Begründung:
Mit dem am 18. August 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei die Vollstreckbarerklärung des Scheck-Vorbehaltsurteils des Landesgerichts Duisburg vom 30. Jänner 2002, AZ 25 O 77/01, mit dem die verpflichtete Partei zur Zahlung von 100.000 DM sA verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde im Spruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und trägt den Vermerk eines Urkundsbeamten, wonach die vorstehende Ausfertigung der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt werde (Datum 12. Februar 2002).
Das Erstgericht erklärte dieses Urteil für Österreich für vollstreckbar und bejahte in seiner Begründung einerseits das Vorliegen der Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen nach § 79 Abs 2 EO und andererseits das Fehlen von Versagungsgründen.Das Erstgericht erklärte dieses Urteil für Österreich für vollstreckbar und bejahte in seiner Begründung einerseits das Vorliegen der Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen nach Paragraph 79, Absatz 2, EO und andererseits das Fehlen von Versagungsgründen.
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sah im Hinblick auf das Datum der Antragstellung nach dem 1. März 2002 die EuGVVO für anwendbar an. Nach deren Art 33 würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hiezu eines besonderen Verfahrens bedürfe. Unter "Entscheidungen" sei nach Art 32 EuGVVO jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Gerichtsbediensteten.Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sah im Hinblick auf das Datum der Antragstellung nach dem 1. März 2002 die EuGVVO für anwendbar an. Nach deren Artikel 33, würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hiezu eines besonderen Verfahrens bedürfe. Unter "Entscheidungen" sei nach Artikel 32, EuGVVO jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Gerichtsbediensteten.
Der Begriff der Entscheidung in Art 32 EuGVVO sei aus dem Wortlaut des EuGVÜ unverändert übernommen worden. Darunter fielen nach stRsp zum EuGVÜ alle von einem Rechtsprechungsorgan in einem justizförmigen Verfahren stammenden Entscheidungen. Erforderlich sei, dass es sich um ein staatliches Gericht handle, aber nicht, dass eine endgültige oder gar rechtskräftige Entscheidung vorliege. Auch vorläufig vollstreckbare Urteile könnten anerkannt und vollstreckt werden.Der Begriff der Entscheidung in Artikel 32, EuGVVO sei aus dem Wortlaut des EuGVÜ unverändert übernommen worden. Darunter fielen nach stRsp zum EuGVÜ alle von einem Rechtsprechungsorgan in einem justizförmigen Verfahren stammenden Entscheidungen. Erforderlich sei, dass es sich um ein staatliches Gericht handle, aber nicht, dass eine endgültige oder gar rechtskräftige Entscheidung vorliege. Auch vorläufig vollstreckbare Urteile könnten anerkannt und vollstreckt werden.
Nach Art 38 EuGVVO würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar seien, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden seien. Eine fremde Entscheidung werde über die Anerkennung hinaus also nur dann vollstreckt, wenn sie im Urteilsstaat vollstreckbar sei, wobei vorläufige Vollstreckbarkeit genüge. Deutsche Entscheidungen seien dann vollstreckbar, wenn auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Vollstreckungsklausel mit folgendem Wortlaut aufscheine: "Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".Nach Artikel 38, EuGVVO würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar seien, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden seien. Eine fremde Entscheidung werde über die Anerkennung hinaus also nur dann vollstreckt, wenn sie im Urteilsstaat vollstreckbar sei, wobei vorläufige Vollstreckbarkeit genüge. Deutsche Entscheidungen seien dann vollstreckbar, wenn auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Vollstreckungsklausel mit folgendem Wortlaut aufscheine: "Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".
