Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die beklagte Partei habe mit dem Zuschlag das Eigentum auch an dem im Schätzungsprotokoll beschriebenen, geschätzten und im Versteigerungsedikt angeführten Zubehör der in Exekution gezogenen Liegenschaft selbst dann erworben, wenn es nicht im Eigentum des Verpflichteten gestanden sein sollte. Es trifft zwar zu, daß die Zubehöreigenschaft Eigentümeridentität voraussetzt (SZ 46/3 u.v.a.;Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die beklagte Partei habe mit dem Zuschlag das Eigentum auch an dem im Schätzungsprotokoll beschriebenen, geschätzten und im Versteigerungsedikt angeführten Zubehör der in Exekution gezogenen Liegenschaft selbst dann erworben, wenn es nicht im Eigentum des Verpflichteten gestanden sein sollte. Es trifft zwar zu, daß die Zubehöreigenschaft Eigentümeridentität voraussetzt (SZ 46/3 u.v.a.;
Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 294), doch erwirbt der Ersteher nach ständiger Rechtsprechung (SZ 24/123; SZ 43/88;Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 294,), doch erwirbt der Ersteher nach ständiger Rechtsprechung (SZ 24/123; SZ 43/88;
SZ 51/117 u.v.a.; vgl. Heller-Berger-Stix 1308 f.) außer der Liegenschaft selbst auch alles, was an Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt ist; ist er gutgläubig, erwirbt der Ersteher das Eigentum am mitversteigerten Zubehör auch dann, wenn der Verpflichtete nicht dessen Eigentümer war.SZ 51/117 u.v.a.; vergleiche Heller-Berger-Stix 1308 f.) außer der Liegenschaft selbst auch alles, was an Zubehör im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt angeführt ist; ist er gutgläubig, erwirbt der Ersteher das Eigentum am mitversteigerten Zubehör auch dann, wenn der Verpflichtete nicht dessen Eigentümer war.
Obwohl sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf ihren Erwerb durch Zuschlag berief und hiezu ausführte, daß es sich bei dem von ihr erstandenen Inventar um typische Gasthauseinrichtungsgegenstände gehandelt habe (AS 45), hat die Klägerin vor dem Erstgericht niemals behauptet, die beklagte Partei sei bei Erteilung des Zuschlages schlechtgläubig gewesen. Soweit sie in der Revision umfangreiche Behauptungen zu diesem Sachthema aufstellt, ist sie auf das das Rechtsmittelverfahren beherrschende Neuerungsverbot zu verweisen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes kann auf (zumindest leichte) Fahrlässigkeit der beklagten Partei beim Erwerb des Zubehörs nicht geschlossen werden. Es trifft zwar zu, daß gutgläubiger Erwerb nicht stattfindet, wenn irgendein Umstand den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen läßt; schon der Verdacht des Erwerbers, der Verpflichtete sei nicht Eigentümer der versteigerten Sache, schließt somit seine Redlichkeit aus (JBl. 1980, 589 u.a.). Nun kann der Klägerin - wie das auch die beklagte Partei behauptet hat - durchaus beigepflichtet werden, daß es sich bei den umstrittenen Gegenständen um solche handelt, die typischerweise Gasthauszubehör sind. Damit läßt sich jedoch der von der Klägerin gezogene Schluß, daß die Gegenstände dann der Pächterin, der P*** Gesellschaft mbH, gehört haben müssen, allein noch nicht rechtfertigen; die Klägerin übersieht nämlich, daß der Verpflichtete das Gasthaus "Kirchenwirt" bereits 1976 erworben, von Grund auf saniert und bis zur Errichtung der Betriebsgesellschaft selbst geführt hat. Die beklagte Partei durfte - zumal sie keine besondere Nachforschungspflicht traf (vgl. SZ 43/88) - ohne weiteres davon ausgehen, daß der Verpflichtete das zur Beurteilung stehende Gasthauszubehör der P***Obwohl sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf ihren Erwerb durch Zuschlag berief und hiezu ausführte, daß es sich bei dem von ihr erstandenen Inventar um typische Gasthauseinrichtungsgegenstände gehandelt habe (AS 45), hat die Klägerin vor dem Erstgericht niemals behauptet, die beklagte Partei sei bei Erteilung des Zuschlages schlechtgläubig gewesen. Soweit sie in der Revision umfangreiche Behauptungen zu diesem Sachthema aufstellt, ist sie auf das das Rechtsmittelverfahren beherrschende Neuerungsverbot zu verweisen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes kann auf (zumindest leichte) Fahrlässigkeit der beklagten Partei beim Erwerb des Zubehörs nicht geschlossen werden. Es trifft zwar zu, daß gutgläubiger Erwerb nicht stattfindet, wenn irgendein Umstand den Erwerb als objektiv verdächtig erscheinen läßt; schon der Verdacht des Erwerbers, der Verpflichtete sei nicht Eigentümer der versteigerten Sache, schließt somit seine Redlichkeit aus (JBl. 1980, 589 u.a.). Nun kann der Klägerin - wie das auch die beklagte