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Rechtssatz RS0008354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008354

Geschäftszahl

3Ob572/92; 4Ob502/94; 3Ob14/08t

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Rechtssatz

Wurde dem Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 572/92
  • 4 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 502/94
    Auch; nur: Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen. (T1); Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Räumungsklage gegen den Verpflichteten hängt aber nicht davon ab. (T2).
  • 3 Ob 14/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
    Vgl aber; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T3)

Schlagworte

Bem: Vgl nunmehr RS0123597.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00572_9200000_001