Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 14.7.1988 wurde ob der der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, einer GmbH, die Papierwaren und Kartonagen erzeuge, gehörigen Liegenschaft EZ 1 KG W***** eine Höchstbetragshypothek über S 9,100.000 zu Gunsten der klagenden Bank einverleibt. Im Rang vor diesem Pfandrecht scheinen zwei weitere Pfandrechte zu Gunsten einer anderen Bank im Höchstbetrag von S 6,000.000 sowie S 875.000 auf.
Über das Vermögen der Schuldnerin und Liegenschaftseigentümerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.5.1990 zu 8 S 18/90 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Im Konkurseröffnungsantrag hatte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin darauf hingewiesen, daß es ihm, durch die Untersuchungshaft bedingt, nicht möglich sei, an der Liquidation der Firma mitzuwirken. Bereits mit 15.3.1990 hatten sämtliche Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin, ausgenommen zwei Angestellte, ihren vorzeitigen Austritt erklärt und es waren die Produktion und der Verkauf eingestellt worden. Die verbliebenen Angestellten erklärten ihren Austritt unmittelbar nach der Konkurseröffnung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 19.6.1990 wurden der Gemeinschuldnerin die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Papierwaren und Kartonagen sowie für das Handelsgewerbe entzogen.
Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 11.6.1990, ON 7 des Konkursaktes, wurde über Antrag des Masseverwalters die gerichtliche Veräußerung der eingangs genannten Liegenschaft gemäß § 119 KO bewilligt.Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 11.6.1990, ON 7 des Konkursaktes, wurde über Antrag des Masseverwalters die gerichtliche Veräußerung der eingangs genannten Liegenschaft gemäß Paragraph 119, KO bewilligt.
In dem daraufhin eingeleiteten Versteigerungsverfahren 4 E 18/90 des Bezirksgerichtes St.Pölten erfolgte die Schätzung der Liegenschaft samt Zubehör, als Zubehör werden im Schätzungsgutachten (ON 9 des E-Aktes) angeführt: "Alle auf den Grundstücken errichteten Gebäude und das darin eingebaute und fix montierte Zubehör sowie auch alle Gebäudeausstattung, wie vorhandene Installationen, Sanitäreinrichtungen usw., sowie an speziellem Zubehör eine Heizungsanlage und ein Öltank. Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden sonst noch vorhandenen Fahrnisse, wie Büro- und Betriebseinrichtungen, Produktionsmaschinen, eventuell lagernde Roh-, Betriebs- und Baustoffe sowie Fertigungsprodukte sind ... nicht enthalten" (siehe Blatt 10 und 11 in ON 9 des Exekutionsaktes).
Aufgrund der Schätzung hat das Exekutionsgericht am 22.10.1990 den Schätzwert der Liegenschaft ohne Berücksichtigung der einverleibten Dienstbarkeiten mit S 10,675.000 bekanntgegeben und die Liegenschaft wurde wie folgt beschrieben: "Gst.Nr.106, 178, 179 und 192 (Baufläche, Garten, landwirtschaftlich genutzt) im Gesamtausmaß von
12.705 m2 mit Betriebsgebäude, Lagerhalle, Werkstätten- und Magazingebäude" (ON 12 des E-Aktes).
Der beklagte Masseverwalter hat die Versteigerungsbedingungen am 23.10.1990 vorgelegt und darin den Schätzwert mit S 10,675.000 und das geringste Gebot mit S 5,337.500 angegeben.
Die klagende Partei ist dem Versteigerungsverfahren am 20.11.1990 beigetreten.
In der Versteigerungstagsatzung vom 14.12.1990 wurde die Liegenschaft dem Ing.Helmut G***** um das Meistbot von S 6,600.000 zugeschlagen. An der Versteigerung hatten sich auch andere Bieter beteiligt.
Von dem Meistbot, das nach Abzug der Kosten einschließlich Fruktifikats- und Meistbotzinsen S 6,729.215,90 ausmachte, wurden der klagenden Partei auf ihre grundbücherlich einverleibte Forderung S 71.713,90 zugewiesen. Diese Zuweisung an die klagende Partei wurde von einem anderen Kreditinstitut mit Rekurs bekämpft.
Bereits vor der Versteigerung, nämlich am 13.11.1990, verkaufte der beklagte Masseverwalter das gesamte bewegliche Vermögen (Maschinen, Gerätschaften, Rohmaterialien, Halb- und Fertigprodukte) laut beigeschlossenem Inventurverzeichnis (Beilage ./A) an die Ing.Helmut G***** GesmbH zum Preis von S 2,153.950 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Dieser Verkauf, dem ein Anbot vom 9.11.1990 zugrundelag, wurde am 15.11.1990 konkursgerichtlich genehmigt.
