Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss vom 29. August 2000 im Einvernehmen geschieden. Der Kläger verpflichtete sich, der Beklagten einen monatlichen wertgesicherten Geldunterhalt von ursprünglich 15.000 S zu zahlen. Die Beklagte bewohnte bis einschließlich März 2002 das ehemals als Ehewohnung dienende Haus des Klägers, wobei der Kläger die Wohnungsbenützungskosten (für Kanal- und Wasserversorgung, Müllentsorgung, Strom, Heizöl, Radio, Fernsehen und Telefon, ein Zeitungsabonnement und für Premiere World) trug. Die Streitteile vereinbarten diesbezüglich, dass der Kläger ab September 2000 auf die laufenden Unterhaltsansprüche der Beklagten und des gemeinsamen Sohnes Oswald gegen spätere Verrechnung der Naturalleistungen monatliche Akontozahlungen im Gesamtbetrag von 20.000 S leistet. Auf Grund des Scheidungsvergleichs wurde der Beklagten gegen den Kläger Fahrnisexekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von 7.797,46 EUR (für September 2000 bis November 2002 unter Berücksichtigung von monatlichen Teilzahlungen von 872,07 EUR) und zur Hereinbringung des ab Dezember 2002 fälligen laufenden Unterhalts von 1.090,09 EUR monatlich bewilligt.
Der Kläger machte mit der vorliegenden Klage - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - geltend, es habe unter Berücksichtigung der von ihm bevorschussten Naturalleistungen entsprechend der Nachtragsvereinbarung zum Scheidungsvergleich für das von der Beklagten benützte Wohnhaus kein Unterhaltsrückstand bestanden, weshalb der Unterhaltsanspruch der Beklagten, zu dessen Hereinbringung die Fahrnisexekution bewilligt worden sei, erloschen sei.
Die Beklagte wendete insbesondere ein, diese Naturalunterhaltsleistungen seien niemals 1 : 1 anzurechnen, sondern seien nach Köpfen zu teilen, wobei in diesem Haus auch die gemeinsamen Söhne Oswald, Florian und Stefan wohnten. Das Erstgericht gab der Klage statt und erkannte, dass der Anspruch auf Zahlung von 7.797,46 EUR, zu dessen Hereinbringung die Fahrnisexekution bewilligt wurde, erloschen (und diese Fahrnisexekution unzulässig) sei; es vertrat die Rechtsansicht, dass der Kläger auf Basis der abgeänderten Unterhaltsvereinbarung seiner Verpflichtung durch Leistung von Geld- und Naturalunterhalt fristgerecht und mehr als zur Gänze nachgekommen sei; dadurch sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum September 2000 bis November 2002 erloschen; ein Unterhaltsrückstand habe zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung nicht bestanden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass der betriebene Anspruch von 7.798,46 EUR (nur) bis auf einen Teilbetrag von 533,49 EUR erloschen sei; das weitere Begehren, auch diese Ansprüche für erloschen zu erklären, wurde ebenso wie das Begehren, die Fahrnisexekution sei unzulässig bzw werde für unzulässig erklärt, abgewiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es sich an der stRsp des Obersten Gerichtshofs habe orientieren können.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die Aufwendungen des Klägers kämen allen - dort wohnenden - Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zugute, der Beklagten somit nur zu einem Viertel, weshalb bei Exekutionsbewilligung tatsächlich ein Unterhaltsrückstand von 533,49 EUR bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 291c Abs 1 EO für die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts seien daher erfüllt.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die Aufwendungen des Klägers kämen allen - dort wohnenden - Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zugute, der Beklagten somit nur zu einem Viertel, weshalb bei Exekutionsbewilligung tatsächlich ein Unterhaltsrückstand von 533,49 EUR bestanden habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 291 c, Absatz eins, EO für die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts seien daher erfüllt.