Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, die Zustellung des rekursgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses zu ihren eigenen Handen am 7. Dezember 2005 sei wirkungslos gewesen, diese Zustellung hätte an ihren im Schuldenregulierungsverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgen müssen. Dieser habe erst am 27. Juni 2006 eine Kopie des angefochtenen Beschlusses übernommen. Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, sind bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu richten (§ 93 Abs 1 ZPO; hier iVm § 78 EO). Eine in Widerspruch zu § 93 EO bewirkte Zustellung ist wirkungslos (stRsp, zuletzt 3 Ob 87/04x; RIS-Justiz RS0036252).Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, die Zustellung des rekursgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses zu ihren eigenen Handen am 7. Dezember 2005 sei wirkungslos gewesen, diese Zustellung hätte an ihren im Schuldenregulierungsverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgen müssen. Dieser habe erst am 27. Juni 2006 eine Kopie des angefochtenen Beschlusses übernommen. Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, sind bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu richten (Paragraph 93, Absatz eins, ZPO; hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Eine in Widerspruch zu Paragraph 93, EO bewirkte Zustellung ist wirkungslos (stRsp, zuletzt 3 Ob 87/04x; RIS-Justiz RS0036252).
Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen erstreckt sich auch auf die mit dem Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde, unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind (3 Ob 190/98g, 8 Ob 20/03d = RdW 2004, 223 = JBl 2004, 588).
Beiden zitierten Entscheidungen, in welchen die Wirkung der Prozessvollmacht auf ein im Zusammenhang stehendes Verfahren erstreckt wurde, unterscheiden sich jedoch vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Zu AZ 3 Ob 190/98g hatte das Exekutionsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung den Meistbotsverteilungsbeschluss an eine Pfandgläubigerin unmittelbar zugestellt, obwohl sich diese als betreibende Gläubigerin in diesem Verfahren durch einen ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten ließ. Die Vollmacht erstreckte sich nicht nur auf die Pfandgläubigerin als Betreibende, Zustellungen in diesem Exekutionsverfahren hatten daher jedenfalls an den ausgewiesenen Rechtsvertretern zu erfolgen. Der E 8 Ob 20/03d lag ein Konkursverfahren zugrunde, in dem der Masseverwalter eine Liegenschaft der Gemeinschuldnerin veräußerte und das Konkursgericht die Meistbotsverteilungstagsatzung anberaumte. Zu dieser lud es eine Pfandgläubigerin persönlich und nicht ihren im Konkursverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter. Auch diese Zustellung war als § 93 ZPO widersprechend und daher unwirksam zu beurteilen. Im vorliegenden Fall fand jedoch eine kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO statt, nicht eine Veräußerung durch den Masseverwalter im Rahmen des Konkursverfahrens. Wenn auch das gemäß § 119 KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren ist, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im § 119 KO angeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahren erforderlichen Akte zu setzen (3 Ob 56/76 ua zuletzt 3 Ob 252/02h mwN; RIS-Justiz RS0065239). Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist die gerichtliche Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen Sache, insbesondere einer Liegenschaft (3 Ob 171/03y = SZ 2004/59 ua; RIS-Justiz RS0118937). Es handelt sich daher - anders als bei der konkursgerichtlichen Verteilung des Erlöses aus einem Verkauf einer gemeinschuldnerischen Liegenschaft durch den Masseverwalter - um ein im Verhältnis zum Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren eigenständiges exekutionsrechtliches Verfahren. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Auffassung des Rekursgerichts in seinem die Abweisung des Antrags auf neuerliche Zustellung (ua) des Meistbotsverteilungsbeschlusses bestätigenden Beschluss vom 11. August 2006, GZ 17 R 251/06d-57, an, dass bei der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses im Verfahren nach § 119 KO im Bezug auf das Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren nicht von einer „diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellung" iSd § 93 ZPO gesprochen werden kann.Beiden zitierten Entscheidungen, in welchen die Wirkung der Prozessvollmacht auf ein im Zusammenhang stehendes Verfahren erstreckt wurde, unterscheiden sich jedoch vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Zu AZ 3 Ob 190/98g hatte das Exekutionsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung den Meistbotsverteilungsbeschluss an eine Pfandgläubigerin unmittelbar zugestellt, obwohl sich diese als betreibende Gläubigerin in diesem Verfahren durch einen ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten ließ. Die Vollmacht erstreckte sich nicht nur auf die Pfandgläubigerin als Betreibende, Zustellungen in diesem Exekutionsverfahren hatten daher jedenfalls an den ausgewiesenen Rechtsvertretern zu erfolgen. Der E 8 Ob 20/03d lag ein Konkursverfahren zugrunde, in dem der Masseverwalter eine Liegenschaft der Gemeinschuldnerin veräußerte und das Konkursgericht die Meistbotsverteilungstagsatzung anberaumte. Zu dieser lud es eine Pfandgläubigerin persönlich und nicht ihren im Konkursverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter. Auch diese Zustellung war als Paragraph 93, ZPO widersprechend und daher unwirksam zu beurteilen. Im vorliegenden Fall fand jedoch eine kridamäßige Versteigerung nach Paragraph 119, KO statt, nicht eine Veräußerung durch den Masseverwalter im Rahmen des Konkursverfahrens. Wenn auch das gemäß Paragraph 119, KO durchzuführende Verfahren kein reines Exekutionsverfahren ist, so hat die Durchführung der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft doch - abgesehen von den im Paragraph 119, KO angeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung zu erfolgen; es sind daher vom Exekutionsgericht alle für ein derartiges Versteigerungsverfahren erforderlichen Akte zu setzen (3 Ob 56/76 ua zuletzt 3 Ob 252/02h mwN; RIS-Justiz RS0065239). Die kridamäßige Versteigerung nach Paragraph 119, KO ist die gerichtliche Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen Sache, insbesondere einer Liegenschaft (3 Ob 171/03y = SZ 2004/59 ua; RIS-Justiz RS0118937). Es handelt sich daher - anders als bei der konkursgerichtlichen Verteilung des Erlöses aus einem Verkauf einer gemeinschuldnerischen Liegenschaft durch den Masseverwalter - um ein im Verhältnis zum Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren eigenständiges exekutionsrechtliches Verfahren. Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Auffassung des Rekursgerichts in seinem die Abweisung des Antrags auf neuerliche Zustellung (ua) des Meistbotsverteilungsbeschlusses bestätigenden Beschluss vom 11. August 2006, GZ 17 R 251/06d-57, an, dass bei der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses im Verfahren nach Paragraph 119, KO im Bezug auf das Konkurs-/Schuldnerregulierungsverfahren nicht von einer „diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellung" iSd Paragraph 93, ZPO gesprochen werden kann.
Im Hinblick auf die wirksame Zustellung des angefochtenen rekursgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses am 7. Dezember 2005 ist der am 6. Juli 2006 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin verspätet und daher zurückzuweisen.