Die klagende Bank macht als Hypothekargläubigerin eine Sondermasseforderung von S 1,500.000 sA mit der Begründung geltend, der beklagte Masseverwalter habe mit konkursgerichtlicher Genehmigung Maschinen, Gerätschaften und Inventar, das Zubehör der ihr verpfändeten Liegenschaft gewesen sei, nicht mit der Liegenschaft zusammen, sondern gesondert in Pausch und Bogen veräußert. Der Masse sei dafür ein Betrag von mindestens in Höhe der Klagsforderung zugekommen. Dieser an die Stelle der Pfandsachen getretene Erlös stehe der Klägerin aufgrund ihres Absonderungsrechtes zu. Überdies hafte der Beklagte selbst, wenn er das allfällige Freiwerden der Pfandgegenstände von der Pfandhaftung durch Trennung von der Liegenschaft zugelassen und damit seiner aus § 458 ABGB abzuleitenden Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe.Die klagende Bank macht als Hypothekargläubigerin eine Sondermasseforderung von S 1,500.000 sA mit der Begründung geltend, der beklagte Masseverwalter habe mit konkursgerichtlicher Genehmigung Maschinen, Gerätschaften und Inventar, das Zubehör der ihr verpfändeten Liegenschaft gewesen sei, nicht mit der Liegenschaft zusammen, sondern gesondert in Pausch und Bogen veräußert. Der Masse sei dafür ein Betrag von mindestens in Höhe der Klagsforderung zugekommen. Dieser an die Stelle der Pfandsachen getretene Erlös stehe der Klägerin aufgrund ihres Absonderungsrechtes zu. Überdies hafte der Beklagte selbst, wenn er das allfällige Freiwerden der Pfandgegenstände von der Pfandhaftung durch Trennung von der Liegenschaft zugelassen und damit seiner aus Paragraph 458, ABGB abzuleitenden Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe.
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete insbesondere ein, infolge gänzlicher und dauernder Stillegung des auf der verpfändeten Liegenschaft betriebenen Unternehmens bereits Wochen vor der Konkurseröffnung sei die Zubehöreigenschaft der verfahrensgegenständlichen Maschinen, Gerätschaften sowie Halb- und Fertigprodukte zur Liegenschaft weggefallen. Daher sei auch deren Zubehöreigenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren der verpfändeten Liegenschaft nicht mehr festgestellt worden. In der selbständigen Veräußerung dieser Gegenstände durch den Masseverwalter liege kein Verstoß gegen § 458 ABGB, weil mit der Zerschlagung der Betriebsorganisation als Erwerbsgelegenheit bereits vor der Konkurseröffnung die Zubehöreigenschaft weggefallen sei.Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete insbesondere ein, infolge gänzlicher und dauernder Stillegung des auf der verpfändeten Liegenschaft betriebenen Unternehmens bereits Wochen vor der Konkurseröffnung sei die Zubehöreigenschaft der verfahrensgegenständlichen Maschinen, Gerätschaften sowie Halb- und Fertigprodukte zur Liegenschaft weggefallen. Daher sei auch deren Zubehöreigenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren der verpfändeten Liegenschaft nicht mehr festgestellt worden. In der selbständigen Veräußerung dieser Gegenstände durch den Masseverwalter liege kein Verstoß gegen Paragraph 458, ABGB, weil mit der Zerschlagung der Betriebsorganisation als Erwerbsgelegenheit bereits vor der Konkurseröffnung die Zubehöreigenschaft weggefallen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil bereits geraume Zeit vor Veräußerung der Fahrnisse durch den Masseverwalter, spätestens jedenfalls, als die letzten beiden Angestellten ihren Austritt aus dem gemeinschuldnerischen Unternehmen erklärten, die organisatorische Erwerbsgelegenheit der Gemeinschuldnerin zerschlagen und damit die Zubehöreigenschaft der dem Betrieb dienenden Fahrnisse aufgehoben worden sei. Der klagenden Partei stehe daher aus dem ihr an der Betriebsliegenschaft eingeräumten Pfandrecht kein Anspruch auf den Verkaufserlös der Fahrnisse zu.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und begründete dies wie folgt: Es sei zwar davon auszugehen, daß sich das Liegenschaftspfandrecht kraft Gesetzes auch auf das im Zeitpunkt seiner Begründung zur Liegenschaft gehörige Zubehör erstrecke; das auf einer Betriebsliegenschaft befindliche Unternehmenszubehör sei nämlich zugleich auch Liegenschaftszubehör. Der Eigentümer sei aber berechtigt, die Zubehörwidmung jederzeit wieder aufzuheben; wenn er dafür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorbringen könne, verstoße er damit auch nicht gegen § 458 ABGB. Zwar sei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann das auf einer Betriebsliegenschaft befindliche Unternehmenszubehör aus dem Kreis des Liegenschaftszubehörs ausscheide, schwankend (vgl SZ 41/44; SZ 57/126, dazu kritisch Braumann, RdW 1987, 231; SZ 64/166, dazu kritisch Holzner, JBl 1992, 516; Näheres S. 10 ff der Berufungsentscheidung). Welche Ansicht zutreffend sei, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die pfandbelastete Liegenschaft auf Antrag des Masseverwalters gemäß § 119 KO versteigert wurde. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens sei die Liegenschaft auch geschätzt und nach den Feststellungen des Erstgerichtes das Zubehör gemäß § 140 Abs 3 EO ausdrücklich beschrieben worden. Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden vorhandenen Fahrnisse, wie Büro- und Betriebseinrichtungen, Produktionsmaschinen, eventuell lagernde Roh-, Betriebs- und Baustoffe sowie Fertigprodukte seien ausgeklammert geblieben. Durch die Schätzung des Zubehörs erlange der betreibende Gläubiger konstitutiv ein Befriedigungsrecht an diesem Zubehör. Nur bis zu diesem Zeitpunkt könne der Liegenschaftseigentümer die Widmung aufheben. Über die Frage der Zubehöreigenschaft sei im Exekutionsverfahren unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Dem Verfahren seien neben den Parteien stets sowohl die Buchberechtigten als auch die Pfandgläubiger beizuziehen. Die Entscheidung sei allen Beteiligten gegenüber bindend. Durch die konstitutive Feststellung des Exekutionsobjektes werde mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten die Widmung allfälligen Zubehörs der Liegenschaft aufgehoben. Das bedeute, daß mit dem Ausscheiden dieser Gegenstände als Liegenschaftszubehör auch ihre Mithaftung für die an der Liegenschaft bestehenden Pfandrechte wegfalle. Wahre der Hypothekargläubiger im Rahmen des Schätzungsverfahrens seine Interessen nicht, so müsse er zumindest die im Ausscheiden dieser Gegenstände aus der Liegenschaftsexekution gelegene Widmungsaufhebung gegen sich gelten lassen. Daher könne der Masseverwalter die in die Liegenschaftsexekution nicht einbezogenen Zubehörgegenstände nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen frei, dh von Pfandrechten unbelastet, veräußern. Der Verkaufserlös bilde somit keine der klagenden Partei haftende Sondermasse im Sinn des § 48 KO.Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und begründete dies wie folgt: Es sei zwar davon auszugehen, daß sich das Liegenschaftspfandrecht kraft Gesetzes auch auf das im Zeitpunkt seiner Begründung zur Liegenschaft gehörige Zubehör erstrecke; das auf einer Betriebsliegenschaft befindliche Unternehmenszubehör sei nämlich zugleich auch Liegenschaftszubehör. Der Eigentümer sei aber berechtigt, die Zubehörwidmung jederzeit wieder aufzuheben; wenn er dafür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorbringen könne, verstoße er damit auch nicht gegen Paragraph 458, ABGB. Zwar sei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann das auf einer Betriebsliegenschaft befindliche Unternehmenszubehör aus dem Kreis des Liegenschaftszubehörs ausscheide, schwankend vergleiche SZ 41/44; SZ 57/126, dazu kritisch Braumann, RdW 1987, 231; SZ 64/166, dazu kritisch Holzner, JBl 1992, 516; Näheres S. 10 ff der Berufungsentscheidung). Welche Ansicht zutreffend sei, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die pfandbelastete Liegenschaft auf Antrag des Masseverwalters gemäß Paragraph 119, KO versteigert wurde. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens sei die Liegenschaft auch geschätzt und nach den Feststellungen des Erstgerichtes das Zubehör gemäß Paragraph 140, Absatz 3, EO ausdrücklich beschrieben worden. Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden vorhandenen Fahrnisse, wie Büro- und Betriebseinrichtungen, Produktionsmaschinen, eventuell lagernde Roh-, Betriebs- und Baustoffe sowie Fertigprodukte seien ausgeklammert geblieben. Durch die Schätzung des Zubehörs erlange der betreibende Gläubiger konstitutiv ein Befriedigungsrecht an diesem Zubehör. Nur bis zu diesem Zeitpunkt könne der Liegenschaftseigentümer die Widmung aufheben. Über die Frage der Zubehöreigenschaft sei im Exekutionsverfahren unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Dem Verfahren seien neben den Parteien stets sowohl die Buchberechtigten als auch die Pfandgläubiger beizuziehen. Die Entscheidung sei allen Beteiligten gegenüber bindend. Durch die konstitutive Feststellung des Exekutionsobjektes werde mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten die Widmung allfälligen Zubehörs der Liegenschaft aufgehoben. Das bedeute, daß mit dem Ausscheiden dieser Gegenstände als Liegenschaftszubehör auch ihre Mithaftung für die an der Liegenschaft bestehenden Pfandrechte wegfalle. Wahre der Hypothekargläubiger im Rahmen des Schätzungsverfahrens seine Interessen nicht, so müsse er zumindest die im Ausscheiden dieser Gegenstände aus der Liegenschaftsexekution gelegene Widmungsaufhebung gegen sich gelten lassen. Daher könne der Masseverwalter die in die Liegenschaftsexekution nicht einbezogenen Zubehörgegenstände nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen frei, dh von Pfandrechten unbelastet, veräußern. Der Verkaufserlös bilde somit keine der klagenden Partei haftende Sondermasse im Sinn des Paragraph 48, KO.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil abgesehen von der aufgezeigten divergierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Erlöschens der Zubehöreigenschaft für die hier im Vordergrund stehende Frage der Rechtswirkungen der Zubehöraufhebung auf die Rechte der Hypothekargläubiger neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise sie aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.