Begründung:
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 10. 1. 1996 auf Antrag der betreibenden Partei S***** die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde auch der Hypothekargläubigerin V***** reg. GenmbH am 29. 2. 1996 direkt zugestellt.
Am 18. 7. 1996 beantragte die V***** reg. GenmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Poleschinski, den Beitritt zu diesem Zwangsversteigerungsverfahren. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Poleschinski berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Das Erstgericht bewilligte den Beitritt zur Zwangsversteigerung; es ergänzte das Zustellblatt bei der V***** reg. GenmbH dahin, daß als Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Poleschinski hinzugefügt wurde. Alle weiteren Beschlüsse in diesem Zwangsversteigerungsverfahren wurden immer an Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Poleschinski zugestellt.
Auch der Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes vom 29. 9. 1997 wurde ebenfalls Dr. Wolfgang Poleschinski zugestellt, und zwar am 3. 10. 1997. Auf Ersuchen wurde der Meistbotsverteilungsbeschluß am 26. 1. 1998 der V***** reg. GenmbH direkt zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am 3. 2. 1998 von der V***** reg. GenmbH als Hypothekargläubigerin eingebrachten Rekurs als verspätet zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei, weil abgesehen von der Entscheidung 3 Ob 2418/96a (= RZ 1998/6), die letztlich einen etwas anders gelagerten Sachverhalt betreffe, keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage feststellbar sei, ob der gesetzliche Umfang der von einer betreibenden Partei einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die Vertretung dieser Partei in ihrer weiteren Position als bloße Pfandgläubigerin (aus einer anderen als der betriebenen Forderung) umfaßt. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, habe eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt, so hätten bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen gemäß § 93 ZPO an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen; dies gelte gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Da hier die V***** reg. GenmbH anläßlich ihres Antrags auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Vollmachtserteilung an Dr. Poleschinski bekanntgegeben habe, hätten alle späteren Zustellungen im Rahmen dieses Zwangsversteigerungsverfahrens nur an Dr. Poleschinski erfolgen müssen. Gemäß § 31 ZPO (§ 78 EO) ermächtige die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht kraft Gesetzes zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. Einschränkungen der Prozeßvollmacht seien im Außenverhältnis der Gegenpartei und dem Gericht gegenüber nur dann wirksam, wenn sie im Rahmen des § 32 ZPO (§ 78 EO) erfolgen und den Genannten zur Kenntnis gebracht werden. Da dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden sei, daß die V***** reg. GenmbH ihren Machthaber insofern bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt habe, daß dieser sie nur betreffend die im Beitrittsweg betriebene Forderung vertreten solle, nicht aber betreffend die durch das Zwangsversteigerungsverfahren ebenfalls berührte, in C-LNR 3 bücherlich sichergestellte Forderung, habe eine solche Einschränkung dem Gericht gegenüber auch nicht wirksam werden können. Die Berechtigung Dris Poleschinski zur Empfangnahme von Zustellungen habe sich demnach auf alle Schriftstücke bezogen, die der V***** reg. GenmbH im Rahmen dieses Zwangsversteigerungsverfahrens zukommen sollten. Der Umstand, daß die V***** reg. GenmbH nicht nur betreibende Partei, sondern wegen einer anderen Forderung schlicht auch Pfandgläubigerin gewesen sei, habe nicht bewirkt, daß die Zustellung nicht nur an deren Vertreter zu erfolgen hatte, zumal dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden sei, daß bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde. Es sei daher von einer wirksamen Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an den Vertreter am 3. 10. 1997 auszugehen; der am 3. 2. 1998 überreichte Rekurs sei somit als verspätet zurückzuweisen. Eine andere Auffassung würde beispielsweise auch dazu führen, daß jeder mehrfach im Grundbuch aufscheinende Berechtigte unter den hier gegebenen Umständen mehrfach im Zustellblatt geführt werden müßte, was zu nicht unerheblichem Mehraufwand führen würde.Das Rekursgericht wies den am 3. 2. 1998 von der V***** reg. GenmbH als Hypothekargläubigerin eingebrachten Rekurs als verspätet zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei, weil abgesehen von der Entscheidung 3 Ob 2418/96a (= RZ 1998/6), die letztlich einen etwas anders gelagerten Sachverhalt betreffe, keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage feststellbar sei, ob der gesetzliche Umfang der von einer betreibenden Partei einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die Vertretung dieser Partei in ihrer weiteren Position als bloße Pfandgläubigerin (aus einer anderen als der betriebenen Forderung) umfaßt. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, habe eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt, so hätten bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen gemäß Paragraph 93, ZPO an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen; dies gelte gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren. Da hier die V***** reg. GenmbH anläßlich ihres Antrags auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Vollmachtserteilung an Dr. Poleschinski bekanntgegeben habe, hätten alle späteren Zustellungen im Rahmen dieses Zwangsversteigerungsverfahrens nur an Dr. Poleschinski erfolgen müssen. Gemäß Paragraph 31, ZPO (Paragraph 78, EO) ermächtige die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht kraft Gesetzes zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen. Einschränkungen der Prozeßvollmacht seien im Außenverhältnis der Gegenpartei und dem Gericht gegenüber nur dann wirksam, wenn sie im Rahmen des Paragraph 32, ZPO (Paragraph 78, EO) erfolgen und den Genannten zur Kenntnis gebracht werden. Da dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden sei, daß die V***** reg. GenmbH ihren Machthaber insofern bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt habe, daß dieser sie nur betreffend die im Beitrittsweg betriebene Forderung vertreten solle, nicht aber betreffend die durch das Zwangsversteigerungsverfahren ebenfalls berührte, in C-LNR 3 bücherlich sichergestellte Forderung, habe eine solche Einschränkung dem Gericht gegenüber auch nicht wirksam werden können. Die Berechtigung Dris Poleschinski zur Empfangnahme von Zustellungen habe sich demnach auf alle Schriftstücke bezogen, die der V***** reg. GenmbH im Rahmen dieses Zwangsversteigerungsverfahrens zukommen sollten. Der Umstand, daß die V***** reg. GenmbH nicht nur betreibende Partei, sondern wegen einer anderen Forderung schlicht auch Pfandgläubigerin gewesen sei, habe nicht bewirkt, daß die Zustellung nicht nur an deren Vertreter zu erfolgen hatte, zumal dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden sei, daß bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde. Es sei daher von einer wirksamen Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses an den Vertreter am 3. 10. 1997 auszugehen; der am 3. 2. 1998 überreichte Rekurs sei somit als verspätet zurückzuweisen. Eine andere Auffassung würde beispielsweise auch dazu führen, daß jeder mehrfach im Grundbuch aufscheinende Berechtigte unter den hier gegebenen Umständen mehrfach im Zustellblatt geführt werden müßte, was zu nicht unerheblichem Mehraufwand führen würde.