Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im Folgenden darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Vater macht in seinem Rechtsmittel geltend, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Kinderzulage, die der Unterhaltspflichtige erhalte, nur für das Kind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, das den Unterhalt fordere. Die Einbeziehung aller Kinderzulagen auch für den Unterhalt des minderjährigen Björn sei daher verfehlt.
Weiters sei der Bedarf des Pflegebefohlenen nicht mit dem vollen Ausmaß anzusetzen, weil der Vater die Rückzahlungen für das Haus (Darlehen, Zinsen) bezahle, weshalb für Wohnungskosten (ohne Betriebskosten) kein Bedarf bestehe.
Hiezu wurde erwogen:
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt und Bestandteil von dessen Einkommen ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss. Der Staat verfolgt mit der Gewährung der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und andererseits die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage ist, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt wird (1 Ob 76/99d = RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75 mwN). Im Hinblick auf die Parallele zwischen Familienbeihilfe und Kinderzuschuss ist es sachgerecht, diesen in Befolgung der Zweckwidmung nur dann dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen einzurechnen, wenn die Zahlung für das Kind gewährt werde, für dessen Unterhalt zu bemessen ist (1 Ob 76/99d; 6 Ob 299/98h = ÖA 1999, 177).
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben wird, wie hoch die Kinderzulage ist, die der Vater für den mj Björn bezieht. Nur diese wird in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein.
Unzutreffend sind aber die Ausführungen des Vaters hinsichtlich der Berücksichtigung seiner Leistungen für die Wohnung. Diesbezüglich entspricht es ständiger Rechtsprechung, das Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Benützungsrecht ableiten, betreffen. Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht (RIS-Justiz RS0009551). Lediglich Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute (RIS-Justiz RS0009551 T1). Die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen wird vom Vater aber nicht begehrt. Die von ihm in seinem Rechtsmittel zitierten Entscheidungen des Gerichtshofes betreffen den Unterhalt zwischen Ehegatten, nicht aber den Kindesunterhalt. Insoweit kann daher den Ausführungen im Revisionsrekurs des Vaters nicht gefolgt werden.
Zur Ermittlung der Kinderzulage, die der Vater für den mj Björn bezieht, sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und war dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.