Der dagegen gerichtete Rekurs der betreibenden Partei ist gerechtfertigt.
Nach § 142 Abs. 1 EO kann die Anordnung der Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlaß eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.Nach Paragraph 142, Absatz eins, EO kann die Anordnung der Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlaß eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat.
Dem Rekursgericht ist grundsätzlich beizupflichten, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs. 1 Z 3 EO nicht für Fälle gilt, in welchen die Zugrundelegung einer anderen Schätzung eindeutig gegen § 142 EO verstößt, so etwa, falls die Schätzung länger als ein Jahr zurückliegt (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau's Komm zur EO4, 1161, RZ 1936, 99 u.a.).Dem Rekursgericht ist grundsätzlich beizupflichten, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht für Fälle gilt, in welchen die Zugrundelegung einer anderen Schätzung eindeutig gegen Paragraph 142, EO verstößt, so etwa, falls die Schätzung länger als ein Jahr zurückliegt (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau's Komm zur EO4, 1161, RZ 1936, 99 u.a.).
Dagegen kann der Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die hier innerhalb Jahresfrist durchgeführte Schätzung der Liegenschaft „außerhalb eines Versteigerungsverfahrens“ erfolgte und deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs. 1 Z. 3 EO nicht anwendbar sei.Dagegen kann der Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß die hier innerhalb Jahresfrist durchgeführte Schätzung der Liegenschaft „außerhalb eines Versteigerungsverfahrens“ erfolgte und deshalb die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht anwendbar sei.
Die vorausgegangene, am 21. Feber 1975 durchgeführte Schätzung erfolgte hier nach Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaft. Sie wurde auch gemäß § 119 KO vom Exekutionsgericht im Sinne der §§ 140 f EO, und nicht etwa vom Konkursgericht gemäß § 96 Abs. 3 KO durchgeführt.Die vorausgegangene, am 21. Feber 1975 durchgeführte Schätzung erfolgte hier nach Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der gegenständlichen Liegenschaft. Sie wurde auch gemäß Paragraph 119, KO vom Exekutionsgericht im Sinne der Paragraphen 140, f EO, und nicht etwa vom Konkursgericht gemäß Paragraph 96, Absatz 3, KO durchgeführt.
Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch – abgesehen von den im § 119 KO angeführten Abweichungen – nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahren erforderlichen Akte vorzunehmen (ebenso Heller-Berger-Stix 141, vgl. auch SZ 16/226, 27/263, 34/165, 40/108 u.a., wonach die Durchführung einer Versteigerung gemäß § 119 KO durch das Exekutionsgericht in den verschiedensten Belangen – Beitritt, Klagsmöglichkeit gemäß § 37 EO, Rechtsmittel, Kosten usw. – als Exekutionsverfahren anzusehen ist).Wenn auch das gemäß Paragraph 119, KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren darstellt, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch – abgesehen von den im Paragraph 119, KO angeführten Abweichungen – nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahren erforderlichen Akte vorzunehmen (ebenso Heller-Berger-Stix 141, vergleiche auch SZ 16/226, 27/263, 34/165, 40/108 u.a., wonach die Durchführung einer Versteigerung gemäß Paragraph 119, KO durch das Exekutionsgericht in den verschiedensten Belangen – Beitritt, Klagsmöglichkeit gemäß Paragraph 37, EO, Rechtsmittel, Kosten usw. – als Exekutionsverfahren anzusehen ist).
Die in einem, derartigen Verfahren vom Exekutionsgericht vorgenommene Schätzung ist daher als Schätzung aus Anlaß eines „Versteigerungsverfahrens“ zu qualifizieren (vgl. hiezu Bartsch-Pollak3 I, 557 sowie Neumann-Lichtblau3, 514, welche mit Recht darauf hinweisen, daß diese Schätzung abweichend von § 96 KO durch ein Vollstreckungsorgan vorzunehmen und der Schätzwert vom Richter zu bestimmen ist). Die vom Rekursgericht zitierte Ansicht von Heller-Berger-Stix (S. 1160) bezieht sich ausdrücklich auf eine im Rahmen des „Konkursverfahrens“, also auf eine gemäß § 96 Abs. 3 KO vorgenommene Schätzung. Sie gilt daher nicht für den gegenständlichen Fall, in welchem die Schätzung vom 21. Feber 1975 nach den vorstehenden Ausführungen tatsächlich im Rahmen eines „Versteigerungsverfahrens“ erfolgte.Die in einem, derartigen Verfahren vom Exekutionsgericht vorgenommene Schätzung ist daher als Schätzung aus Anlaß eines „Versteigerungsverfahrens“ zu qualifizieren vergleiche hiezu Bartsch-Pollak3 römisch eins, 557 sowie Neumann-Lichtblau3, 514, welche mit Recht darauf hinweisen, daß diese Schätzung abweichend von Paragraph 96, KO durch ein Vollstreckungsorgan vorzunehmen und der Schätzwert vom Richter zu bestimmen ist). Die vom Rekursgericht zitierte Ansicht von Heller-Berger-Stix (S. 1160) bezieht sich ausdrücklich auf eine im Rahmen des „Konkursverfahrens“, also auf eine gemäß Paragraph 96, Absatz 3, KO vorgenommene Schätzung. Sie gilt daher nicht für den gegenständlichen Fall, in welchem die Schätzung vom 21. Feber 1975 nach den vorstehenden Ausführungen tatsächlich im Rahmen eines „Versteigerungsverfahrens“ erfolgte.
Da somit jene Behauptung des Verpflichteten, welche allein die Unanwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs. 1 Z. 5 KO zur Folge haben könnte, nicht stichhältig ist, der Erörterung aller übrigen Argumente des Verpflichteten jedoch der erwähnte Rechtsmittelausschluß entgegensteht – diese Argumente werden im Rahmen der vom Verpflichteten ohnedies erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sein, weil die Beschlußfassung gemäß § 142 EO ja lediglich eine nochmalige Beschreibung und Schätzung erspart (vgl. Heller-Berger-Stix, 1161 u.a.) –, wäre der Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß als zufolge § 239 Abs. 1 Z. 5 EO unzulässig zurückzuweisen gewesen.Da somit jene Behauptung des Verpflichteten, welche allein die Unanwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, KO zur Folge haben könnte, nicht stichhältig ist, der Erörterung aller übrigen Argumente des Verpflichteten jedoch der erwähnte Rechtsmittelausschluß entgegensteht – diese Argumente werden im Rahmen der vom Verpflichteten ohnedies erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sein, weil die Beschlußfassung gemäß Paragraph 142, EO ja lediglich eine nochmalige Beschreibung und Schätzung erspart vergleiche Heller-Berger-Stix, 1161 u.a.) –, wäre der Rekurs des Verpflichteten gegen den erstgerichtlichen Beschluß als zufolge Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, EO unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Demzufolge war in Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf §§ 78 EO, 41, 50 ZPO stützt.Demzufolge war in Stattgebung des Rekurses der betreibenden Partei wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf Paragraphen 78, EO, 41, 50 ZPO stützt.