Rechtssatz RS0108139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108139
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Bei den Zinsenerträgnissen eines Sparguthabens des unterhaltsfordernden Ehegatten handelt es sich grundsätzlich um bemessungsrelevante Einkünfte im Sinne des § 66 EheG. (Hier: Einbeziehung der Zinsen zur Deckung des Unterhaltes des unterhaltsfordernden Ehegatten verneint).Bei den Zinsenerträgnissen eines Sparguthabens des unterhaltsfordernden Ehegatten handelt es sich grundsätzlich um bemessungsrelevante Einkünfte im Sinne des Paragraph 66, EheG. (Hier: Einbeziehung der Zinsen zur Deckung des Unterhaltes des unterhaltsfordernden Ehegatten verneint).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 65/97p
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 65/97p
- 2 Ob 295/00x
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
Vgl; Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T1); Veröff: SZ 73/179
- 6 Ob 131/01k
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/16
- 1 Ob 3/06g
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
Vgl auch; Beisatz: Ganz geringe Erträgnisse des Vermögens - wie sie die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr darstellen - können außer Betracht bleiben. Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T2)
- 9 Ob 64/05k
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 Ob 64/05k
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht. (T3)
- 7 Ob 180/07g
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 180/07g
Auch; Beisatz: Ein im Rahmen der Erlebensversicherung angespartes Kapital muss bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben und können nur in den Renten enthaltene Zins- und Gewinnanteile berücksichtigt werden. (T4)
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108139
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00065_97P0000_001