Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Frage der Sittenwidrigkeit des von der Verpflichteten geschlossenen Mietvertrages eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist auch berechtigt.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens wird in der Revision allerdings nicht aufgezeigt. Im Unterbleiben der Aufnahme von Beweisen aus dem Firmenbuch hat schon das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel nicht erblickt, weshalb die Revision hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden kann (JBl 1991, 444; RZ 1992/57 uva).
Für die rechtliche Beurteilung der Sache ist vorweg festzuhalten, daß die Frage der Auflösung des Bestandvertrags gemäß § 1118 ABGB nicht mehr den Gegenstand der Entscheidung bildet, weil der Kläger hiezu in der Revision nichts vorgebracht hat (vgl EvBl 1985/154 ua).Für die rechtliche Beurteilung der Sache ist vorweg festzuhalten, daß die Frage der Auflösung des Bestandvertrags gemäß Paragraph 1118, ABGB nicht mehr den Gegenstand der Entscheidung bildet, weil der Kläger hiezu in der Revision nichts vorgebracht hat vergleiche EvBl 1985/154 ua).
Zur aktiven Klagelegitimation ergibt sich aus dem Exekutionsakt, daß dem Kläger mit Beschluß vom 6.6.1991 gemäß § 156 Abs 2 EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt wurde. Die Übergabe unterblieb, weil die beklagte Partei unter Hinweis auf den Mietvertrag den Zutritt zu den Räumen verwehrte. Der Oberste Gerichtshof ist aus den von Heller-Berger-Stix (II 1346) angeführten und auch von Würth (in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1121) gebilligten, überzeugenden Gründen der Auffassung, daß der Ersteher schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen hat (aM zT die bei Heller-Berger-Stix aaO zitierte Rechtsprechung sowie Ehrenzweig1 II/1, 450 und Klang in Klang2 V 133 je mwN). Da schon ab diesem Zeitpunkt die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und damit die Endgültigkeit des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumserwerbes feststeht, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde (aM anscheinend Heller-Berger-Stix aaO). Dies gilt vor allem dann, wenn die Übergabe nur daran scheitert, daß Dritte sie nicht zulassen; diese können darauf den Einwand der mangelnden Sachlegitimation des Erstehers mit Erfolg jedenfalls nicht stützen. Es muß unter diesen Umständen nicht geprüft werden, ob, wie die Vorinstanzen meinten, ein Ersteher, der im Rahmen einer einstweiligen Verwaltung zum Verwalter bestellt wurde, schon vor dem genannten Zeitpunkt zur Klagsführung im eigenen Namen, wenn auch unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter, berechtigt ist (so anscheinend auch Heller-Berger-Stix und Würth aaO sowie RZ 1965, 92; vgl aber für die Zwangsverwaltung die E in der MGA EO12 § 109/27 und 28 und Heller-Berger-Stix II 995 f) und ob ihm dieses Recht nicht überhaupt schon ab Zuschlagserteilung und unabhängig von der Bestellung zum einstweiligen Verwalter zusteht (so Reidinger in WoBl 1991, 220 f und 226 f unter Ablehnung der ggt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).Zur aktiven Klagelegitimation ergibt sich aus dem Exekutionsakt, daß dem Kläger mit Beschluß vom 6.6.1991 gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO die Übergabe der ihm zugeschlagenen Liegenschaftsanteile infolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen bewilligt wurde. Die Übergabe unterblieb, weil die beklagte Partei unter Hinweis auf den Mietvertrag den Zutritt zu den Räumen verwehrte. Der Oberste Gerichtshof ist aus den von Heller-Berger-Stix (römisch zwei 1346) angeführten und auch von Würth (in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1121,) gebilligten, überzeugenden Gründen der Auffassung, daß der Ersteher schon ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Eintragung im Grundbuch das Recht zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und damit zur Einbringung von Klagen hat (aM zT die bei Heller-Berger-Stix aaO zitierte Rechtsprechung sowie Ehrenzweig1 II/1, 450 und Klang in Klang2 römisch fünf 133 je mwN). Da schon ab diesem Zeitpunkt