Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin bekämpft nicht mehr die übrigens zutreffenden und mit Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die streitgegenständlichen Teile der Zentralheizungsanlage selbständige Bestandteile sind, an denen Sonderrechte bestehen können, sodaß der daran bestandene Eigentumsvorbehalt der Beklagten wirksam vereinbart werden konnte und durch den rein mechanischen Anschluß an die im Haus eingebaute Zentralheizungsanlage nicht erloschen ist. Sie wendet sich zunächst gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Teile der Zentralheizungsanlage mitversteigertes Liegenschaftszubehör sind, nicht sachen-, sondern exekutionsrechtliche Grundsätze anzuwenden sind. Der Beklagten ist zuzugeben, daß es keinen exekutionsrechtlichen, vom sachenrechtlichen abweichenden Begriff des Zubehörs gibt, sodaß die Frage, was Zubehör ist, im Exekutionsverfahren ebenfalls nur nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu lösen ist. Darauf kommt es aber hier gar nicht an, weil nicht die Zubehöreigenschaft der strittigen Teile der Zentralheizungsanlage, sondern die Frage entscheidend ist, ob sie mitversteigert wurden. Auszugehen ist davon, daß diese Teile zur Zeit der Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft mit dieser in fester - wenn auch nur rein mechanischer und ohne weiters lösbarer - Verbindung standen und demzufolge als Bestandteile der Liegenschaft beschrieben und geschätzt wurden, wenngleich sie nicht im Eigentum der verpflichteten Parteien standen. Die Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft soll vor allem ein genaues Bild der Liegenschaft mit allen ihren Bestandteilen, Zubehör und der maßgebenden Erscheinungsform geben, sodaß sich das Gericht und vor allem die Bieter auch ohne Lokalaugenschein vorstellen können, wie sie aussieht. Weiters dient die Beschreibung aber auch dem Zweck festzustellen, was alles zur Liegenschaft gehört, sodaß für den Ersteher zu sehen ist, was er erwirbt (Neumann - Lichtblau[4] 1128). Das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers wird schon durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens begrundet. Damit wird die Liegenschaft zwar nicht etwa einer Beschlagnahme unterzogen, sondern es kann der Eigentümer auch noch nach diesem Zeitpunkt Zubehörstücke veräußern oder die Zubehöreigenschaft von Gegenständen aufheben. Es wird ihm auch nicht verwehrt sein, selbständige Bestandteile zu entfernen oder auszuwechseln. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Neumann - Lichtblau[4] 1094, EvBl 1961/61, EvBl 1967/34) verliert er diese Befugnis mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft. Es ist nicht einzusehen, warum hier zwischen selbständigen Bestandteilen und Liegenschaftszubehör ein genereller Unterschied gemacht werden sollte. Mit dem Zeitpunkt der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft samt Zubehör und Bestandteilen wird der Gegenstand der Versteigerung bestimmt, soweit nicht dritte Personen auf dem hiezu vorgesehenen Weg mit Erfolg Eigentumsansprüche an der Liegenschaft, Zubehör oder selbständigen Bestandteilen geltend machen. Deshalb erwirbt der Ersteher nebst der Liegenschaft alles, was am Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt ist (OGH SZ 24/123, SZ 28/249, JBl 1965, 36 u a m). Ist er hiebei gutgläubig, dann tritt der Eigentumserwerb ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht des Verpflichteten ein. Zu der rechtlichen Folgerung, daß das Vorbehaltseigentum im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann untergeht, wenn der Ersteher gutgläubig erwirbt, kommt übrigens die Revisionswerberin selbst, der auch zugegeben werden kann, daß die Unterlassung einer Anmeldung eines die Versteigerung unzulässig machenden Rechtes im Sinne des § 170 Z 5 EO noch nicht den Verlust dieses Rechtes bedeutet, sondern nur die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes durch den