Rechtssatz RS0008354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008354
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde.Wurde dem Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 572/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 572/92
- 4 Ob 502/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 502/94
Auch; nur: Wurde dem Ersteher gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der
ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der
Versteigerungsbedingungen bewilligt, so hat er schon ab diesem
Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur
Vornahme von Verwaltungshandlungen. (T1); Beisatz: Die Frage der
Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Räumungsklage gegen den
Verpflichteten hängt aber nicht davon ab. (T2).
- 3 Ob 14/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
Vgl aber; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren tritt mit dem Zuschlag in den Bestandvertrag ein und hat ab diesem Zeitpunkt auch alle Gestaltungsrechte. Sofern nicht eine vom Ersteher verschiedene Person zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, ist der Ersteher ab Erteilung des Zuschlags zur Aufkündigung und zur Einbringung von Räumungsklagen berechtigt. (T3)
Schlagworte
Bem: Vgl nunmehr RS0123597.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008354
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00572_9200000_001