die dies der Fall ist, kann eine positive Erledigung des Ordinationsantrages nicht (auch nicht teilweise) erfolgen. Da insoweit inhaltliche Mängel des Ordinationsantrages vorliegen, derartige Anträge aber nicht fristgebunden sind, war auch gemäß § 84 Abs 3 ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich.Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung (die von der Geltung für den innerstaatlichen Transport nach Paragraph 439 a, Absatz eins, HGB ausdrücklich ausgenommen ist) wäre aber, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Mit ihrer Klage macht die klagende Partei, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, noch Restforderungen aus einer Rechnung vom 8. 6. 1998 geltend (warum im Ordinationsantrag ON 8 ein Klagsbetrag von S 30.030,-- sA genannt ist, bleibt unerfindlich). Nach dieser in Telefaxform vorgelegten Rechnung betrifft der Rechnungsbetrag allerdings teilweise Transporte "von Lustenau nach Bregenz", auf die also die die inländische Gerichtsbarkeit und die Verpflichtung Österreichs begründene Norm des Artikel 31, CMR keinesfalls anwendbar ist. Weiters sind darin auch entgegen den Behauptungen Transporte enthalten, bei denen der Empfänger entweder in der Schweiz oder in einem anderen Ort Österreichs als Bregenz seinen Sitz hatte. Darüber hinaus sind auch zwei Transporte angegeben, die offenbar von der Schweiz nach Deutschland führten. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort (auf den sich die klagende Partei allein gestützt hat) nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN keinesfalls vor. Da aber die klagende Partei nicht einmal behauptet hat, sie habe die erfolgte Zahlung gerade auf jene Rechnungsteilbeträge angerechnet, auf die sich ihr Ordinationsantrag nicht zu stützen vermöchte, sodass lediglich solche offenblieben, für die dies der Fall ist, kann eine positive Erledigung des Ordinationsantrages nicht (auch nicht teilweise) erfolgen. Da insoweit inhaltliche Mängel des Ordinationsantrages vorliegen, derartige Anträge aber nicht fristgebunden sind, war auch gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich.
Über den noch offenen Antrag nach § 230a ZPO wird das Bezirksgericht Salzburg zu entscheiden haben.Über den noch offenen Antrag nach Paragraph 230 a, ZPO wird das Bezirksgericht Salzburg zu entscheiden haben.