Der Revisionsrekurs ist - da der gemäß § 58 Abs 1 JN zu berechnende Entscheidungsgegenstand in der gegenständlichen Unterhaltssache hinsichtlich beider Kinder jeweils den Schwellenwert von EUR 20.000 übersteigt - ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 5 AußStrG; er ist zufolge Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch das Rekursgericht auch zulässig und mangels ausreichender Feststellungsgrundlagen im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - da der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnende Entscheidungsgegenstand in der gegenständlichen Unterhaltssache hinsichtlich beider Kinder jeweils den Schwellenwert von EUR 20.000 übersteigt - ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG; er ist zufolge Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch das Rekursgericht auch zulässig und mangels ausreichender Feststellungsgrundlagen im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Auszugehen ist davon, dass die beiden unterhaltsberechtigten Kinder jeweils nur Unterhalt ab dem ersten Antragsmonat, sohin nur für die Zukunft, also nicht auch für die Vergangenheit begehrt haben, wobei hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. 9. 2001 bis 31. 10. 2002 (Zeitpunkt der Haushaltstrennung infolge Auszuges des Vaters) zufolge des diesbezüglichen Vorbehaltes noch keine Entscheidung des Erstgerichts vorliegt.
Auch wenn die Vorinstanzen - nicht zuletzt mangels entsprechender Mitwirkung durch den Vater (siehe insbesondere dessen Schriftsatz ON 43) - keine ausdrücklichen Feststellungen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage trafen, so steht doch unstrittig fest (und wird auch im Revisionsrekurs nicht in Abrede gestellt), dass der Vater zu den ihm auferlegten überdurchschnittlichen (vgl RIS-Justiz RS0007138) Geldzahlungen jedenfalls finanziell in der Lage wäre, wobei es für die Obergrenze (Unterhaltsstopp) ohnedies keine starre Grenze gibt (2 Ob 89/03g).Auch wenn die Vorinstanzen - nicht zuletzt mangels entsprechender Mitwirkung durch den Vater (siehe insbesondere dessen Schriftsatz ON 43) - keine ausdrücklichen Feststellungen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage trafen, so steht doch unstrittig fest (und wird auch im Revisionsrekurs nicht in Abrede gestellt), dass der Vater zu den ihm auferlegten überdurchschnittlichen vergleiche RIS-Justiz RS0007138) Geldzahlungen jedenfalls finanziell in der Lage wäre, wobei es für die Obergrenze (Unterhaltsstopp) ohnedies keine starre Grenze gibt (2 Ob 89/03g).
Strittige Rechtsfragen sind demgemäß nur, ob der Vater - dessen Ehe mit der Kindesmutter zwischenzeitlich geschieden ist - gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern, die in Obsorge der Mutter im Elternhaus (das im Miteigentum beider Gatten steht) wohnen, einen - wie er es formuliert - "gemischten Luxusunterhalt" (also Tragung sämtlicher Kosten für das Haus in natura, darüber hinaus teilweise Geldzahlungen) durchzusetzen berechtigt ist, wogegen sich die Mutter jedoch ausgesprochen hat, sodass (so das Rekursgericht) die vom Vater bloß "freiwillig" erbrachten Naturalleistungen mangels Zustimmung des obsorgeberchtigten Elternteils (im Sinne einer sog gemischten Unterhaltsleistung) nicht zu berücksichtigen seien.
Grundsätzlich sind gemischte Unterhaltsleistungen, also Geld und Naturalleistung, dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhaltes besteht, unzulässig (RIS-Justiz RS0047454, RS 0107507, RS0047460 [T1]). Darüber hinaus betreffen Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung - solange zwischen ihnen § 97 ABGB Anwendung findet (also während aufrechter Ehe sowie bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens: 2 Ob 1980/02p) - ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Ehegatten, von dem allenfalls die Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten, sodass hiedurch grundsätzlich kein Naturalunterhalt an die Kinder geleistet wird (RIS-Justiz RS0009551; 2 Ob 128/04v; 2 Ob 220/04y). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Ehefrau mit den Kindern - wie hier (offenbar vereinbarungsgemäß) - weiter in der Ehewohnung verbleibt, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist (4 Ob 2234/96z).Grundsätzlich sind gemischte Unterhaltsleistungen, also Geld und Naturalleistung, dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhaltes besteht, unzulässig (RIS-Justiz RS0047454, RS 0107507, RS0047460 [T1]). Darüber hinaus betreffen Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung - solange zwischen ihnen Paragraph 97, ABGB Anwendung findet (also während aufrechter Ehe sowie bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens: 2 Ob 1980/02p) - ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Ehegatten, von dem allenfalls die Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten, sodass hiedurch grundsätzlich kein Naturalunterhalt an die Kinder geleistet wird (RIS-Justiz RS0009551; 2 Ob 128/04v; 2 Ob 220/04y). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Ehefrau mit den Kindern - wie hier (offenbar vereinbarungsgemäß) - weiter in der Ehewohnung verbleibt, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist (4 Ob 2234/96z).