Ersteher eröffnet.Die Revisionswerberin bekämpft nicht mehr die übrigens zutreffenden und mit Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die streitgegenständlichen Teile der Zentralheizungsanlage selbständige Bestandteile sind, an denen Sonderrechte bestehen können, sodaß der daran bestandene Eigentumsvorbehalt der Beklagten wirksam vereinbart werden konnte und durch den rein mechanischen Anschluß an die im Haus eingebaute Zentralheizungsanlage nicht erloschen ist. Sie wendet sich zunächst gegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Teile der Zentralheizungsanlage mitversteigertes Liegenschaftszubehör sind, nicht sachen-, sondern exekutionsrechtliche Grundsätze anzuwenden sind. Der Beklagten ist zuzugeben, daß es keinen exekutionsrechtlichen, vom sachenrechtlichen abweichenden Begriff des Zubehörs gibt, sodaß die Frage, was Zubehör ist, im Exekutionsverfahren ebenfalls nur nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu lösen ist. Darauf kommt es aber hier gar nicht an, weil nicht die Zubehöreigenschaft der strittigen Teile der Zentralheizungsanlage, sondern die Frage entscheidend ist, ob sie mitversteigert wurden. Auszugehen ist davon, daß diese Teile zur Zeit der Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft mit dieser in fester - wenn auch nur rein mechanischer und ohne weiters lösbarer - Verbindung standen und demzufolge als Bestandteile der Liegenschaft beschrieben und geschätzt wurden, wenngleich sie nicht im Eigentum der verpflichteten Parteien standen. Die Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft soll vor allem ein genaues Bild der Liegenschaft mit allen ihren Bestandteilen, Zubehör und der maßgebenden Erscheinungsform geben, sodaß sich das Gericht und vor allem die Bieter auch ohne Lokalaugenschein vorstellen können, wie sie aussieht. Weiters dient die Beschreibung aber auch dem Zweck festzustellen, was alles zur Liegenschaft gehört, sodaß für den Ersteher zu sehen ist, was er erwirbt (Neumann - Lichtblau[4] 1128). Das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers wird schon durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens begrundet. Damit wird die Liegenschaft zwar nicht etwa einer Beschlagnahme unterzogen, sondern es kann der Eigentümer auch noch nach diesem Zeitpunkt Zubehörstücke veräußern oder die Zubehöreigenschaft von Gegenständen aufheben. Es wird ihm auch nicht verwehrt sein, selbständige Bestandteile zu entfernen oder auszuwechseln. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Neumann - Lichtblau[4] 1094, EvBl 1961/61, EvBl 1967/34) verliert er diese Befugnis mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft. Es ist nicht einzusehen, warum hier zwischen selbständigen Bestandteilen und Liegenschaftszubehör ein genereller Unterschied gemacht werden sollte. Mit dem Zeitpunkt der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft samt Zubehör und Bestandteilen wird der Gegenstand der Versteigerung bestimmt, soweit nicht dritte Personen auf dem hiezu vorgesehenen Weg mit Erfolg Eigentumsansprüche an der Liegenschaft, Zubehör oder selbständigen Bestandteilen geltend machen. Deshalb erwirbt der Ersteher nebst der Liegenschaft alles, was am Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt ist (OGH SZ 24/123, SZ 28/249, JBl 1965, 36 u a m). Ist er hiebei gutgläubig, dann tritt der Eigentumserwerb ohne Rücksicht auf das Eigentumsrecht des Verpflichteten ein. Zu der rechtlichen Folgerung, daß das Vorbehaltseigentum im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann untergeht, wenn der Ersteher gutgläubig erwirbt, kommt übrigens die Revisionswerberin selbst, der auch zugegeben werden kann, daß die Unterlassung einer Anmeldung eines die Versteigerung unzulässig machenden Rechtes im Sinne des Paragraph 170, Ziffer 5, EO noch nicht den Verlust dieses Rechtes bedeutet, sondern nur die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes durch den Ersteher eröffnet.
