Rechtssatz RS0065239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065239
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.Wenn auch das gemäß Paragraph 119, KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im Paragraph 119, KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahrens erforderlichen Akte vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 56/76
Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 56/76
- 8 Ob 8/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 8/93
Auch
- 3 Ob 252/02h
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 252/02h
Auch; nur: Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO abgeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen. (T1)
- 3 Ob 227/06p
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 227/06p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0065239
Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00056_7600000_003