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung wird hiebei allerdings differenziert: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten, Telefon- und Fernsehgebühren u.dgl.), und die allen Benützern der Wohnung (anteilsmäßig) zugute kommen, sind auf diese nach Kopfteilen aufzuteilen und stellen anrechenbaren Naturalunterhalt im Rahmen der Unterkunftsgewährung auch für das Kind dar (2 Ob 89/03g; 2 Ob 128/04v; 3 Ob 16/04f). Insoweit ist gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung, jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt (1 Ob 519/93) - jedenfalls dann, wenn dies (wie in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt) einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Eltern entspricht und vor wie nach Haushaltstrennung derselben durchgehend so von ihnen einvernehmlich praktiziert wurde (vgl auch Koziol/Welser I12 125; Schwimann, Unterhaltsrecht³ 98). Davon kann auch hier ungeachtet näherer Kenntnis einer zwischen den Streitteilen allenfalls getroffenen gesonderten Scheidungsfolgenvereinbarung für die Zeit seit Herbst 2003 und ungeachtet der der Anrechnung der Naturalunterhaltsleistung widersprechenden Erklärung der Mutter ausgegangen werden, solange sie mit den Kindern die vormalige Ehewohnung benützt und die oben genannten Naturalleistungen entgegennimmt. Eine gänzliche Umwandlung in einen Anspruch auf Geldunterhalt käme nur zum Tragen, wenn der Naturalunterhalt verletzt worden wäre (RIS-Justiz RS0034807, RS0047466), was nicht einmal von der Mutter (auch nicht in der Stellungnahme zum Revisionsrekurs) behauptet wird. Zu 1 Ob 541/92 wurde auch schon ausgesprochen, dass dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht, das Kind ein Recht hat, die Wohnung weiter zu benützen (was zwischen den Eltern ebenfalls unstrittig ist) und nur darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt verlangen kann (RIS-Justiz RS0047463; vgl auch 7 Ob 52/03b), weil der Unterhaltsberechtigte eben zur Bestreitung seines vollständigen (auch die Abdeckung der Wohnungskosten inkludierenden) Unterhaltes nur noch eines geringeren Geldbetrages bedarf (2 Ob 354/99v).Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung wird hiebei allerdings differenziert: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten, Telefon- und Fernsehgebühren u.dgl.), und die allen Benützern der Wohnung (anteilsmäßig) zugute kommen, sind auf diese nach Kopfteilen aufzuteilen und stellen anrechenbaren Naturalunterhalt im Rahmen der Unterkunftsgewährung auch für das Kind dar (2 Ob 89/03g; 2 Ob 128/04v; 3 Ob 16/04f). Insoweit ist gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung, jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt (1 Ob 519/93) - jedenfalls dann, wenn dies (wie in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt) einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Eltern entspricht und vor wie nach Haushaltstrennung derselben durchgehend so von ihnen einvernehmlich praktiziert wurde vergleiche auch Koziol/Welser I12 125; Schwimann, Unterhaltsrecht³ 98). Davon kann auch hier ungeachtet näherer Kenntnis einer zwischen den Streitteilen allenfalls getroffenen gesonderten Scheidungsfolgenvereinbarung für die Zeit seit Herbst 2003 und ungeachtet der der Anrechnung der Naturalunterhaltsleistung widersprechenden Erklärung der Mutter ausgegangen werden, solange sie mit den Kindern die vormalige Ehewohnung benützt und die oben genannten Naturalleistungen entgegennimmt. Eine gänzliche Umwandlung in einen Anspruch auf Geldunterhalt käme nur zum Tragen, wenn der Naturalunterhalt verletzt worden wäre (RIS-Justiz RS0034807, RS0047466), was nicht einmal von der Mutter (auch nicht in der Stellungnahme zum Revisionsrekurs) behauptet wird. Zu 1 Ob 541/92 wurde auch schon ausgesprochen, dass dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht, das Kind ein Recht hat, die Wohnung weiter zu benützen (was zwischen den Eltern ebenfalls unstrittig ist) und nur darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt verlangen kann (RIS-Justiz RS0047463; vergleiche auch 7 Ob 52/03b), weil der Unterhaltsberechtigte eben zur Bestreitung seines vollständigen (auch die Abdeckung der Wohnungskosten inkludierenden) Unterhaltes nur noch eines geringeren Geldbetrages bedarf (2 Ob 354/99v).