Es kommt also nur mehr darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Verpflichteten an der gesamten Liegenschaft, wie sie im Zwangsversteigerungsverfahren beschrieben worden war, gutgläubig war. Hier ist von der Feststellung des Erstgerichts auszugehen, daß dem Kläger der im Schätzungsprotokoll enthaltene Satz "Nach Angabe des Verpflichteten soll am Heizkessel und Ölbrenner Eigentumsvorbehalt bestehen" nicht aufgefallen ist, sodaß es an einem positiven Nachweis der Kenntnis des Klägers von einem angeblichen Eigentumsvorbehalt fehlt. Dem Kläger mußten also keineswegs Zweifel daran kommen, daß die Verpflichteten auch tatsächlich Eigentümer der versteigerten Liegenschaft samt Bestandteilen waren. Da eine Anmeldung im Sinne des § 170 Z 5 EO nicht erfolgt war, bestand für ihn auch kein Anlaß zu selbständigen Nachforschungen. Von einem fahrlässigen Nichtwissen von Umständen, die den guten Glauben hätten ausschließen können, kann daher nicht die Rede sein. Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten (vgl dazu HS 5281 bis 5285). § 176 Abs. 2 EO gibt jedem Kauflustigen das Recht, in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Urkunden, zu denen auch das Schätzungsprotokoll gehört, Einsicht zu nehmen. Daß er hiezu verpflichtet sei, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist dies nur der Fall, wenn besondere Umstände den Verdacht rechtfertigen, daß der Verpflichtete nicht Eigentümer sei. Mit Rücksicht darauf, daß das Gericht den Umfang der zu versteigenden Liegenschaft mit ihren Bestandteilen von Amts wegen festzustellen hat, kann jedermann darauf vertrauen, daß keine fremden Sachen ausgeboten werden. Es kann also darin, daß der Kläger das Protokoll nicht so genau durchgelesen hat, daß ihm die Angabe des Florian G über den Eigentumsvorbehalt auffiel, keine Fahrlässigkeit erblickt werden. Im allgemeinen kann jedermann davon ausgehen, daß die mit einer Liegenschaft fest verbundenen Einrichtungen, die, wenn sie auch selbständige Bestandteile bilden, mitgeschätzt und versteigert werden, dem Eigentümer gehören. Eine Nachforschungspflicht besteht also für den Bieter nicht. Vielmehr ist es Sache des berechtigten Dritten rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die Beklagte hätte dies umso leichter tun können, als sie von der Versteigerung wußte, da sie dem Verfahren selbst als betreibende Gläubigerin beigetreten ist.Es kommt also nur mehr darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Verpflichteten an der gesamten Liegenschaft, wie sie im Zwangsversteigerungsverfahren beschrieben worden war, gutgläubig war. Hier ist von der Feststellung des Erstgerichts auszugehen, daß dem Kläger der im Schätzungsprotokoll enthaltene Satz "Nach Angabe des Verpflichteten soll am Heizkessel und Ölbrenner Eigentumsvorbehalt bestehen" nicht aufgefallen ist, sodaß es an einem positiven Nachweis der Kenntnis des Klägers von einem angeblichen Eigentumsvorbehalt fehlt. Dem Kläger mußten also keineswegs Zweifel daran kommen, daß die Verpflichteten auch tatsächlich Eigentümer der versteigerten Liegenschaft samt Bestandteilen waren. Da eine Anmeldung im Sinne des Paragraph 170, Ziffer 5, EO nicht erfolgt war, bestand für ihn auch kein Anlaß zu selbständigen Nachforschungen. Von einem fahrlässigen Nichtwissen von Umständen, die den guten Glauben hätten ausschließen können, kann daher nicht die Rede sein. Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten vergleiche dazu HS 5281 bis 5285). Paragraph 176, Absatz 2, EO gibt jedem Kauflustigen das Recht, in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Urkunden, zu denen auch das Schätzungsprotokoll gehört, Einsicht zu nehmen. Daß er hiezu verpflichtet sei, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist dies nur der Fall, wenn besondere Umstände den Verdacht rechtfertigen, daß der Verpflichtete nicht Eigentümer sei. Mit Rücksicht darauf, daß das Gericht den Umfang der zu versteigenden Liegenschaft mit ihren Bestandteilen von Amts wegen festzustellen hat, kann jedermann darauf vertrauen, daß keine fremden Sachen ausgeboten werden. Es kann also darin, daß der Kläger das Protokoll nicht so genau durchgelesen hat, daß ihm die Angabe des Florian G über den Eigentumsvorbehalt auffiel, keine Fahrlässigkeit erblickt werden. Im allgemeinen kann jedermann davon ausgehen, daß die mit einer Liegenschaft fest verbundenen Einrichtungen, die, wenn sie auch selbständige Bestandteile bilden, mitgeschätzt und versteigert werden, dem Eigentümer gehören. Eine Nachforschungspflicht besteht also für den Bieter nicht. Vielmehr ist es Sache des berechtigten Dritten rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die Beklagte hätte dies umso leichter tun können, als sie von der Versteigerung wußte, da sie dem Verfahren selbst als betreibende Gläubigerin beigetreten ist.
Zur Erwiderung auf den Einwand, durch Zuschlag könnten nur jene Gegenstände erworben werden, die sich im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung auf der Liegenschaft befanden, sei nur auf die oben stehenden Ausführungen zur Frage, was Gegenstand der Versteigerung und des Erwerbes des Erstehers ist, verwiesen.