Partei behauptet hat - durchaus beigepflichtet werden, daß es sich bei den umstrittenen Gegenständen um solche handelt, die typischerweise Gasthauszubehör sind. Damit läßt sich jedoch der von der Klägerin gezogene Schluß, daß die Gegenstände dann der Pächterin, der P*** Gesellschaft mbH, gehört haben müssen, allein noch nicht rechtfertigen; die Klägerin übersieht nämlich, daß der Verpflichtete das Gasthaus "Kirchenwirt" bereits 1976 erworben, von Grund auf saniert und bis zur Errichtung der Betriebsgesellschaft selbst geführt hat. Die beklagte Partei durfte - zumal sie keine besondere Nachforschungspflicht traf vergleiche SZ 43/88) - ohne weiteres davon ausgehen, daß der Verpflichtete das zur Beurteilung stehende Gasthauszubehör der P***
Gesellschaft mbH ebenso wie die Gastwirtschaft selbst zum Betrieb überlassen hat. Auch hat die Klägerin trotz Anwesenheit bei der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren keine Ausscheidungsanträge gestellt, obwohl ihr die nun behaupteten Ansprüche wohl bekannt sein mußten; das Berufungsgericht hat auf Grund der erstinstanzlichen Feststellungen somit zu Recht angenommen, daß der beklagten Partei beim Erwerb des Zubehörs durch den Zuschlag keine Schlechtgläubigkeit in bezug auf die mangelnde Eigentümeridentität zur Last fiel. Auf alle übrigen hiezu in der Revision aufgestellten Behauptungen kann schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil das Erstgericht hiezu mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin keine sie stützenden Feststellungen getroffen hat.
Diese Erwägungen treffen allerdings auf die Wohnungseinrichtung nicht zu, weil diese Gegenstände im Versteigerungsverfahren nicht beschrieben und geschätzt wurden. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, daß die Eigentumsklage die Gewahrsame oder wenigstens den mittelbaren Besitz im Zeitpunkt der Klagszustellung oder des Verhandlungsschlusses erfordert (SZ 51/56 u.a.; vgl. Spielbüchler a.a.0. Rdz 3 zu § 369). Die beklagte Partei hat die Liegenschaft nebst dem ersteigerten Inventar bereits lange vor Klagszustellung weiterveräußert. War die Gewahrsame bereits vor Klagszustellung aufgegeben worden, kommen nur mehr Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht (Spielbüchler a.a.0.). Die Klägerin stützt ihr Begehren jedoch erstmals in der Revision - und damit unzulässigerweise entgegen dem Neuerungsverbot - auf Bereicherung, so daß auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die vom Gericht zweiter Instanz verneinte Schadenersatzpflicht der beklagten Partei verfolgt die Klägerin in der Revision nicht weiter. Die Klägerin hat in erster Instanz in diesem Zusammenhang kein Verschulden der beklagten Partei behauptet und es ist auch in der Tat nicht erkennbar, worin das Verschulden der beklagten Partei, das Voraussetzung für solche Ansprüche ist, gelegen sein soll. Da es sich vorliegendenfalls nur um eine außervertragliche Haftung handeln könnte, war die Klägerin auch insoweit behauptungs- und beweispflichtig.Diese Erwägungen treffen allerdings auf die Wohnungseinrichtung nicht zu, weil diese Gegenstände im Versteigerungsverfahren nicht beschrieben und geschätzt wurden. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, daß die Eigentumsklage die Gewahrsame oder wenigstens den mittelbaren Besitz im Zeitpunkt der Klagszustellung oder des Verhandlungsschlusses erfordert (SZ 51/56 u.a.; vergleiche Spielbüchler a.a.0. Rdz 3 zu Paragraph 369,). Die beklagte Partei hat die Liegenschaft nebst dem ersteigerten Inventar bereits lange vor Klagszustellung weiterveräußert. War die Gewahrsame bereits vor Klagszustellung aufgegeben worden, kommen nur mehr Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht (Spielbüchler a.a.0.). Die Klägerin stützt ihr Begehren jedoch erstmals in der Revision - und damit unzulässigerweise entgegen dem Neuerungsverbot - auf Bereicherung, so daß auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die vom Gericht zweiter Instanz verneinte Schadenersatzpflicht der beklagten Partei verfolgt die Klägerin in der Revision nicht weiter. Die Klägerin hat in erster Instanz in diesem Zusammenhang kein Verschulden der beklagten Partei behauptet und es ist auch in der Tat nicht erkennbar, worin das Verschulden der beklagten Partei, das Voraussetzung für solche Ansprüche ist, gelegen sein soll. Da es sich vorliegendenfalls nur um eine außervertragliche Haftung handeln könnte, war die Klägerin auch insoweit behauptungs- und beweispflichtig.
Da die Vorinstanzen das Klagebegehren - das Berufungsgericht auch aus zutreffenden Gründen - zu Recht abgewiesen haben, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.