Zur genauen Ermittlung dieser anteilig als Naturalunterhalt anzurechnenden Wohnungsbenützungskosten fehlen ausreichende Feststellungen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz ist daher schon deshalb unumgänglich. Da - wie der erkennende Senat erst jüngst (2 Ob 180/02p vom 25. 11. 2004) ausgesprochen hat - nach der Rechtsprechung nur die vom Obsorgeberechtigten angenommene anteilige Zahlung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt an das Kind darstellt, nicht jedoch die Zahlung von Miete, Beschaffungs- und Erhaltungskosten für die vom Kind mit einem Elternteil (mit-)benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist (RIS-Justiz RS0009551), wird hiebei auch zu klären sein, ob und in welcher Höhe von der Mutter vom Vater geleistete Wohnungsbenützungskosten auch tatsächlich angenommen worden sind. Die vom Rekursgericht in Seite 3 (AS 287) seiner Entscheidung getroffene Aussage, wonach diese der Leistung von Unterhalt in Naturalien (generell) nicht zugestimmt habe, vermag sich zwar im Grundsätzlichen auf deren dort zitierten Schriftsatz ON 20 zu stützen, worin diese vorgebracht hatte, einer anspruchsmindernden Anrechnung von Naturalleistungen als Teilunterhalt nicht zuzustimmen; allerdings hat sie weder in diesem Schriftsatz noch sonst in aktenkundiger Weise je (konkret) in Abrede gestellt, dass die von ihrem (nunmehr geschiedenen) Mann teilweise erbrachten und detailliert aufgelisteten Kosten für Haus und Wohnung sowie Lebenshaltung nicht auch tatsächlich erfolgt und von ihr (namens der unterhaltsberechtigten Kinder) angenommen worden wären. Dieser Umstand wird daher mit den Parteien zu erörtern sein; nach allfälliger Beweisaufnahme werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein, ob die Mutter den vom Vater geleisteten Naturalunterhalt nach wie vor annimmt. Schließlich wird hiebei auch zu berücksichtigen sein, dass der Vater (von der Mutter sogar ausdrücklich außer Streit gestellt) in der Vergangenheit jedenfalls auch Geldunterhaltszahlungen in der vom Erstgericht festgestellten Höhe pro Mädchen geleistet hat (und offenbar auch weiterhin leistet), der auf die einzelnen vor der Beschlussfassung in erster Instanz liegenden Zeiträume, für die der Vater noch Geldunterhalt zu leisten haben wird, anteilig anzurechnen wäre (vgl Schwimann, aaO 95 f).Zur genauen Ermittlung dieser anteilig als Naturalunterhalt anzurechnenden Wohnungsbenützungskosten fehlen ausreichende Feststellungen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz ist daher schon deshalb unumgänglich. Da - wie der erkennende Senat erst jüngst (2 Ob 180/02p vom 25. 11. 2004) ausgesprochen hat - nach der Rechtsprechung nur die vom Obsorgeberechtigten angenommene anteilige Zahlung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt an das Kind darstellt, nicht jedoch die Zahlung von Miete, Beschaffungs- und Erhaltungskosten für die vom Kind mit einem Elternteil (mit-)benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist (RIS-Justiz RS0009551), wird hiebei auch zu klären sein, ob und in welcher Höhe von der Mutter vom Vater geleistete Wohnungsbenützungskosten auch tatsächlich angenommen worden sind. Die vom Rekursgericht in Seite 3 (AS 287) seiner Entscheidung getroffene Aussage, wonach diese der Leistung von Unterhalt in Naturalien (generell) nicht zugestimmt habe, vermag sich zwar im Grundsätzlichen auf deren dort zitierten Schriftsatz ON 20 zu stützen, worin diese vorgebracht hatte, einer anspruchsmindernden Anrechnung von Naturalleistungen als Teilunterhalt nicht zuzustimmen; allerdings hat sie weder in diesem Schriftsatz noch sonst in aktenkundiger Weise je (konkret) in Abrede gestellt, dass die von ihrem (nunmehr geschiedenen) Mann teilweise erbrachten und detailliert aufgelisteten Kosten für Haus und Wohnung sowie Lebenshaltung nicht auch tatsächlich erfolgt und von ihr (namens der unterhaltsberechtigten Kinder) angenommen worden wären. Dieser Umstand wird daher mit den Parteien zu erörtern sein; nach allfälliger Beweisaufnahme werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein, ob die Mutter den vom Vater geleisteten Naturalunterhalt nach wie vor annimmt. Schließlich wird hiebei auch zu berücksichtigen sein, dass der Vater (von der Mutter sogar ausdrücklich außer Streit gestellt) in der Vergangenheit jedenfalls auch Geldunterhaltszahlungen in der vom Erstgericht festgestellten Höhe pro Mädchen geleistet hat (und offenbar auch weiterhin leistet), der auf die einzelnen vor der Beschlussfassung in erster Instanz liegenden Zeiträume, für die der Vater noch Geldunterhalt zu leisten haben wird, anteilig anzurechnen wäre vergleiche Schwimann, aaO 95 f).
Letztlich fehlen auch noch Feststellungen zu den gleichfalls als Abzugspost behaupteten Wohnungskreditkosten (vgl RIS-Justiz RS0079451), welcher Aspekt bisher gleichfalls gänzlich unbeachtet blieb; Vornehmlich der Vermögensbildung zukommende Rückzahlungen haben dabei allerdings von vorneherein außer Ansatz zu bleiben (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 56 mwN).Letztlich fehlen auch noch Feststellungen zu den gleichfalls als Abzugspost behaupteten Wohnungskreditkosten vergleiche RIS-Justiz RS0079451), welcher Aspekt bisher gleichfalls gänzlich unbeachtet blieb; Vornehmlich der Vermögensbildung zukommende Rückzahlungen haben dabei allerdings von vorneherein außer Ansatz zu bleiben (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 56 mwN).