die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und damit die Endgültigkeit des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumserwerbes feststeht, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Ersteher die Liegenschaft in der Folge tatsächlich übergeben wurde (aM anscheinend Heller-Berger-Stix aaO). Dies gilt vor allem dann, wenn die Übergabe nur daran scheitert, daß Dritte sie nicht zulassen; diese können darauf den Einwand der mangelnden Sachlegitimation des Erstehers mit Erfolg jedenfalls nicht stützen. Es muß unter diesen Umständen nicht geprüft werden, ob, wie die Vorinstanzen meinten, ein Ersteher, der im Rahmen einer einstweiligen Verwaltung zum Verwalter bestellt wurde, schon vor dem genannten Zeitpunkt zur Klagsführung im eigenen Namen, wenn auch unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter, berechtigt ist (so anscheinend auch Heller-Berger-Stix und Würth aaO sowie RZ 1965, 92; vergleiche aber für die Zwangsverwaltung die E in der MGA EO12 Paragraph 109 /, 27 und 28 und Heller-Berger-Stix römisch zwei 995 f) und ob ihm dieses Recht nicht überhaupt schon ab Zuschlagserteilung und unabhängig von der Bestellung zum einstweiligen Verwalter zusteht (so Reidinger in WoBl 1991, 220 f und 226 f unter Ablehnung der ggt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).
Die in der Revision zum Vorliegen eines Scheingeschäftes enthaltenen Ausführungen sind nicht zielführend, weil die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, daß der Abschluß eines Mietvertrages von den Parteien nicht gewollt war. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden, zumal es sich bei der Lösung der Frage, ob die Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben wurden oder dem wahren Willen der Parteien entsprachen, um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage handelt (JBl 1983, 444). Dem Kläger ist daher der ihn treffende Beweis (JBl 1983, 444; JBl 1986, 602 = RdW 1986, 52 ua) nicht gelungen. Er beruft sich in der Revision zu Unrecht auf die Regeln des Anscheinbeweises, weil es einen Erfahrungssatz, daß Verpflichtete Mietverträge zum Schein abschließen, nicht gibt und daher die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis (vgl SZ 57/20 = JBl 1985, 36; RZ 1990/57 ua) nicht erfüllt sind. Mit den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen bekämpft er in Wahrheit die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen. Auch die Rechtsprechung zur mißbräuchlichen Ausübung eines Rechtes (vgl JBl 1990, 242; JBl 1990, 248 ua) kommt hier nicht zum Tragen, weil nach den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Ausübung des Mietrechtes nicht oder nur geringfügig im Interesse der beklagten Partei liegt.Die in der Revision zum Vorliegen eines Scheingeschäftes enthaltenen Ausführungen sind nicht zielführend, weil die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, daß der Abschluß eines Mietvertrages von den Parteien nicht gewollt war. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden, zumal es sich bei der Lösung der Frage, ob die Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben wurden oder dem wahren Willen der Parteien entsprachen, um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage handelt (JBl 1983, 444). Dem Kläger ist daher der ihn treffende Beweis (JBl 1983, 444; JBl 1986, 602 = RdW 1986, 52 ua) nicht gelungen. Er beruft sich in der Revision zu Unrecht auf die Regeln des Anscheinbeweises, weil es einen Erfahrungssatz, daß Verpflichtete Mietverträge zum Schein abschließen, nicht gibt und daher die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis vergleiche SZ 57/20 = JBl 1985, 36; RZ 1990/57 ua) nicht erfüllt sind. Mit den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen bekämpft er in Wahrheit die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen. Auch die Rechtsprechung zur mißbräuchlichen Ausübung eines Rechtes vergleiche JBl 1990, 242; JBl 1990, 248 ua) kommt hier nicht zum Tragen, weil nach den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Ausübung des Mietrechtes nicht oder nur geringfügig im Interesse der beklagten Partei liegt.