Im Verfahren zum Erlangen der Vollstreckbarerklärung dürfe der Richter gemäß Art 41 EuGVVO nur das Vorliegen der in Art 53 vorgeschriebenen Förmlichkeiten prüfen. Demnach habe der Gläubiger eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, und eine Amtsbestätigung, die alle für die Vollstreckbarerklärung wesentlichen Angaben enthalte, vorzulegen. Das Gericht könne aber, wenn eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werde, nach Art 55 EuGVVO von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich halte. Im hier zu beurteilenden Fall habe das Erstgericht offensichtlich die Vorlage dieser Amtsbestätigung, die mit in der Verordnung angeschlossenem einheitlichen Formular zu erteilen wäre und nichts anderes als eine weitere Form der im nationalen Recht ohnehin bekannten Vollstreckbarkeitsbestätigung sei, nicht für erforderlich gehalten. Da die Nichtvorlage der Amtsbestätigung im Rekurs nicht geltend gemacht werde, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Vorlage nach Art 54 EuGVVO erforderlich gewesen wäre.Im Verfahren zum Erlangen der Vollstreckbarerklärung dürfe der Richter gemäß Artikel 41, EuGVVO nur das Vorliegen der in Artikel 53, vorgeschriebenen Förmlichkeiten prüfen. Demnach habe der Gläubiger eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, und eine Amtsbestätigung, die alle für die Vollstreckbarerklärung wesentlichen Angaben enthalte, vorzulegen. Das Gericht könne aber, wenn eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werde, nach Artikel 55, EuGVVO von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich halte. Im hier zu beurteilenden Fall habe das Erstgericht offensichtlich die Vorlage dieser Amtsbestätigung, die mit in der Verordnung angeschlossenem einheitlichen Formular zu erteilen wäre und nichts anderes als eine weitere Form der im nationalen Recht ohnehin bekannten Vollstreckbarkeitsbestätigung sei, nicht für erforderlich gehalten. Da die Nichtvorlage der Amtsbestätigung im Rekurs nicht geltend gemacht werde, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Vorlage nach Artikel 54, EuGVVO erforderlich gewesen wäre.
Das Rekursgericht dürfe über den Rechtsbehelf nach Art 43 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung nur dann versagen oder aufheben, wenn einer der Gründe der Art 34 und 35 EuGVVO vorliege. Die Verweigerungsgründe würden also nur dann geprüft, wenn der Verpflichtete einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung einbringe. Eine Nachprüfung in der Sache sei dem Gericht nach Art 45 EuGVVO verwehrt.Das Rekursgericht dürfe über den Rechtsbehelf nach Artikel 43, EuGVVO die Vollstreckbarerklärung nur dann versagen oder aufheben, wenn einer der Gründe der Artikel 34 und 35 EuGVVO vorliege. Die Verweigerungsgründe würden also nur dann geprüft, wenn der Verpflichtete einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung einbringe. Eine Nachprüfung in der Sache sei dem Gericht nach Artikel 45, EuGVVO verwehrt.
Derartige Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor. Eine Verletzung von speziellen Zuständigkeitsvorschriften, etwa in Versicherungs- oder Verbrauchersachen oder nach Art 22 EuGVVO, werde nicht geltend gemacht. Andere Zuständigkeitsvorschriften gehörten nicht zum ordre public. Selbst bei krassen Verstößen dürfe die Zuständigkeit des Erstrichters nicht unter Berufung auf Art 34 EuGVVO überprüft werden. Dem Rekursgericht sei daher ein Eingehen auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zur Zuständigkeit des Erstgerichts versagt.Derartige Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor. Eine Verletzung von speziellen Zuständigkeitsvorschriften, etwa in Versicherungs- oder Verbrauchersachen oder nach Artikel 22, EuGVVO, werde nicht geltend gemacht. Andere Zuständigkeitsvorschriften gehörten nicht zum ordre public. Selbst bei krassen Verstößen dürfe die Zuständigkeit des Erstrichters nicht unter Berufung auf Artikel 34, EuGVVO überprüft werden. Dem Rekursgericht sei daher ein Eingehen auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zur Zuständigkeit des Erstgerichts versagt.
Zwar stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 34 Nr 2 EuGVVO einen Versagungsgrund dar, indes ergebe sich aus der vorgelegten Ausfertigung der Entscheidung, dass die verpflichtete Partei sich auf das Verfahren eingelassen und in einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, die Klage abzuweisen. Art 34 Nr 2 EuGVVO komme daher nicht zum Tragen.Zwar stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 34, Nr 2 EuGVVO einen Versagungsgrund dar, indes ergebe sich aus der vorgelegten Ausfertigung der Entscheidung, dass die verpflichtete Partei sich auf das Verfahren eingelassen und in einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, die Klage abzuweisen. Artikel 34, Nr 2 EuGVVO komme daher nicht zum Tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zum EuGVVO bisher fehle.