Rechtssatz RS0117943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117943
Entscheidungsdatum
21.08.2003
Rechtssatz
Betrifft die ausländische Entscheidung nur teilweise die betreibende Partei, so hat letztere kein rechtliches Interesse an der Vollstreckbarerklärung der sie nicht betreffenden Teile der Entscheidung. Es hat daher (zumindest analog Art 42 EuGVÜ) bloß eine Teilvollstreckbarerklärung zu erfolgen.Betrifft die ausländische Entscheidung nur teilweise die betreibende Partei, so hat letztere kein rechtliches Interesse an der Vollstreckbarerklärung der sie nicht betreffenden Teile der Entscheidung. Es hat daher (zumindest analog Artikel 42, EuGVÜ) bloß eine Teilvollstreckbarerklärung zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117943
Dokumentnummer
JJR_20030821_OGH0002_0030OB00145_03Z0000_002