Der Oberste Gerichtshof hält ferner an seiner in der Revision auch
nicht bekämpften jüngeren Rechtsprechung fest, daß Mietverträge, die
der Verpflichtete nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens
abschließt, nicht allein deshalb unwirksam sind (EvBl 1984/119 =
MietSlg 35.241; SZ 58/150; SZ 59/206 = JBl 1987, 654 = ÖBA 1987, 415;
SZ 62/76 = JBl 1989, 590 = MietSlg 42/18 = WoBl 1990, 134 [Würth]; aM
noch MietSlg 23.728). Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/126 die Ausdehnung der sogenannten Devastationsklage des Pfandgläubigers nach § 458 ABGB auf einen später von der Pfandverschlechterung betroffenen Ersteher im Weg der Analogie jedenfalls für den Fall abgelehnt, daß der Ersteher den Bestandvertrag zur Zeit der Versteigerung schon gekannt hat. In der Entscheidung SZ 62/76 = JBl 1989, 590 = MietSlg 42/18 = WoBl 1990, 134 (Würth) wurde die Frage der analogen Anwendung der Klage zwar offengelassen, weil der Schutz des Erstehers durch andere rechtliche Möglichkeiten gewährleistet war. Eine Analogie zur Devastationsklage käme aber höchstens in Betracht, wenn es der Schutz des Erstehers erfordert. Dies trifft bei einem Ersteher, dem das Bestandverhältnis zur Zeit der Abgabe seines Anbots bekannt war, nicht zu. Anders als bei einem Pfandgläubiger, der sich gegen die Schädigung ohne die Devastationsklage oft nicht zur Wehr setzen kann, hat es ein Bietinteressent in der Hand, eine Schädigung dadurch zu vermeiden, daß er kein Gebot abgibt. Der erkennende Senat sieht daher auch nach neuerlicher Prüfung der Frage keine Möglichkeit, die Devastationsklage für den genannten Fall analog heranzuziehen. Aus der Entscheidung EvBl 1984/119 = MietSlg 35.241, in der angedeutet wurde, daß der Ersteher an den Bestandvertrag dann nicht gebunden sei, wenn er hiedurch in den nach dem Exekutionsverfahren berechtigten Erwartungen benachteiligt würde, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil nicht gesagt werden kann, daß es zu den berechtigten Erwartungen eines Erstehers gehört, die ihm zugeschlagene Liegenschaft frei von ihm bekannten Bestandverhältnissen zu erwerben. Diese Ansicht wurde in der Entscheidung auch nicht vertreten.noch MietSlg 23.728). Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/126 die Ausdehnung der sogenannten Devastationsklage des Pfandgläubigers nach Paragraph 458, ABGB auf einen später von der Pfandverschlechterung betroffenen Ersteher im Weg der Analogie jedenfalls für den Fall abgelehnt, daß der Ersteher den Bestandvertrag zur Zeit der Versteigerung schon gekannt hat. In der Entscheidung SZ 62/76 = JBl 1989, 590 = MietSlg 42/18 = WoBl 1990, 134 (Würth) wurde die Frage der analogen Anwendung der Klage zwar offengelassen, weil der Schutz des Erstehers durch andere rechtliche Möglichkeiten gewährleistet war. Eine Analogie zur Devastationsklage käme aber höchstens in Betracht, wenn es der Schutz des Erstehers erfordert. Dies trifft bei einem Ersteher, dem das Bestandverhältnis zur Zeit der Abgabe seines Anbots bekannt war, nicht zu. Anders als bei einem Pfandgläubiger, der sich gegen die Schädigung ohne die Devastationsklage oft nicht zur Wehr setzen kann, hat es ein Bietinteressent in der Hand, eine Schädigung dadurch zu vermeiden, daß er kein Gebot abgibt. Der erkennende Senat sieht daher auch nach neuerlicher Prüfung der Frage keine Möglichkeit, die Devastationsklage für den genannten Fall analog heranzuziehen. Aus der Entscheidung EvBl 1984/119 = MietSlg 35.241, in der angedeutet wurde, daß der Ersteher an den Bestandvertrag dann nicht gebunden sei, wenn er hiedurch in den nach dem Exekutionsverfahren berechtigten Erwartungen benachteiligt würde, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil nicht gesagt werden kann, daß es zu den berechtigten Erwartungen eines Erstehers gehört, die ihm zugeschlagene Liegenschaft frei von ihm bekannten Bestandverhältnissen zu erwerben. Diese Ansicht wurde in der Entscheidung auch nicht vertreten.
Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinn einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund
und Zweck - ergeben (EvBl 1976/9 = RdA 1975, 214 [Schwarz]; ImmZ
1986, 354 = MietSlg 38/22 ua). Unter diesem Gesichtspunkt ist es aber
auch als sittenwidrig anzusehen, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, daß jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muß, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Es liegt nämlich nicht bloß im Interesse bestimmter Gläubiger, sondern vor allem aus Gründen der Förderung des Kreditverkehrs und damit aus volkswirtschaftlichen Gründen auch im öffentlichen Interesse, daß die Möglichkeit, die Durchführung einer Zwangsversteigerung zu verhindern oder zu erschweren, hintangehalten wird. Ein solcher Vertrag ist überdies geeignet, die Rechtspflege zu vereiteln und die Einrichtung der Zwangsversteigerung zu bedrohen, und verstößt daher gegen die öffentliche Ordnung; auch dies macht den Vertrag sittenwidrig (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 145 zu § 879). Da gerade die Bekanntgabe des Vertragsabschlusses dazu dienen wird und geeignet ist, die Zwangsversteigerung zu vereiteln oder zu erschweren, ist die Sittenwidrigkeit nicht nur für den Fall zu bejahen, daß der Abschluß des Vertrages im Zwangsversteigerungsverfahren verheimlicht wird (Reidinger in WoBl 1991, 224), sondern auch für den - hier gegebenen - gegenteiligen Fall. Hat nur eine der Parteien des Vertrages den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beabsichtigt oder in Kauf genommen, erfordert der Schutz des Vertrauens des anderen Vertragsteiles aber die Einschränkung, daß er nicht gutgläubig war, daß ihm der Verstoß also erkennbar gewesen sein muß (in diesem Sinn für den vergleichbaren Fall der Devastationsklage Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 458; Reidinger in WoBl 1990, 130 f; Karollus in ÖBA 1991, 175 f).auch als sittenwidrig anzusehen, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, daß jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muß, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Es liegt nämlich nicht bloß im Interesse bestimmter Gläubiger, sondern vor allem aus Gründen der Förderung des Kreditverkehrs und damit aus volkswirtschaftlichen Gründen auch im öffentlichen Interesse, daß die Möglichkeit, die Durchführung einer Zwangsversteigerung zu verhindern oder zu erschweren, hintangehalten wird. Ein solcher Vertrag ist überdies geeignet, die Rechtspflege zu vereiteln und die Einrichtung der Zwangsversteigerung zu bedrohen, und verstößt daher gegen die öffentliche Ordnung; auch dies macht den Vertrag sittenwidrig (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 145 zu Paragraph 879,). Da gerade die Bekanntgabe des Vertragsabschlusses dazu dienen wird und geeignet ist, die Zwangsversteigerung zu vereiteln oder zu erschweren, ist die Sittenwidrigkeit nicht nur für den Fall zu bejahen, daß der Abschluß des Vertrages im Zwangsversteigerungsverfahren verheimlicht wird (Reidinger in WoBl 1991, 224), sondern auch für den - hier gegebenen - gegenteiligen Fall. Hat nur eine der Parteien des Vertrages den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beabsichtigt oder in Kauf genommen, erfordert der Schutz des Vertrauens des anderen Vertragsteiles aber die Einschränkung, daß er nicht gutgläubig war, daß ihm der Verstoß also erkennbar gewesen sein muß (in diesem Sinn für den vergleichbaren Fall der Devastationsklage Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 458,; Reidinger in WoBl 1990, 130 f; Karollus in ÖBA 1991, 175 f).
