Rechtssatz RS0002854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002854
Entscheidungsdatum
01.12.1999
Rechtssatz
Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. Es trifft ihn, wenn nicht besondere Umstände es erfordern, an sich keine Verpflichtung in das Schätzungsprotokoll oder überhaupt in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 79/70
Entscheidungstext OGH 06.05.1970 6 Ob 79/70
SZ 43/88 = EvBl 1970/359 S 632
- 6 Ob 556/86
Entscheidungstext OGH 22.05.1986 6 Ob 556/86
Vgl; nur: Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. (T1)
- 9 Ob 288/99i
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 288/99i
Vgl auch; Beisatz: Nur im Falle konkreter Verdachtsmomente über das Vorliegen von Fremdeigentum an bestimmten Zubehörgegenständen hat der Kläger Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse am Zubehör, wozu ein Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sonst nicht verpflichtet ist, einzuheben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002854
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0060OB00079_7000000_001