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Rechtssatz RS0002739×

Rechtssatz RS0002739

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002739

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Rechtssatz

Für den Umfang des Eigentumserwerbes durch Zuschlag ist in erster Linie der Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsediktes maßgebend. Sind die Grenzen nicht beschrieben und weichen außerhalb des Geltungsbereiches des Vermessungsgesetz die natürlichen Grenzen von den Mappengrenzen ab, erwirbt der Ersteher Eigentum in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 679/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
    Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308 = ImmZ 1987,188
  • 3 Ob 89/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 89/87
    Auch; Beisatz: Ausschlaggebend sind nur die Angaben über den Grenzverlauf, nicht über das Flächenausmaß. (T1) Veröff: ImmZ 1988,255
  • 2 Ob 72/00b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 72/00b
    Beisatz: Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen. (T2)
  • 3 Ob 183/07v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 183/07v
    Auch; Beisatz: Wenn eine Beschreibung der Grenzen erfolgte und der Ersteher darauf vertraute, kann sich der bücherliche Eigentümer nicht auf die Unrichtigkeit der Beschreibung und den Grundsatz berufen, dass der Ersteher nicht mehr Rechte erwerben könne, als der Verpflichtete hatte. (T3)
  • 3 Ob 25/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m
    Auch; Beisatz: Hier: Wenn in der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung nur die versteigerte Liegenschaft als solche bezeichnet wird, nicht aber das auf den Ersteher übergehende Zubehör beschrieben wird, so ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts maßgebend. (T4); Veröff: SZ 2009/38
  • 3 Ob 114/10a
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 114/10a
    Auch
  • 3 Ob 177/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
    Vgl aber; nur: Für den Umfang des Eigentumserwerbes durch Zuschlag ist in erster Linie der Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsediktes maßgebend. (T5); Beisatz: Maßgebend für den Eigentumserwerb des Erstehers ist in erster Linie der Inhalt der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags. Nur wenn sich aus der schriftlichen Beschlussausfertigung über die Zuschlagserteilung kein Hinweis ergibt, ist für den Eigentumserwerb durch Zuschlag der Inhalt des Versteigerungsedikts maßgebend. (T6)
  • 9 Ob 7/12p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 7/12p
    Auch; nur T5
  • 3 Ob 89/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 89/20i
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_003