Jedenfalls bei Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen Verletzung öffentlicher Interessen ist jeder Vertragsteil berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 248 zu § 879 und SZ 52/52). Es gelten dann die Regeln, die anzuwenden sind, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dient (vgl Koziol-Welser I9 147; JBl 1988, 250; RdW 1990, 374 ua).Jedenfalls bei Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen Verletzung öffentlicher Interessen ist jeder Vertragsteil berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 248 zu Paragraph 879 und SZ 52/52). Es gelten dann die Regeln, die anzuwenden sind, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dient vergleiche Koziol-Welser I9 147; JBl 1988, 250; RdW 1990, 374 ua).
Der Kläger ist gemäß § 1120 iVm § 1121 ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetreten (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1121; MietSlg 31.235; SZ 59/155), zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht der Rechtsbesitz der beklagten Partei zu bejahen ist (vgl hiezu Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1120 und Entscheidungsbesprechung in WoBl 1990, 134; MietSlg 41.177 je mwN). Es steht ihm daher das Recht zur Geltendmachung der Nichtigkeit unabhängig davon zu, ob sich auf die Sittenwidrigkeit eines Vertrages nur die Parteien oder auch außenstehende Dritte berufen können (bejahend anscheinend Koziol-Welser I8 140, SZ 58/150 und JBl 1987, 334, dort allerdings mit Beziehung auf den deutschen Rechtsbereich; verneinend nunmehr anscheinend Koziol-Welser I9 147 sowie JBl 1966, 254, RZ 1983/71 und SZ 58/150); hierauf muß daher nicht eingegangen werden.Der Kläger ist gemäß Paragraph 1120, in Verbindung mit Paragraph 1121, ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetreten (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1121,; MietSlg 31.235; SZ 59/155), zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht der Rechtsbesitz der beklagten Partei zu bejahen ist vergleiche hiezu Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1120 und Entscheidungsbesprechung in WoBl 1990, 134; MietSlg 41.177 je mwN). Es steht ihm daher das Recht zur Geltendmachung der Nichtigkeit unabhängig davon zu, ob sich auf die Sittenwidrigkeit eines Vertrages nur die Parteien oder auch außenstehende Dritte berufen können (bejahend anscheinend Koziol-Welser I8 140, SZ 58/150 und JBl 1987, 334, dort allerdings mit Beziehung auf den deutschen Rechtsbereich; verneinend nunmehr anscheinend Koziol-Welser I9 147 sowie JBl 1966, 254, RZ 1983/71 und SZ 58/150); hierauf muß daher nicht eingegangen werden.
Die Feststellungen der Vorinstanzen, die von einer abweichenden Rechtsansicht ausgegangen sind, reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob durch den von der Verpflichteten abgeschlossenen Bestandvertrag der Wert der dem Kläger zugeschlagenen Liegenschaftsanteile in einem Maß verringert wurde, daß er nicht unwesentlich unter dem für die Zwangsversteigerung festgesetzten geringsten Gebot lag, und ob eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen hat und es der anderen Partei zumindest erkennbar war. Ein solcher Vorsatz würde nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß die Verpflichtete von einem Gläubiger zum Abschluß des Mietvertrages aufgefordert wurde, weil dies nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden kann, daß der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die zu einer erheblichen Wertminderung der betroffenen Liegenschaftsanteile führten. Einen Anhaltspunkt dafür, daß bei den dem Kläger zugeschlagenen Liegenschaftsanteilen eine solche Wertminderung eingetreten ist, bildet die Tatsache, daß der Schätzwert dieser Anteile nur etwa 1/10 der Summe der Schätzwerte aller den Gegenstand des Bestandvertrages bildenden Liegenschaftsanteile ausmacht und deshalb der dem Kläger gebührende Mietzinsanteil für die lange unkündbare Mietdauer entsprechend niedrig anzusetzen ist.
Da es somit einer Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung durch das Erstgericht bedarf, muß derzeit auf die Höhe des dem Kläger allenfalls gebührenden Benützungsentgelts nicht eingegangen werden. Der Kläger macht in der Revision aber mit Recht noch geltend, daß sich das Gericht zweiter Instanz mit der Zurückweisung seines Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht nicht beschäftigte. Das hiezu in der Berufung enthaltene Vorbringen ist als Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes zu werten, über den das Gericht zweiter Instanz noch zu entscheiden haben wird.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.